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BMF-010206/0040-VI/5/2009

Verkehrsteuerliche Auswirkungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008

geltende FassungErlassBMF-010206/0040-VI/5/2009vom 18.02.2009Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

2.2.1.3.4. Erwerb eines Grundstückes im Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit einem Mitunternehmeranteil Siehe Pkt. III.1.2.1.3.4. 2.2.1.3.5. Erwerb von teilweise betrieblich genutzten Grundstücken Wird ein Grundstück, das sich im Eigentum eines Unternehmers und eines Nichtunternehmers befindet, übertragen, liegen zwei gesondert zu beurteilende Erwerbsvorgänge vor. Die Übertragung gemeinsam mit begünstigtem Vermögen erfolgt nur vom Unternehmer. Daher kommt nur für diesen Erwerb die Befreiung in Betracht. Überträgt ein Unternehmer ein Grundstück gemeinsam mit einem (Teil-)Betrieb, steht der Freibetrag in dem Ausmaß zu, das seiner betrieblichen Nutzung entspricht. Für das Ausmaß der betrieblichen Nutzung sind die ertragsteuerlichen Grundsätze maßgebend. 2.2.1.4. Nacherhebung der Steuer Siehe Pkt. III.1.2.1.4. Für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Verpflichtungsgeschäftes maßgebend. 2.2.1.4.1. Verfahrenshinweise Siehe Pkt. III.1.2.1.4.1. 2.2.1.4.2. Wesentliche Betriebsgrundlagen Siehe Pkt. III.1.2.1.4.2. 2.2.1.4.3. Nicht freibetragsschädliche Übertragung Eine Nacherhebung unterbleibt, wenn die Weiterübertragung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine begünstige Weiterübertragung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 - nur deshalb keinen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt, weil die Voraussetzung der erforderlichen Quote von mindestens 25% nicht gegeben ist. Beispiel: Der Betriebsinhaber A, 56 Jahre alt, übergibt 40% des Betriebes zu gleichen Teilen an seine 33-jährigen Zwillingskinder B und C und 60% seine Ehegattin; der Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 wird gewährt; 2 Jahre später wird B erwerbsunfähig und übergibt seiner Tochter seinen 20% Anteil. Dieser Erwerb ist nur deshalb zu versteuern, weil B nicht die erforderliche Quote, nämlich mindestens 25% besitzt. Die Übertragung von A an B ist nicht nachzuversteuern. Hätte B seinen 20% Anteil nicht in Folge Erwerbsunfähigkeit übertragen, sondern an seine Tochter weitergeschenkt, wäre einerseits dieser Vorgang nicht befreit und würde andererseits für den seinerzeitigen Erwerb durch B der Nacherhebungstatbestand verwirklicht. 2.2.1.4.4. Ausnahmen von der Nacherhebung Siehe Pkt. III.1.2.1.4.4. 2.2.1.4.5. Anzeigepflicht Siehe Pkt. III.1.2.1.4.5. 2.2.2. § 3 Abs. 1 Z 7 GrEStG 1987 Diese Befreiung wurde aus dem ErbStG 1955 übernommen (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955). Nach dieser Bestimmung sind Schenkungen zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Hierunter fällt auch das so genannte "Anschreiben lassen" des Ehepartners. Die Befreiung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen wäre (siehe Pkt. III.2.3.). Ist die Gegenleistung höher als der dreifache Einheitswert des übertragenen Grundstückanteiles, steht die Befreiung nicht zu und die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu entrichten. Das dringende Wohnbedürfnis wird an jener Wohnstätte befriedigt, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegatten darstellt. Für eine weitere Wohnstätte (Zweitwohnsitz) steht die Befreiung nicht zu. Die Einräumung des schlichten Miteigentums an einem Haus mit mehreren Wohnungen ist - unabhängig von der Größe der Wohnungen - nicht begünstigt, weil nur eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen kann. Die Steuerbefreiung ist von folgenden weiteren Voraussetzungen abhängig: innerhalb von drei Monaten ab deren Erwerb müssen sowohl die neue Ehewohnung bezogen als auch die bisherige Ehewohnung aufgegeben werden, die Ehewohnung muss weitere fünf Jahre ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse benützt werden, im Falle der Errichtung der Ehewohnung muss die Benützung der neuen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab deren Fertigstellung erfolgen, längstens aber innerhalb von acht Jahren ab Begründung des Miteigentums. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Steuerbefreiung verwirkt und eine Nacherhebung vorzunehmen. Der Umstand, der zur Nacherhebung führt, ist dem Finanzamt innerhalb von einem Monat ab dessen Eintreten anzuzeigen. Beispiele: 1. Der Ehemann ist Alleineigentümer der Ehewohnung (120 m2). Er überträgt seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an dieser Wohnung, sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht zu. Da die Wohnung von den Ehegatten auch nach fünf Jahren ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse als Mittelpunkt der Lebensinteressen benützt wird, steht die Befreiung nach diesem Zeitraum endgültig zu. 2. Der Ehemann ist Alleineigentümer der Ehewohnung (120 m2). Er überträgt seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an dieser Wohnung, als Gegenleistung hat sie die auf dem Hälfteanteil lastenden Schulden zu übernehmen. a) Sind die übernommenen (anteiligen) Schulden geringer als der dreifache Einheitswert der übertragenen Grundstückshälfte, steht die Steuerbefreiung zu. Da die Wohnung von den Ehegatten auch nach fünf Jahren ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse als Mittelpunkt der Lebensinteressen benützt wird, steht die Befreiung nach diesem Zeitraum endgültig zu. b) Sind die übernommenen (anteiligen) Schulden höher als der dreifache Einheitswert der übertragenen Grundstückshälfte, steht die Steuerbefreiung nicht zu. 3. Der Ehemann ist Alleineigentümer der Ehewohnung (120 m2). Er überträgt seiner Ehefrau im Jahr 08 einen Hälfteanteil an dieser Wohnung, sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht zu. Nach drei Jahren im Jahr 11 wird die Ehe geschieden, der Mann überträgt seinen Hälfteanteil an die Frau. Dieser Umstand ist dem Finanzamt anzuzeigen, das daraufhin die Nacherhebung für den im Jahr 08 übertragenen Hälfteanteil vornimmt; außerdem unterliegt die Übertragung der Liegenschaftshälfte anlässlich der Scheidung im Jahr 11 der Grunderwerbsteuer. 4. Der Ehemann ist Alleineigentümer der Ehewohnung (120 m2). Er überträgt seiner Ehefrau im Jahr 08 einen Hälfteanteil an dieser Wohnung, sie hat keinerlei Gegenleistung zu erbringen: die Steuerbefreiung steht zu. Nach vier Jahren im Jahr 12 wird die Ehe geschieden, die Frau überträgt ihren Hälfteanteil an den Mann zurück. Dieser Umstand ist dem Finanzamt anzuzeigen, das daraufhin die Nacherhebung für den im Jahr 08 übertragenen Hälfteanteil vornimmt. Die Bestimmungen über die Nichterhebung oder Abänderung der Steuer gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und § 17 Abs. 2 GrEStG 1987 können nicht zur Anwendung kommen, da seit dem Erwerb im Jahr 08 mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Außerdem unterliegt die Übertragung der Liegenschaftshälfte anlässlich der Scheidung im Jahr 12 der Grunderwerbsteuer. 2.2.3. § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG 1987 Im Zusammenhang mit Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen stehende Grundstückserwerbe, die dem Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Mit dieser Befreiung wird eine Doppelbesteuerung eines Grundstückserwerbes einerseits mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Tatbestandsverwirklichung gemäß § 1 GrEStG 1987, andererseits mit Stiftungseingangssteuer vermieden. Voraussetzung für die Befreiung ist aber, dass der Grundstückserwerb unter § 1 Stiftungseingangssteuergesetz fällt; die Grunderwerbsteuerbefreiung steht auch dann zu, wenn der Grundstückserwerb gemäß § 1 Abs. 6 Stiftungseingangssteuergesetz von der Stiftungseingangssteuer befreit ist. Entgeltliche Grundstückserwerbe von Stiftungen unterliegen - weil sie nicht nach dem Stiftungseingangssteuergesetz steuerbar sind - der Grunderwerbsteuer. Ob ein Rechtsvorgang dem Stiftungseingangssteuergesetz unterliegt, beurteilt das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 8 AVOG. 2.2.4. § 3 Abs. 1 Z 9 GrEStG 1987 Die Befreiung wurde aus dem § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955 übernommen. Grundstückszuwendungen durch öffentlich rechtliche Körperschaften sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Grunderwerbsteuer gem § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen wäre (siehe Pkt. III.2.3.). Ist die Gegenleistung höher als der dreifache Einheitswert des übertragenen Grundstückes, steht die Befreiung nicht zu und die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu entrichten. 