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BMF-010206/0040-VI/5/2009
Verkehrsteuerliche Auswirkungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008
geltende FassungErlassBMF-010206/0040-VI/5/2009vom 18.02.2009Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
2.2.1.3.4. Erwerb eines Grundstückes im
Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit einem Mitunternehmeranteil
Siehe Pkt. III.1.2.1.3.4.
2.2.1.3.5. Erwerb von teilweise betrieblich genutzten
Grundstücken
Wird ein Grundstück, das sich im Eigentum eines
Unternehmers und eines Nichtunternehmers befindet, übertragen, liegen zwei
gesondert zu beurteilende Erwerbsvorgänge vor. Die Übertragung
gemeinsam mit begünstigtem Vermögen erfolgt nur vom Unternehmer. Daher
kommt nur für diesen Erwerb die Befreiung in Betracht.
Überträgt ein Unternehmer ein Grundstück
gemeinsam mit einem (Teil-)Betrieb, steht der Freibetrag in dem Ausmaß zu,
das seiner betrieblichen Nutzung entspricht. Für das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung sind die ertragsteuerlichen Grundsätze
maßgebend.
2.2.1.4. Nacherhebung der Steuer
Siehe Pkt. III.1.2.1.4.
Für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist der
Zeitpunkt des Zustandekommens des Verpflichtungsgeschäftes
maßgebend.
2.2.1.4.1. Verfahrenshinweise
Siehe Pkt. III.1.2.1.4.1.
2.2.1.4.2. Wesentliche Betriebsgrundlagen
Siehe Pkt. III.1.2.1.4.2.
2.2.1.4.3. Nicht freibetragsschädliche
Übertragung
Eine Nacherhebung unterbleibt, wenn die
Weiterübertragung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für
eine begünstige Weiterübertragung iSd § 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG 1987 - nur deshalb keinen nach dieser Bestimmung
steuerbegünstigten Erwerb darstellt, weil die Voraussetzung der
erforderlichen Quote von mindestens 25% nicht gegeben ist.
Beispiel:
Der Betriebsinhaber A, 56 Jahre alt, übergibt 40%
des Betriebes zu gleichen Teilen an seine 33-jährigen Zwillingskinder B und
C und 60% seine Ehegattin; der Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG 1987 wird gewährt; 2 Jahre später wird B erwerbsunfähig
und übergibt seiner Tochter seinen 20% Anteil. Dieser Erwerb ist nur
deshalb zu versteuern, weil B nicht die erforderliche Quote, nämlich
mindestens 25% besitzt. Die Übertragung von A an B ist nicht
nachzuversteuern.
Hätte B seinen 20% Anteil nicht in Folge
Erwerbsunfähigkeit übertragen, sondern an seine Tochter
weitergeschenkt, wäre einerseits dieser Vorgang nicht befreit und
würde andererseits für den seinerzeitigen Erwerb durch B der
Nacherhebungstatbestand verwirklicht.
2.2.1.4.4. Ausnahmen von der Nacherhebung
Siehe Pkt. III.1.2.1.4.4.
2.2.1.4.5. Anzeigepflicht
Siehe Pkt. III.1.2.1.4.5.
2.2.2. § 3 Abs. 1 Z 7 GrEStG
1987
Diese Befreiung wurde aus dem ErbStG 1955 übernommen
(§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955).
Nach dieser Bestimmung sind Schenkungen zwischen Ehegatten
unmittelbar zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer
Wohnstätte mit höchstens 150
m2 Wohnnutzfläche
zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten von der
Grunderwerbsteuer befreit. Hierunter fällt auch das so genannte
"Anschreiben lassen" des Ehepartners.
Die Befreiung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
1987 zu berechnen wäre (siehe Pkt. III.2.3.). Ist die Gegenleistung
höher als der dreifache Einheitswert des übertragenen
Grundstückanteiles, steht die Befreiung nicht zu und die Grunderwerbsteuer
ist von der Gegenleistung zu entrichten.
Das dringende Wohnbedürfnis wird an jener
Wohnstätte befriedigt, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Ehegatten darstellt. Für eine weitere Wohnstätte (Zweitwohnsitz) steht
die Befreiung nicht zu. Die Einräumung des schlichten Miteigentums an einem
Haus mit mehreren Wohnungen ist - unabhängig von der Größe der
Wohnungen - nicht begünstigt, weil nur eine Wohnung der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses dienen kann.
Die Steuerbefreiung ist von folgenden weiteren
Voraussetzungen abhängig:
innerhalb
von drei Monaten ab deren Erwerb müssen sowohl die neue Ehewohnung bezogen
als auch die bisherige Ehewohnung aufgegeben werden,
die
Ehewohnung muss weitere fünf Jahre ohne Änderung der
Eigentumsverhältnisse benützt werden,
im
Falle der Errichtung der Ehewohnung muss die Benützung der neuen Ehewohnung
innerhalb von drei Monaten ab deren Fertigstellung erfolgen, längstens aber
innerhalb von acht Jahren ab Begründung des Miteigentums.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist
die Steuerbefreiung verwirkt und eine Nacherhebung vorzunehmen. Der Umstand, der
zur Nacherhebung führt, ist dem Finanzamt innerhalb von einem Monat ab
dessen Eintreten anzuzeigen.
Beispiele:
1. Der Ehemann ist Alleineigentümer der Ehewohnung
(120 m2). Er
überträgt seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an dieser Wohnung,
sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht zu. Da
die Wohnung von den Ehegatten auch nach fünf Jahren ohne Änderung der
Eigentumsverhältnisse als Mittelpunkt der Lebensinteressen benützt
wird, steht die Befreiung nach diesem Zeitraum endgültig zu.
2. Der Ehemann ist
Alleineigentümer der Ehewohnung (120
m2). Er
überträgt seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an dieser Wohnung,
als Gegenleistung hat sie die auf dem Hälfteanteil lastenden Schulden zu
übernehmen.
a) Sind die übernommenen (anteiligen) Schulden
geringer als der dreifache Einheitswert der übertragenen
Grundstückshälfte, steht die Steuerbefreiung zu. Da die Wohnung von
den Ehegatten auch nach fünf Jahren ohne Änderung der
Eigentumsverhältnisse als Mittelpunkt der Lebensinteressen benützt
wird, steht die Befreiung nach diesem Zeitraum endgültig zu.
b) Sind die übernommenen (anteiligen) Schulden
höher als der dreifache Einheitswert der übertragenen
Grundstückshälfte, steht die Steuerbefreiung nicht zu.
3. Der Ehemann ist
Alleineigentümer der Ehewohnung (120
m2). Er
überträgt seiner Ehefrau im Jahr 08 einen Hälfteanteil an dieser
Wohnung, sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht
zu.
Nach drei Jahren im Jahr 11 wird die Ehe geschieden, der
Mann überträgt seinen Hälfteanteil an die Frau. Dieser Umstand
ist dem Finanzamt anzuzeigen, das daraufhin die Nacherhebung für den im
Jahr 08 übertragenen Hälfteanteil vornimmt; außerdem unterliegt
die Übertragung der Liegenschaftshälfte anlässlich der Scheidung
im Jahr 11 der Grunderwerbsteuer.
4. Der Ehemann ist
Alleineigentümer der Ehewohnung (120
m2). Er
überträgt seiner Ehefrau im Jahr 08 einen Hälfteanteil an dieser
Wohnung, sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht
zu.
Nach vier Jahren im Jahr 12 wird die Ehe geschieden, die
Frau überträgt ihren Hälfteanteil an den Mann zurück. Dieser
Umstand ist dem Finanzamt anzuzeigen, das daraufhin die Nacherhebung für
den im Jahr 08 übertragenen Hälfteanteil vornimmt. Die
Bestimmungen über die Nichterhebung oder Abänderung der Steuer
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 und § 17 Abs. 2 GrEStG 1987
können nicht zur Anwendung kommen, da seit dem Erwerb im Jahr 08 mehr als 3
Jahre verstrichen sind. Außerdem unterliegt die Übertragung
der Liegenschaftshälfte anlässlich der Scheidung im Jahr 12 der
Grunderwerbsteuer.
2.2.3. § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG
1987
Im Zusammenhang mit Zuwendungen unter Lebenden an
Stiftungen stehende Grundstückserwerbe, die dem
Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit. Mit dieser Befreiung wird eine Doppelbesteuerung eines
Grundstückserwerbes einerseits mit Grunderwerbsteuer aufgrund der
Tatbestandsverwirklichung gemäß
§ 1 GrEStG 1987,
andererseits mit Stiftungseingangssteuer vermieden. Voraussetzung für die
Befreiung ist aber, dass der Grundstückserwerb unter § 1
Stiftungseingangssteuergesetz fällt; die Grunderwerbsteuerbefreiung steht
auch dann zu, wenn der Grundstückserwerb gemäß
§ 1
Abs. 6 Stiftungseingangssteuergesetz von der Stiftungseingangssteuer
befreit ist.