2.3. Bemessungsgrundlage und Steuerabsetzbetrag Ist vom Erwerber des Grundstückes keine Gegenleistung zu erbringen (zum Begriff der Gegenleistung siehe § 5 GrEStG 1987: dazu zählt etwa ein Barkaufpreis ebenso wie übernommene Schulden und vom Veräußerer vorbehaltene Nutzungen) oder ist die vereinbarte Gegenleistung geringer als der dreifache Einheitswert des übertragenen Grundstückes oder Grundstücksanteiles, so ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987) oder der gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 nachgewiesene geringere gemeine Wert. Der dreifache Einheitswert ist somit die Mindestbemessungsgrundlage (ausgenommen: land - und forstwirtschaftliche Übergabsverträge unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sowie Vorgänge gemäß dem UmgrStG) Beispiele: 1. Schenkung eines Grundstückes (dreifacher Einheitswert... 60.000) von Vater an Tochter, es wird keine Gegenleistung erbracht Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000, davon 2% = 1.200 GrESt 2. Schenkung eines Grundstückes (dreifacher Einheitswert... 60.000) von Mutter an Sohn, der Sohn übernimmt die mit 50.000 aushaftenden Schulden zur Rückzahlung Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000, davon 2% = 1.200 GrESt 3. Schenkung eines Grundstückes (dreifacher Einheitswert... 60.000) von Vater an Sohn, der Sohn verpflichtet sich, seiner Schwester für ihren Erbverzicht 100.000 zu bezahlen Bemessungsgrundlage: Gegenleistung... 100.000, davon 2% = 2.000 GrESt Wird nach dem 31. Juli 2008 land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben und ist die Grunderwerbsteuer dafür gem § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen, so steht gemäß § 7 GrEStG 1987 ein Steuerabsetzbetrag von höchstens 110 Euro zu. Werden zwischen denselben Vertragsteilen innerhalb von 10 Jahren mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auf diese Art erworben, steht der Steuerabsetzbetrag nur einmal zu. Erwerbe vor dem 1. August 2008 bleiben hierbei unberücksichtigt. Beispiele: 1. Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 60.000) von Vater an Tochter, es wird keine Gegenleistung erbracht Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000, davon 2% = 1.200 GrESt, der Steuerabsetzbetrag von 110 steht zu, die Steuer beträgt daher 1.090 2. Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 60.000) von Mutter an Sohn, der Sohn übernimmt die mit 50.000 aushaftenden Schulden zur Rückzahlung Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 60.000, davon 2% = 1.200 GrESt, der Steuerabsetzbetrag von 110 steht zu, die Steuer beträgt daher 1.090 3. Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 60.000) von Vater an Sohn, der Sohn verpflichtet sich, seiner Schwester für ihren Erbverzicht 100.000 zu bezahlen Bemessungsgrundlage: Gegenleistung... 100.000, davon 2% = 2.000 GrESt. Der Steuerabsetzbetrag steht nicht zu, weil die Gegenleistung und nicht der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt. 4. a) Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 3.000) von Mutter an Tochter, es wird keine Gegenleistung erbracht. Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 3.000, davon 2% = 60, der Steuerabsetzbetrag steht zu, es ist daher keine GrESt zu entrichten, es verbleibt ein Absetzbetrag von 50 für künftige Erwerbe. b) 2 Jahre später erfolgt eine weitere Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes (dreifacher Einheitswert 9.000) der Mutter an die Tochter, die Tochter übernimmt eine Schuld in Höhe von 10.000 zur Rückzahlung. Da die Gegenleistung höher ist als der dreifache Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung, es steht kein Steuerabsetzbetrag zu. c) 3 Jahre später schenkt die Mutter der Tochter ein forstwirtschaftliches Grundstück (dreifacher Einheitswert 12.000), die Tochter hat keine Gegenleistung zu erbringen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert... 12.000, davon 2% = 240, der noch nicht verbrauchte Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 steht zu, die GrESt beträgt daher 190. d) 6 Jahre später schenkt die Mutter der Tochter ein landwirtschaftliches Grundstück (dreifacher Einheitswert 15.000), es ist keine Gegenleistung zu erbringen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert... 15.000,- davon 2% = 300; da der Absetzbetrag jeweils innerhalb von 10 Jahren zusteht, fällt die unter a) angeführte Schenkung aus der Betrachtung und der Absetzbetrag steht unter Berücksichtigung der unter c) angeführten Schenkung wieder mit dem noch nicht verbrauchten Betrag von 60 zu, die zu entrichtende GrESt beträgt daher 240. Da der Absetzbetrag nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Steuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen ist, steht er nicht zu, wenn bei der Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die Voraussetzungen für die Steuerberechnung gem § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 vorliegen. 2.4. Steuerschuldner und Entstehen der Steuerschuld Bei Schenkungen unter Lebenden sind gemäß § 9 Z 4 GrEStG 1987 sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer Steuerschuldner (Gesamtschuldverhältnis - § 6 BAO). Bei Schenkungen auf den Todesfall ist der Erwerber Steuerschuldner. Tritt ein Grundstückserwerb aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall ein, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers (§ 8 Abs. 3 GrEStG 1987). Dies gilt, wenn der Geschenkgeber nach dem 31. Juli 2008 stirbt. Beispiel: Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend ein Grundstück (dreifacher Einheitswert 150.000) wurde am 13. August 2008 abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtete sich, den kranken Übergeber ab sofort zu pflegen. Am 15. Oktober 2008 stirbt der Geschenkgeber; mit diesem Zeitpunkt entsteht die Grunderwerbsteuerschuld. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert iHv 150.000 Eine Schenkung auf den Todesfall iSd § 8 Abs. 3 GrEStG 1987 liegt dann vor, wenn der Erwerb des Grundstückes vom Ableben einer Person abhängt und eine Gegenleistung nicht vorhanden oder zu ermitteln ist oder die vereinbarte Gegenleistung geringer ist als der Wert (dreifacher Einheitswert) des Grundstückes im Zeitpunkt der Vereinbarung. Bemessungsgrundlage für die Schenkung auf den Todesfall ist der Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert, vgl. §§ 4 Abs. 2 Z 1 iVm 6 GrEStG 1987) im Zeitpunkt des Todes. Beispiel: Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend Grundstück (dreifacher Einheitswert 60.000) wird im Herbst des Jahres 08 abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtet sich, den dauerhaft pflegebedürftigen Übergeber ab sofort zu pflegen. Bei Vorableben des Übernehmers gehen dessen Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger über. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach §§ 16 und 17 BewG 1955 ermittelte Wert der Gegenleistung beträgt a) 45.000 (geringer als der 3-fache Einheitswert) b) 74.000 (höher als der 3-fache Einheitswert) Im Jahr 20 stirbt der Geschenkgeber. Im Fall a) entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers (§ 8 Abs. 3 GrEStG 1987) Im Fall b) entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987) Bemessungsgrundlage ist Im Fall a) 60.000 Im Fall b) 74.000 (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 iVm §§ 16 und 17 BewG 1955) Hinsichtlich Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die vor dem 1. August 2008 abgeschlossen wurden, siehe Pkt. III.3. Übergangsbestimmungen. 2.5. Selbstberechnungsbefugnis für Parteienvertreter Die Befugnis der Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners erfasst auch Grundstückserwerbe durch Schenkung unter Lebenden. Nicht selbstberechnet werden dürfen Vorgänge gemäß § 17 GrEStG 1987. 2.6. Erstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer Diese Bestimmung wurde von § 33 lit. a ErbStG 1955 analog in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen, die Tatbestände, die zu einer Erstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer führen, somit erweitert. Wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden muss, ist die Steuer auf Antrag zu erstatten oder nicht festzusetzen (§ 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987). Dies gilt auch für den im Zusammenhang mit der Herausgabe eintretenden Erwerbsvorgang. Nicht jede Herausgabe eines geschenkten Grundstückes führt zur Erstattung der Steuer. Wird das Grundstück zB auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung herausgegeben, kommt die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 nicht in Betracht, sondern allenfalls § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, wenn nämlich der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Beschenkte gegen seinen Willen das geschenkte Grundstück wieder herausgeben musste und zwar auf Grund eines Rechtsanspruches des Geschenkgebers oder auch eines Dritten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanspruch auf Herausgabe seinen Ursprung in der Schenkung selbst hat. 3. Übergangsbestimmungen Grundstücksschenkungen unter Lebenden, bei denen der Anspruch auf Übereignung (Schenkungsvertrag) vor dem 1. August 2008 begründet wurde, die Übergabe jedoch nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, unterliegen der Grunderwerbsteuer. Eine Schenkungssteuerschuld kann nicht mehr entstehen. Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht in diesen Fällen gemäß § 18 Abs. 2f GrEStG 1987 im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstückes. Erwerbsvorgänge eines Grundstückes, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich sind (gemischte Schenkung) und bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird und für den entgeltlichen Teil die Grunderwerbsteuerschuld bereits entstanden ist, entsteht die Grunderwerbsteuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt der Übergabe. Eine Schenkungssteuerschuld kann für den unentgeltlichen Teil nicht mehr entstehen. Beispiel: Übergabsvertrag über ein Grundstück am 15. Juli 2008. Dreifacher EW 60.000, vereinbarte Gegenleistung 20.000. Die Übergabe des Grundstückes erfolgt am 30. September 2008. Die Grunderwerbsteuerschuld für den entgeltlichen Teil (20.000) ist am 15. Juli 2008 entstanden; die Grunderwerbsteuerschuld für den unentgeltlichen Teil (40.000) entsteht am 30. September 2008. Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers. Beispiel: Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend ein Grundstück (dreifacher Einheitswert 150.000) wurde am 15. November 2006 abgeschlossen. Der Geschenknehmer verpflichtete sich, den kranken Übergeber ab sofort zu pflegen. Die Verpflichtung des Geschenkgebers stellt eine Gegenleistung dar, die entsprechend den Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit 6.000 bewertet wurde und für die die Grunderwerbsteuerschuld am 15. November 2006 entstanden ist. Für den unentgeltlichen Teil des Erwerbes wäre die Erbschaftssteuerschuld erst im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers entstanden. Am 3. August 2008 stirbt der Geschenkgeber; mit diesem Zeitpunkt entsteht durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und die damit verbundene Grunderwerbsteuerpflicht von unentgeltlichen Grundstückserwerben die Grunderwerbsteuerschuld für den unentgeltlichen Teil des Grundstückserwerbes in Höhe von 144.000.   IV. Schlussbestimmungen Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 und Grunderwerbsteuergesetzes 1987, sowie der Auswirkungen auf § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden. Bundesministerium für Finanzen, 18. Februar 2009  

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18.02.2009 bis auf Weiteres
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25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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