Entgeltliche Grundstückserwerbe von Stiftungen
unterliegen - weil sie nicht nach dem Stiftungseingangssteuergesetz steuerbar
sind - der Grunderwerbsteuer. Ob ein Rechtsvorgang dem
Stiftungseingangssteuergesetz unterliegt, beurteilt das Finanzamt mit
erweitertem Aufgabenkreis gemäß
§ 8 AVOG.
2.2.4. § 3 Abs. 1 Z 9 GrEStG
1987
Die Befreiung wurde aus dem § 15 Abs. 1
Z 15 ErbStG 1955 übernommen.
Grundstückszuwendungen durch öffentlich
rechtliche Körperschaften sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die
Grunderwerbsteuer gem § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu
berechnen wäre (siehe Pkt. III.2.3.). Ist die Gegenleistung höher als
der dreifache Einheitswert des übertragenen Grundstückes, steht die
Befreiung nicht zu und die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu
entrichten.
2.3. Bemessungsgrundlage und Steuerabsetzbetrag
Ist vom Erwerber des Grundstückes keine Gegenleistung
zu erbringen (zum Begriff der Gegenleistung siehe § 5 GrEStG 1987:
dazu zählt etwa ein Barkaufpreis ebenso wie übernommene Schulden und
vom Veräußerer vorbehaltene Nutzungen) oder ist die vereinbarte
Gegenleistung geringer als der dreifache Einheitswert des übertragenen
Grundstückes oder Grundstücksanteiles, so ist Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert
(§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987) oder der gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 nachgewiesene geringere gemeine Wert. Der
dreifache Einheitswert ist somit die Mindestbemessungsgrundlage (ausgenommen:
land - und forstwirtschaftliche Übergabsverträge unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sowie
Vorgänge gemäß dem UmgrStG)
Beispiele:
1. Schenkung eines Grundstückes (dreifacher
Einheitswert... 60.000) von Vater an Tochter, es wird keine Gegenleistung
erbracht
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000,
davon 2% = 1.200 GrESt
2. Schenkung eines
Grundstückes (dreifacher Einheitswert... 60.000) von Mutter an Sohn, der
Sohn übernimmt die mit 50.000 aushaftenden Schulden zur
Rückzahlung
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000,
davon 2% = 1.200 GrESt
3. Schenkung eines
Grundstückes (dreifacher Einheitswert... 60.000) von Vater an Sohn, der
Sohn verpflichtet sich, seiner Schwester für ihren Erbverzicht 100.000 zu
bezahlen
Bemessungsgrundlage: Gegenleistung... 100.000, davon 2% =
2.000 GrESt
Wird nach dem 31. Juli 2008 land- und forstwirtschaftliches
Vermögen erworben und ist die Grunderwerbsteuer dafür gem
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen, so steht
gemäß
§ 7 GrEStG 1987 ein Steuerabsetzbetrag von
höchstens 110 Euro zu. Werden zwischen denselben Vertragsteilen innerhalb
von 10 Jahren mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auf diese
Art erworben, steht der Steuerabsetzbetrag nur einmal zu. Erwerbe vor dem 1.
August 2008 bleiben hierbei unberücksichtigt.
Beispiele:
1. Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes
(dreifacher Einheitswert 60.000) von Vater an Tochter, es wird keine
Gegenleistung erbracht
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000,
davon 2% = 1.200 GrESt, der Steuerabsetzbetrag von 110 steht zu, die Steuer
beträgt daher 1.090
2. Schenkung eines
landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 60.000) von
Mutter an Sohn, der Sohn übernimmt die mit 50.000 aushaftenden Schulden zur
Rückzahlung
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000,
davon 2% = 1.200 GrESt, der Steuerabsetzbetrag von 110 steht zu, die Steuer
beträgt daher 1.090
3. Schenkung eines
landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 60.000) von
Vater an Sohn, der Sohn verpflichtet sich, seiner Schwester für ihren
Erbverzicht 100.000 zu bezahlen
Bemessungsgrundlage: Gegenleistung... 100.000, davon 2% =
2.000 GrESt. Der Steuerabsetzbetrag steht nicht zu, weil die Gegenleistung und
nicht der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt.
4. a) Schenkung eines
landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 3.000) von
Mutter an Tochter, es wird keine Gegenleistung erbracht.
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 3.000,
davon 2% = 60, der Steuerabsetzbetrag steht zu, es ist daher keine GrESt zu
entrichten, es verbleibt ein Absetzbetrag von 50 für künftige
Erwerbe.
b) 2 Jahre später erfolgt
eine weitere Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher
Einheitswert 9.000) der Mutter an die Tochter, die Tochter übernimmt eine
Schuld in Höhe von 10.000 zur Rückzahlung.
Da die Gegenleistung höher ist als der dreifache
Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung, es steht kein
Steuerabsetzbetrag zu.
c) 3 Jahre später schenkt
die Mutter der Tochter ein forstwirtschaftliches Grundstück (dreifacher
Einheitswert 12.000), die Tochter hat keine Gegenleistung zu erbringen.
Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert...
12.000, davon 2% = 240, der noch nicht verbrauchte Steuerabsetzbetrag in
Höhe von 50 steht zu, die GrESt beträgt daher 190.
d) 6 Jahre später schenkt
die Mutter der Tochter ein landwirtschaftliches Grundstück (dreifacher
Einheitswert 15.000), es ist keine Gegenleistung zu erbringen.
Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert...
15.000,- davon 2% = 300; da der Absetzbetrag jeweils innerhalb von 10 Jahren
zusteht, fällt die unter a) angeführte Schenkung aus der Betrachtung
und der Absetzbetrag steht unter Berücksichtigung der unter c)
angeführten Schenkung wieder mit dem noch nicht verbrauchten Betrag von 60
zu, die zu entrichtende GrESt beträgt daher 240.
Da der Absetzbetrag nur zur Anwendung kommen kann, wenn die
Steuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu
berechnen ist, steht er nicht zu, wenn bei der Übergabe eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstückes die Voraussetzungen für die
Steuerberechnung gem § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
vorliegen.
2.4. Steuerschuldner und Entstehen der Steuerschuld
Bei Schenkungen unter Lebenden sind gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG 1987 sowohl der Geschenkgeber als auch der
Geschenknehmer Steuerschuldner (Gesamtschuldverhältnis - § 6
BAO).
Bei Schenkungen auf den Todesfall ist der Erwerber
Steuerschuldner.
Tritt ein Grundstückserwerb aufgrund einer Schenkung
auf den Todesfall ein, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld mit dem Tod des
Geschenkgebers (§ 8 Abs. 3 GrEStG 1987). Dies gilt, wenn der
Geschenkgeber nach dem 31. Juli 2008 stirbt.
Beispiel:
Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend ein
Grundstück (dreifacher Einheitswert 150.000) wurde am 13. August 2008
abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtete sich, den kranken Übergeber
ab sofort zu pflegen. Am 15. Oktober 2008 stirbt der Geschenkgeber; mit diesem
Zeitpunkt entsteht die Grunderwerbsteuerschuld.
Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert iHv
150.000
Eine Schenkung auf den Todesfall iSd § 8
Abs. 3 GrEStG 1987 liegt dann vor, wenn der Erwerb des Grundstückes
vom Ableben einer Person abhängt und eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder zu ermitteln ist oder die vereinbarte Gegenleistung geringer ist als der
Wert (dreifacher Einheitswert) des Grundstückes im Zeitpunkt der
Vereinbarung.
Bemessungsgrundlage für die Schenkung auf den
Todesfall ist der Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert, vgl.
§§ 4 Abs. 2 Z 1 iVm 6 GrEStG 1987) im Zeitpunkt des
Todes.
Beispiel:
Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend
Grundstück (dreifacher Einheitswert 60.000) wird im Herbst des Jahres 08
abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtet sich, den dauerhaft
pflegebedürftigen Übergeber ab sofort zu pflegen. Bei Vorableben des
Übernehmers gehen dessen Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger
über. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach §§ 16
und 17 BewG 1955 ermittelte Wert der Gegenleistung beträgt
a) 45.000 (geringer als der 3-fache Einheitswert)
b) 74.000 (höher als der 3-fache
Einheitswert)
Im Jahr 20 stirbt der Geschenkgeber.
Im Fall a) entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des
Geschenkgebers (§ 8 Abs. 3 GrEStG 1987)
Im Fall b) entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987)
Bemessungsgrundlage ist
Im Fall a) 60.000
Im Fall b) 74.000 (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 iVm
§§ 16 und 17 BewG 1955)
Hinsichtlich Schenkungsverträgen auf den Todesfall,
die vor dem 1. August 2008 abgeschlossen wurden, siehe Pkt. III.3.
Übergangsbestimmungen.
2.5. Selbstberechnungsbefugnis für
Parteienvertreter
Die Befugnis der Rechtsanwälte und Notare
(Parteienvertreter) zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 11 Abs. 1 GrEStG 1987 als Bevollmächtigte eines
Steuerschuldners erfasst auch Grundstückserwerbe durch Schenkung unter
Lebenden.
Nicht selbstberechnet werden dürfen Vorgänge
gemäß
§ 17 GrEStG 1987.
2.6. Erstattung oder Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer
Diese Bestimmung wurde von § 33 lit. a ErbStG
1955 analog in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen, die
Tatbestände, die zu einer Erstattung oder Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer führen, somit erweitert.
Wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines
Rechtsanspruches herausgegeben werden muss, ist die Steuer auf Antrag zu
erstatten oder nicht festzusetzen (§ 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG
1987). Dies gilt auch für den im Zusammenhang mit der Herausgabe
eintretenden Erwerbsvorgang.
Nicht jede Herausgabe eines geschenkten Grundstückes
führt zur Erstattung der Steuer. Wird das Grundstück zB auf Grund
einer privatrechtlichen Vereinbarung herausgegeben, kommt die Anwendung des
§ 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 nicht in Betracht, sondern
allenfalls § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, wenn nämlich
der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. § 17 Abs. 1
Z 4 GrEStG 1987 kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Beschenkte gegen
seinen Willen das geschenkte Grundstück wieder herausgeben musste und zwar
auf Grund eines Rechtsanspruches des Geschenkgebers oder auch eines Dritten.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanspruch auf Herausgabe seinen
Ursprung in der Schenkung selbst hat.
3. Übergangsbestimmungen
Grundstücksschenkungen unter Lebenden, bei denen der
Anspruch auf Übereignung (Schenkungsvertrag) vor dem 1. August 2008
begründet wurde, die Übergabe jedoch nach dem 31. Juli 2008 erfolgt,
unterliegen der Grunderwerbsteuer. Eine Schenkungssteuerschuld kann nicht mehr
entstehen. Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht in diesen Fällen
gemäß
§ 18 Abs. 2f GrEStG 1987 im Zeitpunkt der
Übergabe des Grundstückes.
Erwerbsvorgänge eines Grundstückes, die teils
entgeltlich, teils unentgeltlich sind (gemischte Schenkung) und bei denen der
Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird und
für den entgeltlichen Teil die Grunderwerbsteuerschuld bereits entstanden
ist, entsteht die Grunderwerbsteuerschuld für den unentgeltlichen Teil im
Zeitpunkt der Übergabe. Eine Schenkungssteuerschuld kann für den
unentgeltlichen Teil nicht mehr entstehen.
Beispiel:
Übergabsvertrag über ein Grundstück am 15.
Juli 2008. Dreifacher EW 60.000, vereinbarte Gegenleistung 20.000. Die
Übergabe des Grundstückes erfolgt am 30. September 2008.
Die Grunderwerbsteuerschuld für den entgeltlichen
Teil (20.000) ist am 15. Juli 2008 entstanden; die Grunderwerbsteuerschuld
für den unentgeltlichen Teil (40.000) entsteht am 30. September
2008.
Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für
den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die
Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des
Geschenkgebers.
Beispiel:
Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend ein
Grundstück (dreifacher Einheitswert 150.000) wurde am 15. November 2006
abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtete sich, den kranken Übergeber
ab sofort zu pflegen.
Die Verpflichtung des Geschenkgebers stellt eine
Gegenleistung dar, die entsprechend den Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit
6.000 bewertet wurde und für die die Grunderwerbsteuerschuld am 15.
November 2006 entstanden ist. Für den unentgeltlichen Teil des Erwerbes
wäre die Erbschaftssteuerschuld erst im Zeitpunkt des Todes des
Geschenkgebers entstanden.
Am 3. August 2008 stirbt der Geschenkgeber; mit diesem
Zeitpunkt entsteht durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
und die damit verbundene Grunderwerbsteuerpflicht von unentgeltlichen
Grundstückserwerben die Grunderwerbsteuerschuld für den
unentgeltlichen Teil des Grundstückserwerbes in Höhe von
144.000.
IV. Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der
Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 und
Grunderwerbsteuergesetzes 1987, sowie der Auswirkungen auf § 15 Abs. 3
Gebührengesetz 1957 durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr.
85/2008, im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche
aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Bundesministerium für
Finanzen, 18. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 25 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 26 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 29 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 29 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 32 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 7 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 9 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0040-VI/5/2009
- Stammnummer
- 39168
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF