Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010206/0040-VI/5/2009
Verkehrsteuerliche Auswirkungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008
geltende FassungErlassBMF-010206/0040-VI/5/2009vom 18.02.2009Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
I. Erbschafts- und Schenkungssteuer
I. Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Allgemeines
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 7.
März 2007, G 54/06 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1
Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (in der Folge kurz ErbStG
1955) "Erwerb von Todes wegen" und mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07
ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
"Schenkungen unter Lebenden" mit Ablauf des 31. Juli 2008 auf.
Der Gesetzgeber ließ die angeführten
Tatbestände mit Ablauf des 31. Juli 2008 auslaufen und normierte im
§ 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955 idF des Schenkungsmeldegesetzes
2008, BGBl. I Nr. 85/2008 vom 26. Juni 2008 (SchenkMG 2008), dass für
Vorgänge, die den dritten Grundtatbestand des § 1 Abs. 1
Z 3 ErbStG 1955 "Zweckzuwendungen" erfüllen, die Steuer nicht mehr zu
erheben ist, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen
würde.
Das bedeutet, dass
Erwerbe
durch Erbanfall, Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008
entstünde, nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen;
Schenkungen
unter Lebenden und freigebige Zuwendungen, wenn die Steuerschuld nach dem 31.
Juli 2008 entstünde, nicht mehr der Schenkungssteuer unterliegen und
Zweckzuwendungen
von Todes wegen oder unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli
2008 entstünde, keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht
auslösen.
Die Steuerschuld entstand gemäß
§ 12
ErbStG 1955 für die einzelnen Erwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten.
Die
Steuerschuld entstand beim Erwerb durch Erbanfall oder Vermächtnis
grundsätzlich am Todestag des Erblassers (§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG 1955). Abweichend
davon entstand die Steuerschuld
für
Erwerbe
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches im Zeitpunkt der
Geltendmachung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955)
aufschiebend
bedingte oder befristete Erwerbe im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder
Befristung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955)
den
Übergang des Vermögens auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung im
Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit.
c ErbStG 1955)
den
Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge
Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung im Zeitpunkt der
Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung (§ 12
Abs. 1 Z 1 lit. d ErbStG 1955)
Erwerbe
von dritter Seite als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen
Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses im Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung
(§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG 1955)
ein
Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben im
Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft (§ 12 Abs. 1
Z 1 lit. g ErbStG 1955)
einen
Erwerb des Nacherben im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge (§ 12
Abs. 1 Z 1 lit. h ErbStG 1955).
Bei anderen Erwerbsarten als
durch Erbanfall oder durch Vermächtnis entstand somit die Steuerschuld zu
einem anderen Zeitpunkt als bei einem Erwerb durch einen Erben oder
Vermächtnisnehmer.
Ist jemand Erbe oder
Vermächtnisnehmer, unterliegt sein Erwerb unverändert der
Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben
ist.
Selbst wenn die Steuerschuld
für eine Erwerbsart des § 2 ErbStG 1955 (zB Pflichtteilsanspruch,
Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses) nach dem 31. Juli 2008 entstünde und daher keine
Erbschaftssteuerpflicht begründete, kann der Erbe die zu erbringende
Leistung von seinem Erwerb in Abzug bringen.
Beispiel:
Der Erblasser verstirbt am 2. Juli 2008 und
hinterlässt zwei Kinder und seine Ehegattin. Die Ehegattin verzichtet am
15. September 2008 auf ihren Erbteil gegen eine Abfindung von den beiden
Kindern. Die Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, weil die
Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG
1955 nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Die Steuerschuld für den Erwerb der
Kinder entsteht am Todestag (2. Juli 2008). Ihr Erwerb unterliegt der
Erbschaftssteuer. Obwohl der Erwerb der Abfindung durch die Ehegattin des
Erblassers nicht der Erbschaftssteuer unterliegt, können die Kinder die
Abfindung von ihrem Erbe abziehen.
Bei
Schenkungen unter Lebenden und freigebigen Zuwendungen entstand die Steuerschuld
im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 12 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955).
Das ist der Zeitpunkt der
tatsächlichen Übergabe des zugewendeten Vermögenswertes in den
Besitz des Empfängers der Zuwendung.
Dies gilt auch für
Liegenschaften; der Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch Eintragung in das
Grundbuch ist nicht relevant.
Schenkungen unter Lebenden und
freigebige Zuwendungen unterliegen dann nicht mehr der Schenkungssteuer, wenn
die Übergabe des zugewendeten Vermögenswertes nach dem 31. Juli 2008
erfolgt.
Für
Zweckzuwendungen entstand die Steuerschuld im Zeitpunkt des Eintrittes der
Verpflichtung des Beschwerten (§ 12 Abs. 1 Z 3 ErbStG
1955).
Je nach dem, ob dieser
Zeitpunkt vor dem 1. August 2008 oder nach dem 31. Juli 2008 liegt, ist
Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht gegeben oder nicht.
1. Rechtsfolgen infolge Auslaufens des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955
Das ErbStG 1955 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden
Fassung sah für bestimmte Rechtsvorgänge Begünstigungen und
Befreiungen vor, für deren endgültige Gewährung bestimmte
Voraussetzungen während einer bestimmten Zeit erfüllt oder gegeben
sein mussten, andernfalls diese Rechtsvorgänge nachzuversteuern
waren.
1.1. Auswirkungen auf die
Nachversteuerungstatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
1955
Das ErbStG 1955 sah in §§ 3 Abs. 5, 8
Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 15 Abs. 1 Z 2 und
15a Abs. 5 ErbStG 1955 unter bestimmten Voraussetzungen
Nachversteuerungstatbestände vor.
Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2008 einen
Nachversteuerungstatbestand des ErbStG 1955 verwirklichen würden,
begründen keine Steuerpflicht, weil die Steuerschuld für die jeweilige
Nachversteuerung im Zeitpunkt der Erfüllung des
Nachversteuerungstatbestandes entstehen würde, in diesem Zeitpunkt jedoch
der Grundtatbestand nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
1.2. Option der Jahresbesteuerung von Renten
(§ 29 Abs. 1 ErbStG 1955)
Hat ein Abgabepflichtiger für die Zuwendung von
Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen statt der
Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom Kapitalbetrag die
Entrichtung jährlich im Voraus vom Jahreswert gewählt, sind die
jeweiligen nach dem 31. Juli 2008 fällig werdenden Jahressteuerbeträge
weiterhin zu entrichten.
Bei der Option auf die Jahresbesteuerung entsteht die
Steuerschuld nicht jährlich neu, sondern es handelt sich nur um einen
besonderen Zahlungsmodus für eine bereits vor dem 1. August 2008
entstandene Steuerschuld.
1.3. Sonderform der Entrichtung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen (§ 29 Abs. 2 ErbStG 1955)
Machte ein Abgabepflichtiger von der Möglichkeit
Gebrauch, die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfallende
Steuer statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen zu entrichten, sind
Jahresbeträge, die nach dem 31. Juli 2008 fällig werden, weiter zu
entrichten. Bei dieser Art der Besteuerung entstand die Steuerschuld vor dem
1. August 2008, die Entrichtung in zehn Jahresbeträgen stellt nur
einen besonderen Zahlungsmodus dar.
1.4. Aussetzung der Besteuerung gemäß
§ 30 ErbStG 1955
Wurde Vermögen erworben, dessen Nutzung einem anderen
als dem Erwerber zusteht, konnte der Erwerber verlangen, dass die Besteuerung
bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt blieb. Die Steuerschuld
entstand in diesen Fällen gemäß
§ 12 Abs. 2
ErbStG 1955 mit Erlöschen des Nutzungsrechtes. Erlischt dieses
Nutzungsrecht nach dem 31. Juli 2008, löst dies keine Steuerpflicht mehr
aus, weil der Grundtatbestand nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
1.5. Berichtigung der Steuerfestsetzung gemäß
§ 32 ErbStG 1955
Kommen nach Erlassung des Steuerbescheides
abzugsfähige Verbindlichkeiten hervor, die im Steuerbescheid nicht
berücksichtigt werden konnten, weil sie dem Abgabepflichtigen unbekannt
waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die
Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.
Solche Berichtigungen sind auch nach dem 31. Juli 2008
möglich, weil die Berichtigung einen Sachverhalt betrifft, für den die
Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist.
1.6. Erstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG 1955
Gemäß
§ 33 lit. a ErbStG 1955 war die
Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben
werden musste, und gemäß
§ 33 lit. b ErbStG 1955, wenn und
insoweit ein Erwerb von Todes herausgegeben werden musste, eine Änderung
der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim
Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Die Bestimmung des § 33 ErbStG 1955 ist
gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955 idF des
SchenkMG 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, auf Vorgänge, bei denen der
Herausgabeanspruch nach Ablauf des Tages entsteht, an dem das SchenkMG 2008 im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, nicht mehr anzuwenden.
Da das Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. I 85/2008 am 26. Juni
2008 ausgegeben wurde, ist eine Erstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
in Fällen, in denen der Herausgabeanspruch nach Ablauf des 26. Juni 2008
entsteht, nach der Bestimmung des § 33 ErbStG 1955 nicht mehr
möglich.
1.7. Berichtigung der Steuer
Eine Berichtigung der Steuer zB nach § 5
Abs. 2 BewG 1955 für auflösend bedingte Erwerbe, § 16
Abs. 3 BewG 1955 oder § 295a BAO ist weiterhin in jede Richtung
möglich.
Beispiele:
1. A und B vereinbaren am 7. März 2006 eine
auflösend bedingte Schenkung. Mit 11. November 2008 tritt die Bedingung ein
und das Geschenk wird wieder zurück gegeben. Auf Antrag gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG 1955 ist die Schenkungssteuer zu berichtigen.
2. Mit Vertrag vom 12. Februar 2005 wurde ein
Grundstück gegen Einräumung des lebenslänglichen
Fruchtgenussrechtes übergeben. Der gemäß
§ 16 BewG 1955
kapitalisierte Wert des Fruchtgenussrechtes war geringer als der dreifache
Einheitswert des Grundstückes (gemischte Schenkung). Hierfür wurde vom
Wert der Gegenleistung Grunderwerbsteuer und vom Differenzbetrag zwischen der
Gegenleistung und dem dreifachen Einheitswert Schenkungssteuer festgesetzt. Am
13. Oktober 2008 ist der Fruchtnießer (Übergeber) verstorben. Der
Wert der Nutzung hat tatsächlich weniger als die Hälfte des im
Zeitpunkt der Übergabe kapitalisierten Wertes ergeben. Auf Grund des
Wegfalles der Last ist eine Berichtigung der Grunderwerbsteuer (Minderung) und
der Schenkungssteuer (Erhöhung) durchzuführen.
2. Anmelde- und sonstige Verpflichtungen
(§§ 22, 24, 25 und 26 ErbStG 1955)
Es entfällt die Verpflichtung
zur
Anmeldung eines dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden
Erwerbes durch den Erwerber und Geschenkgeber (§ 22 ErbStG 1955) und
der
Notare und Rechtsanwälte, dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften
über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu
übermitteln (§ 24 Abs. 2 ErbStG 1955).
Aufrecht bleiben die Verpflichtungen
der
Gerichte, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen
Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben (§ 24
Abs. 1 ErbStG 1955),
derjenigen,
die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben,
bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt
des Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person
umschreiben, von der Umschreibung dem Finanzamt Mitteilung zu machen
(§ 25 ErbStG 1955) sowie
von
Versicherungsunternehmen, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen
anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen
Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten
mitzuteilen (§ 26 ErbStG 1955).
Die Mitteilungen gemäß
§§ 25 und
26 ErbStG 1955 sind an das Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers zu
übermitteln.
II. Gebühren
Gemäß
§ 15 Abs. 3
Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte, die ua. unter das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht
ausgenommen. Da der VfGH die beiden Grundtatbestände "Erwerb von Todes
wegen" (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) und "Schenkungen unter
Lebenden" (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) mit Ablauf des 31.
Juli 2008 aufgehoben hat, ist die Befreiungsbestimmung des § 15
Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer
bezieht, inhaltsleer.
Das bedeutet, dass nach Ablauf des 31. Juli 2008
beurkundete Rechtsgeschäfte, die einen Tatbestand des § 33 GebG
erfüllen, Gebührenpflicht begründen; dies auch dann, wenn diese
Rechtsgeschäfte der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterlägen,
wären die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 1 und
Z 2 ErbStG 1955 noch im Rechtsbestand.
Beispiele:
1. A und B schließen und beurkunden am 15. Oktober
2008 einen Leibrentenvertrag über eine bewegliche Sache. Der gemeine Wert
der Sache beträgt 80.000, der nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen kapitalisierte Wert der Leibrente beträgt 20.000.
Nach der Rechtslage vor dem 1. August 2008 unterlag
dieser Vorgang der Schenkungssteuer und war gemäß
§ 15
Abs. 3 GebG zur Gänze gebührenbefreit.
Nach der Rechtslage nach dem 31. Juli 2008 löst der
Leibrentenvertrag gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 4
GebG Gebührenpflicht aus. Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall der
gemeine Wert der Sache.
2. A räumt B gegen ein
Entgelt in Höhe von 10.000 ein Fruchtgenussrecht im kapitalisierten Wert
von 70.000 ein. Dieser Vertrag wird am 10. November 2008 beurkundet.
Nach der Rechtslage vor dem 1. August 2008 unterlag
dieses Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer und war gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG zur Gänze gebührenbefreit. Nach der
Rechtslage nach dem 31. Juli 2008 löst der Dienstbarkeitsvertrag
gemäß
§ 33 TP 9 GebG Gebührenpflicht aus.
Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall das vereinbarte Entgelt von
10.000.
III. Grunderwerbsteuer
Allgemeines
Gemäß
§ 1 GrEStG 1987 (in der Folge
kurz GrEStG 1987) unterliegen Rechtsvorgänge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Sowohl Grundstückserwerbe
von Todes wegen als auch solche durch Schenkungen unter Lebenden sind von diesen
Tatbeständen erfasst, waren aber gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG 1987 idF vor dem BGBl. I Nr. 85/2008 von der Grunderwerbsteuer
befreit, weil sie dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterlagen. Durch
die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Vorgänge, bei
denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstanden wäre, wurde diese
Befreiungsbestimmung inhaltsleer und sind nunmehr sowohl die
Grundstückserwerbe von Todes wegen als auch durch Schenkung unter Lebenden
grunderwerbsteuerpflichtig. Aus diesem Grund wurde das Grunderwerbsteuergesetz
entsprechend geändert und wurden einerseits Bestimmungen aus dem ErbStG
1955 in das Grunderwerbsteuergesetz aufgenommen (die Befreiungen
gemäß
§§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 15
Abs. 1 Z 15, 15a sowie die Bestimmung des § 33 ErbStG 1955)
und andererseits die erforderlichen Grundlagen für das Entstehen der
Steuerschuld, die anzuwendende Bemessungsgrundlage, den (die) Steuerschuldner
sowie die Ausdehnung der für Parteienvertreter bestehenden Möglichkeit
zur Selbstberechnung geschaffen. Weiters wurden Übergangsregelungen
getroffen. Die durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 geänderten Bestimmungen
sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31.
Juli 2008 entsteht oder entstehen würde.
Im Folgenden werden die durch diese Gesetzesänderung
erfolgten Neuerungen dargestellt.
1. Erwerbe von Todes wegen
1.1. Verwirklichter Tatbestand
1.1.1. Erbanfall und Vermächtnis
Beim Erwerb durch Erbanfall wird mit der Rechtskraft des
Beschlusses über die Einantwortung bzw. bei einem Vermächtnis mit
Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß
§ 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz jeweils der Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 verwirklicht.
1.1.2. Abgeltung des Pflichtteilsanspruches
Für den Fall, dass die Abgeltung des geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches mit einem Grundstück vor Beendigung des
Abhandlungsverfahrens vereinbart wird, schlägt der erbrechtliche Titel
durch und liegt beim Pflichtteilsberechtigten ein Erwerb gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vor.
Wird der geltend gemachte Anspruch eines
Pflichtteilsberechtigten hingegen erst nach Abschluss des Abhandlungsverfahrens
durch Übertragung eines Grundstückes erfüllt, verwirklicht dies
als Rechtsgeschäft unter Lebenden den Tatbestand des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987.
1.1.3. Ausschlagung der Erbschaft
Schlägt ein Erbe die Erbschaft (vorbehaltlos oder
auch qualifiziert) aus, begibt er sich seines Erbrechts und verfügt nicht
über die einzelnen Nachlassgegenstände, weshalb beim Entschlagenden
kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang gegeben ist. Bei demjenigen,
der anstelle des Entschlagenden durch Einantwortung das Grundstück erwirbt,
liegt ein Erwerb gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987
vor, sofern der Erwerber Erbe ist. Ist der Erwerber nicht zugleich Erbe, liegt
eine Erbschaftsschenkung bzw. ein Erbschaftskauf vor (zur Bemessungsgrundlage
siehe Pkt. III.1.3; zum Entstehen der Steuerschuld Pkt. III.1.4).
Beispiel:
In der Verlassenschaft sind A, B und C zu je 1/3 als
gesetzliche Erben berufen. Erbe A entschlägt sich zugunsten C. Die
Einantwortung erfolgt an B zu 1/3 und an C zu 2/3. Die Grunderwerbsteuerschuld
entsteht für B und C entsprechend ihrer Quote laut Einantwortung zu 1/3
bzw. 2/3; der Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis
von B und C zum Erblasser.
1.1.4. Veräußerung aus dem Nachlass
Wird ein Grundstück im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen,
löst dies keine Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2
GrEStG 1987 für die Verlassenschaft, sondern lediglich die Steuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 für den
Übertragungsvorgang aus. Steuerschuldner sind der Erwerber und die
Verlassenschaft bzw. nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung der (die)
Erbe(n).
Beispiel:
Vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens wird die im
Nachlass befindliche Liegenschaft an den Erwerber K veräußert.
Für diesen Erwerbsvorgang entsteht die Grunderwerbsteuerschuld
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, die Steuer ist
von der Gegenleistung zu bemessen; der Steuersatz beträgt je nach
Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser 2% oder 3,5%. Eine
Einantwortung an die Erben erfolgt nicht, daher entsteht für diese keine
Grunderwerbsteuerschuld.
1.1.5. Schenkung auf den Todesfall
Zur Schenkung auf den Todesfall siehe Pkt. III.2.4. und
III.3.
1.1.6. Treuhandschaft
1.1.6.1. Tod des Treugebers
Stirbt der Treugeber und geht die Verwertungsbefugnis iSd
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 an einem Grundstück im Erbwege, im Wege eines
Vermächtnisses oder in Abgeltung eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches auf den neuen Treugeber über, verwirklicht dieser
Vorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987. Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer ist das Dreifache des Einheitswertes des
Grundstückes oder dessen nachgewiesener niedrigere gemeine Wert.
1.1.6.2. Tod des Treuhänders
Stirbt der Treuhänder, wird mangels anderweitiger
Vereinbarung im Treuhandvertrag das Treuhandverhältnis aufgelöst. Der
Übergang des treuhändig gehaltenen Grundstückes auf den Treugeber
unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 der
Grunderwerbsteuer.
Hat der Treugeber dem Treuhänder das zivilrechtliche
Eigentum an einem Grundstück seinerzeit treuhändig übertragen,
handelt es sich um eine Rückgängigmachung auf Grund eines
Rechtsanspruches. Die für den rückgängig gemachten Erwerbsvorgang
entrichtete Grunderwerbsteuer kann jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen
nach § 17 Abs. 1 GrEStG 1987 nicht erstattet
werden.. Der Rückerwerb selbst
unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987.
Bemessungsgrundlage ist das Dreifache des Einheitswertes des
Grundstückes.
Hat der Treugeber den Treuhänder seinerzeit
beauftragt, in seinem Namen aber auf Rechnung des Treugebers ein bestimmtes
Grundstück von einem Dritten zu erwerben, stellt die Übertragung des
zivilrechtlichen Eigentums auf den Treugeber einen Erwerbsvorgang iSd § 1
Abs. 1 GrEStG 1987 dar.
Folgt einem Rechtsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2
GrEStG 1987 über dasselbe Grundstück ein Rechtsvorgang nach § 1
Abs. 1 GrEStG 1987 zwischen denselben Rechtspersonen nach, wird die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 1 Abs. 4 GrEStG 1987 für den
nachfolgenden Rechtsvorgang nur insoweit erhoben, als für den nachfolgenden
Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag
übersteigt, von dem beim vorangegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet
worden ist. In diesem Zusammenhang ist unter Gegenleistung die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu verstehen. Für die
Rückübertragung wird daher in der Regel keine Grunderwerbsteuer
anfallen.
1.1.6.3. Wechsel in der Person des
Treuhänders
Ist vereinbart, dass das Treuhandverhältnis mit den
Erben oder Vermächtnisnehmern des bisherigen Treuhänders
fortgeführt werden soll, erfüllt die Übertragung des
Grundstückes auf diese einen Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG 1987.
Bemessungsgrundlage ist das Dreifache des Einheitswertes.
Beispiele:
1. A (Treugeber) hat B (Treuhänder) am 15. Juli 2007
treuhändig ein Grundstück übertragen. B stirbt am 3. Dezember
2008. Da im Treuhandvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, wird das
Treuhandverhältnis aufgelöst. Der Übergang des zivilrechtlichen
Eigentums des Grundstückes auf den Treugeber A verwirklicht einen
Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG 1987. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist das Dreifache des Einheitswertes.
2. A (Treugeber) hat B (Treuhänder) beauftragt, im
eigenen Namen, aber auf Rechnung des A ein bestimmtes Grundstück von C zu
erwerben. Am 6. April 2007 schließen B und C einen Kaufvertrag über
dieses Grundstück zum Kaufpreis von 100.000 (Einheitswert 10.000). Der
Treuhänder B stirbt am 15. Dezember 2008. Da im Treuhandvertrag nichts
Gegenteiliges vereinbart ist, wird das Treuhandverhältnis aufgelöst.
Der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Treugeber A unterliegt
gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 1 Abs. 4 GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer für
den Erwerb des Grundstückes durch A nicht erhoben.
1.2. Befreiungen
1.2.1. § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
1987
Der Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG 1987 wurde aus § 15a ErbStG 1955 in angepasster Form
übernommen und bezieht sich nunmehr zur Gänze auf Grundstücke.
1.2.1.1. Persönliche Voraussetzungen
Der Empfänger der Zuwendung muss eine natürliche
Person sein. Nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen
wie zB GesmbH, AG, Stiftungen und Anstalten, weiters an Personengesellschaften
des Unternehmensrechtes. Darüber hinaus sind beim Erwerb von Todes wegen
keine weiteren persönlichen Voraussetzungen erforderlich.
1.2.1.2. Gegenstand der Zuwendung
Begünstigt ist der Erwerb von Grundstücken von
Todes wegen, wenn
sie
inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben gewidmet sind,
die der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen, oder
sie
der Mitunternehmerschaft von einem verstorbenen Mitunternehmer zur Nutzung
überlassen wurden (Sonderbetriebsvermögen), sofern diese
Grundstücke gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen an dieselbe(n) Person(en)
zugewendet werden und der Erblasser im Zeitpunkt des Todes mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war,
und
die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG
1987 zu berechnen ist.
1.2.1.2.1. Betriebe und Teilbetriebe
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist nach den
Begriffsinhalten des Einkommensteuerrechtes zu beurteilen. Auf Seiten des
Zuwendenden müssen Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb)
vorliegen. Nicht begünstigt sind daher zB Übertragungen von
Liebhabereibetrieben und wenn im Falle der Verpachtung eines Betriebes
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
1.2.1.2.2. Abgrenzung Betrieb/Teilbetrieb
Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher
Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit
zu verstehen.
Bei einem Teilbetrieb handelt es sich um einen organisch in
sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil
eines Gewerbebetriebes, der es im Falle der Veräußerung einem
Erwerber auf Grund seiner organisatorischen Geschlossenheit ermöglicht, die
gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.
Ein Teilbetrieb muss im Rahmen des Betriebes eine
selbständige Betriebseinheit bilden. Bloße organisatorisch getrennte
Abteilungen oder Aufgabenbereiche innerhalb einer Gesamttätigkeit stellen
keinen Teilbetrieb dar.
Für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen das
Vorliegen eigenen Anlagevermögens, räumlicher Trennung, eigenen
Personals, eines eigenständigen Rechnungskreises, einer eigenständigen
Gestaltung der Preise und des Einkaufes und das Vorliegen eines eigenen
Kundenstammes.
Näheres zu den Begriffen Betrieb und Teilbetrieb siehe
EStR
2000 Rz 409 ff, Rz
5134 ff, Rz 5578
ff.
1.2.1.2.3. Übertragung von
Sonderbetriebsvermögen eines Mitgesellschafters gemeinsam mit
Mitunternehmeranteilen
Unter diese Bestimmung fallen Anteile an Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, dazu
gehören die Personengesellschaften des Unternehmensrechtes (OG, KG), GesbR
und die unechte stille Gesellschaft.
Der Erblasser muss im Zeitpunkt des Todes mindestens zu
einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft beteiligt gewesen sein. Die
Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster Linie aus dem
Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, subsidiär aus dem
Gesetz (zB § 109 UGB, § 1193 ABGB).
Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen sind nur
begünstigt, wenn deren Erwerb unmittelbar mit der Übertragung des
Mitunternehmeranteils erfolgt. Das Beteiligungsausmaß ist ohne
Sonderbetriebsvermögen zu ermitteln.
Der Erblasser muss am Vermögen der Gesellschaft
unmittelbar beteiligt gewesen sein. Eine mittelbare Beteiligung über eine
andere Gesellschaft führt zu keiner Befreiung.
1.2.1.3. Höhe des Freibetrages
Bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG 1987 handelt es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag. Erhält
zum Beispiel jemand zwei Betriebe vom selben Erblasser, so steht der Freibetrag
(Freibetragsteil) für die Grundstücke jedes Betriebes gesondert
zu.
Befinden sich jedoch im Betriebsvermögen eines
Betriebes mehrere Grundstücke, liegt zwar hinsichtlich jedes einzelnen
Grundstückes ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vor,
der Freibetrag (Freibetragsteil) steht jedoch insgesamt nur einmal pro Betrieb
für den Erwerb sämtlicher Grundstücke zu.
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Aliquotierung
des Freibetrages stellen sicher, dass bei Übertragung lediglich von Quoten
eines begünstigten Vermögens bzw. bei Übertragung an mehrere
Erwerber der Freibetrag höchstens 365.000 Euro beträgt.
1.2.1.3.1. Übertragung eines Betriebes
Der Freibetrag (Freibetragsteil) steht zu, wenn ein Anteil
von mindestens einem Viertel eines
Betriebes Gegenstand der Übertragung ist.
1.2.1.3.2. Übertragung eines Teilbetriebes
Wird ein gesamter
Teilbetrieb oder ein Anteil eines
Teilbetriebes übertragen, so muss der Wert (gemeiner Wert) des
übertragenen Teilbetriebes oder der Anteil desselben mindestens ein Viertel
des gesamten Betriebes betragen.
Der Freibetrag steht nur in dem Verhältnis zu, in dem
der Wert (gemeiner Wert) des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert
(gemeiner Wert) des gesamten Betriebes steht.
1.2.1.3.3. Erwerb durch einen oder mehrere
Erwerber
Die Mindestanteile sind lediglich aus Sicht des Erblassers
zu beachten, unabhängig von der Anzahl der Erwerber und deren erhaltenem
Anteil. Der Freibetrag steht entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu (Freibetragsteil).
Wird ein entsprechender Mindestanteil an mehrere Erwerber
übertragen und erhält der einzelne Erwerber für seine Person
weniger als den Mindestanteil, so steht grundsätzlich der Freibetrag bzw.
Freibetragsanteil zu und verteilt sich dieser auf die Erwerber entsprechend den
von ihnen jeweils erworbenen Anteilen.
Beispiel:
A hinterlässt seiner Tochter B 20% und seinem Sohn C
80% seines österreichischen Bauunternehmens mit einem steuerlichen Wert
(für den Gesamtbetrieb) von 1,000.000. Für das Betriebsgrundstück
ist ein Einheitswert iHv 40.000 (3-facher EW 120.000) festgestellt.
Überprüfung der Voraussetzungen:
Die Erwerber sind natürliche Personen.
Es wird ein Betriebsgrundstück gemeinsam mit einem
inländischen Betrieb, der der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 dient,
übertragen.
Es wird mehr als ein Viertel des Betriebes
zugewendet.
Höhe des Freibetrages: Für den Erwerb des
Betriebsgrundstückes steht, weil der Gesamtbetrieb übergeht, der
Freibetrag in voller Höhe zu.
Dieser verteilt sich auf die Tochter B mit 20% von
365.000 = 73.000
und auf den Sohn C mit 80% von 365.000 = 292.000.
1.2.1.3.4. Erwerb eines Grundstückes im
Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit einem Mitunternehmeranteil
Der Erwerb eines Anteiles an einer (rechtsfähigen)
Mitunternehmerschaft, die Eigentümerin eines Grundstückes ist, stellt
keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar, weil ein komplexes Recht
übergeht und kein Eigentumswechsel in Bezug auf das Grundstück
stattfindet.
Der Erwerb eines Grundstückes, das der
Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung steht,
ist begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem
Mitunternehmeranteil erworben wird. Das Beteiligungsausmaß ist ohne
Sonderbetriebsvermögen zu ermitteln.
Der Freibetrag steht nur in dem Ausmaß, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht,
zu.
Beispiel:
A ist zu 30% und B zu 70% an einer OG beteiligt. Der Wert
der OG beträgt 3,000.000, A hat ein Grundstück im
Sonderbetriebsvermögen im Wert (3-facher Einheitswert) von 240.000. A
hinterlässt seinen Anteil und das Sonderbetriebsvermögen seinem
Kind. Auf Grund der 30%igen Beteiligung des A kann das Kind
höchstens 109.500 Freibetragsteil lukrieren (30% von 365.000).
|
Wert des Grundstückes
|
240.000
|
Anteiliger Freibetrag
|
- 109.500
|
Bemessungsgrundlage
|
130.500
Daneben kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - der
Freibetrag gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG
kumulativ zur Anwendung kommen.
1.2.1.3.5. Erwerb von teilweise betrieblich genutzten
Grundstücken
Hinterlässt ein Unternehmer ein Grundstück
gemeinsam mit einem (Teil-)Betrieb, steht der Freibetrag in dem Ausmaß zu,
das seiner betrieblichen Nutzung entspricht. Für das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung sind die ertragsteuerlichen Grundsätze
maßgebend.
1.2.1.4. Nacherhebung der Steuer
Wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb das zugewendete Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb,
Mitunternehmeranteil) oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird, ist die Grunderwerbsteuer
nachzuerheben. Diese Nacherhebungsgründe sind taxativ.
Abgesehen von den unten angeführten Ausnahmen (siehe
Pkt. III.1.2.1.4.4.) ist die Nacherhebung, wenn der (Teil-) Betrieb oder
Mitunternehmeranteil entgeltlich oder unentgeltlich weiter übertragen oder
aufgegeben wird oder das Vermögen betriebsfremden Zwecken zugeführt
wird, zwingend vorzunehmen. Im Falle der Nacherhebung sind die Werte für
den Zeitpunkt, in dem der steuerbare Tatbestand verwirklicht wurde,
heranzuziehen (= Zeitpunkt der seinerzeitigen Übertragung).
1.2.1.4.1. Verfahrenshinweise
Der Nacherhebungstatbestand, der im Zeitpunkt seiner
Verwirklichung die Steuerschuld auslöst, stellt einen eigenen
verfahrensrechtlichen Titel für die Steuerfestsetzung dar. Die
Verjährungsfrist zur Festsetzung der Abgabe beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem der Nacherhebungstatbestand eintritt.
1.2.1.4.2. Wesentliche Betriebsgrundlagen
Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
gehören jene Betriebsmittel, die objektiv die Fortführung des als
lebend anzusehenden Betriebes ermöglichen. In der Betrachtung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen ist auf die Umstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus
abzustellen. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen,
entnommen oder in einen anderen Betrieb übergeführt, so ist dies
freibetragsschädlich. Näheres zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
siehe EStR
2000 Rz 5507 ff.
Ein Nacherhebungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn
Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken
oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt.
1.2.1.4.3. Nicht freibetragsschädliche
Übertragung
Eine Nacherhebung unterbleibt, wenn die
Weiterübertragung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für
eine begünstige Weiterübertragung iSd § 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG 1987 - nur deshalb keinen nach dieser Bestimmung
steuerbegünstigten Erwerb darstellt, weil die Voraussetzung der
erforderlichen Quote von mindestens 25% nicht gegeben ist.
Beispiel:
Der Betriebsinhaber A hinterlässt 40% des Betriebes
zu gleichen Teilen an seine 43-jährigen Zwillingskinder B und C und 60%
seiner Witwe; der Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987
wird gewährt; 2 Jahre später verstirbt B, dessen Tochter erwirbt als
Alleinerbin seinen 20% Anteil. Dieser Erwerb ist nur deshalb zu versteuern, weil
B nicht die erforderliche Quote, nämlich mindestens 25% besitzt. Die
Übertragung von A an B ist nicht nachzuversteuern.
1.2.1.4.4. Ausnahmen von der Nacherhebung
Die Nacherhebung unterbleibt dann, wenn die neuerliche
Übertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb
darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung
nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der
jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene
Vermögen kein Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
Damit Umgründungen nicht schädlich sind,
müssen alle Voraussetzungen für eine begünstigte Umgründung
nach dem Umgründungssteuergesetz vorliegen.
Die fünfjährige Behaltefrist läuft im Falle
einer begünstigten Umgründung weiter. Wird innerhalb der restlichen
Behaltefrist das - an die Stelle des begünstigt erworbenen Vermögens
getretene - Vermögen entgeltlich oder unentgeltlich
(weiter)übertragen, ist der ursprüngliche Erwerb nachzuversteuern,
sofern nicht der nachfolgende Erwerb wieder einen begünstigten Erwerb
darstellt.
1.2.1.4.5. Anzeigepflicht
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat
Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.
Um eine allfällige Verjährung
auszuschließen und eine zeitnahe Nacherhebung zu gewährleisten, hat
das Finanzamt, trotz Anzeigeverpflichtung des Erwerbers, durch geeignete
Maßnahmen zu überwachen, ob die Behaltefrist erfüllt
wurde.
1.2.2. § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG
1987
Im Zusammenhang mit Zuwendungen von Todes wegen an
Stiftungen stehende Grundstückserwerbe, die dem
Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit. Mit dieser Befreiung wird eine Doppelbesteuerung eines
Grundstückserwerbes einerseits mit Grunderwerbsteuer aufgrund der
Tatbestandsverwirklichung gemäß
§ 1 GrEStG 1987,
andererseits mit Stiftungseingangssteuer vermieden. Voraussetzung für die
Befreiung ist aber, dass der Grundstückserwerb unter § 1
Stiftungseingangssteuergesetz fällt; die Grunderwerbsteuerbefreiung steht
auch dann zu, wenn der Grundstückserwerb gemäß
§ 1
Abs. 6 von der Stiftungseingangssteuer befreit ist.
Ob ein Rechtsvorgang dem Stiftungseingangssteuergesetz
unterliegt, beurteilt das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis
gemäß
§ 8 AVOG.
1.3. Bemessungsgrundlage und Steuerabsetzbetrag
Bei Erwerben aufgrund eines erbrechtlichen Titels stellt
das Dreifache des Einheitswertes (§ 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG
1987) oder der gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 nachgewiesene
geringere gemeine Wert die Bemessungsgrundlage dar. Die zu übernehmenden
Erbgangs- und Erblasserschulden kommen bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer
nicht zum Ansatz.
Ein erbrechtlicher Titel liegt vor, wenn ein
Grundstück durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung
eines Pflichtteilsanspruches - vorausgesetzt, dass die Leistung an
Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird -
erworben wird.
Auch beim Erwerb des Miterben (Vermächtnisnehmers,
Pflichtteilsberechtigten) auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens
(Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Vermächtnisses,
Pflichtteilsübereinkommens) ist Bemessungsgrundlage das Dreifache des
Einheitswertes.
Hingegen stellt der Erbschaftskauf bzw. die
Erbschaftsschenkung keinen Erwerb durch Erbanfall dar. Dem Erwerber ist keine
Erbschaft angefallen, auch wenn ihm der Nachlass eingeantwortet wird. Die
Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung bzw. gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 vom Dreifachen des Einheitswertes zu erheben.
Ist der Erwerber zugleich Erbe, liegt kein Erbschaftskauf
bzw. keine Erbschaftsschenkung, sondern ein Erbübereinkommen vor. Im
Hinblick auf den erbrechtlichen Titel ist in diesem Fall die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG 1987 vom Dreifachen
des Einheitswertes zu bemessen.
Wird nach dem 31. Juli 2008 land- und forstwirtschaftliches
Vermögen aufgrund eines erbrechtlichen Titels erworben und ist demzufolge
die Grunderwerbsteuer gem § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG 1987 zu
berechnen, so steht gemäß
§ 7 GrEStG 1987 ein
Steuerabsetzbetrag von höchstens 110 Euro zu. Hat der Erwerber in den
letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke durch Schenkung vom Erblasser (die Grunderwerbsteuer war
dafür gem. § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 vom dreifachen
Einheitswert zu berechnen) erworben, so steht der Steuerabsetzbetrag nur einmal
zu. Erwerbe vor dem 1. August 2008 bleiben hierbei unberücksichtigt.
Beispiele:
1. Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstückes
von Vater an Tochter, es wird keine Gegenleistung erbracht
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 6.000,
davon 2% = 120 minus Steuerabsetzbetrag von 110 ergibt GrESt iHv 10.
3 Jahre später stirbt der Vater und die Tochter erbt
ein forstwirtschaftliches Grundstück.
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 9.000,
davon 2% = 180. Da der Absetzbetrag von 110 bereits durch die Schenkung zur
Gänze aufgebraucht wurde, kann kein weiterer Betrag abgezogen
werden.
2. Schenkung eines
landwirtschaftlichen Grundstückes von Mutter an Sohn, es wird keine
Gegenleistung erbracht
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 3.000,
davon 2% = 60 minus Steuerabsetzbetrag = es ist keine GrESt zu entrichten, es
verbleibt ein für zukünftige Erwerbe auszunützender Absetzbetrag
von 50
3 Jahre später stirbt die Mutter und der Sohn erbt
ein forstwirtschaftliches Grundstück.
Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert... 9.000,
davon 2% = 180. Da noch ein Absetzbetrag von 50 zusteht, beträgt die Steuer
nun 130.
1.4. Steuerschuldner und Entstehen der
Steuerschuld
Steuerschuldner beim Erwerb eines Grundstückes von
Todes wegen ist diejenige Person, welche auf Grund des Ergebnisses des
Abhandlungsverfahrens (allenfalls in Verbindung mit einem zuvor geschlossenen
Erbteilungsübereinkommen) die Eintragung in das Grundbuch begehren
kann.
Beispiel:
2 Erben geben die Erbantrittserklärung je zur
Hälfte ab und schließen vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens ein
Erbteilungsübereinkommen, demzufolge der Erbe A die Liegenschaft und der
Erbe B das bewegliche Nachlassvermögen übernimmt. Eingeantwortet wird
der Nachlass beiden Erben je zur Hälfte, die Eintragung in das Grundbuch
kann auf Grund der Einantwortung iVm dem Erbteilungsübereinkommen nur vom
Erben A begehrt werden. Dieser ist Schuldner der Grunderwerbsteuer; der
Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
(Die "Übertragung der halben Liegenschaft" von Erbe B an Erbe A stellt
keine Verfügung über das Grundstück, sondern eine Verfügung
über sein Erbrecht bzw. einen Teil seines Erbrechtes dar und verwirklicht
keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang).
Die Steuerschuld entsteht
beim
Erwerb durch Erbanfall mit rechtskräftiger Einantwortung der
Verlassenschaft;
beim
Erwerb durch Vermächtnis mit rechtskräftigem Beschluss
gemäß
§ 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz;
beim
Erwerb in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches mit Abschluss des
Pflichtteilsübereinkommens (Übereignungsanspruch);
beim
Erwerb durch Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung mit Abschluss des Kauf-
oder Schenkungsvertrages (Übereignungsanspruch). Dies gilt nicht, wenn der
Erwerber selbst Erbe ist (siehe 5. Absatz in Pkt. III.1.3).
1.5. Abgabenerklärung
Erfolgt keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch
einen befugten Parteienvertreter (§ 11 GrEStG 1987), ist gemäß
§ 10 GrEStG 1987 der Abgabenerklärung die über den Erwerbsvorgang
errichtete Schrift (Urkunde) anzuschließen.
Bei Erwerben von Todes wegen sind der Abgabenerklärung
eine Abschrift des Abhandlungsprotokolls, der Einantwortungsurkunde bzw. der
Bestätigung gemäß
§ 182 Abs. 3 AußStrG sowie
eine Abschrift eines allfälligen Pflichtteilsübereinkommens
anzuschließen.
1.6. Selbstberechnungsbefugnis für
Parteienvertreter
Die Befugnis der Rechtsanwälte und Notare
(Parteienvertreter) als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 11 Abs. 1 GrEStG 1987 selbst
zu berechnen, wird ausgedehnt und erfasst nun auch Grundstückserwerbe von
Todes wegen.
Unverändert nicht selbstberechnet werden dürfen
Vorgänge gemäß
§ 17 GrEStG 1987.
1.7. Erstattung oder Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer
Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 4
GrEStG 1987 2. Fall wurde von § 33 lit. b ErbStG 1955 analog in das
Grunderwerbsteuergesetz übernommen, die Tatbestände, die zu einer
Erstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer führen, somit
erweitert.
Muss ein von Todes wegen erworbenes Grundstück
herausgegeben werden und stellt dieses beim Empfänger einen Erwerb von
Todes wegen dar, wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt oder erstattet.
Dies gilt auch für den im Zusammenhang mit der Herausgabe eintretenden
Erwerbsvorgang.
2. Schenkungen
2.1. Verwirklichter Tatbestand
Sowohl Schenkungsverträge unter Lebenden als auch auf
den Todesfall verwirklichen den Tatbestand des § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987.
2.1.1. Mittelbare Grundstücksschenkung
Wird jemandem Vermögen zum Erwerb eines bestimmten
Grundstückes zugewendet (mittelbare Grundstücksschenkung),
verwirklicht diese Zuwendung keinen der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Tatbestand. Es wird durch die Zuwendung (zB Geld für den Kauf einer
Eigentumswohnung) weder ein Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes, noch eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein
Grundstück begründet; es findet auch kein Erwerb des Eigentums an
einem Grundstück, dem kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das
einen Anspruch auf Übereignung begründet, statt.
2.1.2. Treuhandschaft
2.1.2.1. Wechsel in der Person des Treugebers
Überträgt der Treugeber einem Dritten
unentgeltlich die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 an einem
Grundstück, verwirklicht dieser Vorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2
GrEStG 1987. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist das
Dreifache des Einheitswertes des Grundstückes, an dem die
Verwertungsbefugnis besteht.
2.1.2.2. Unentgeltliche Zuwendung der
Verwertungsbefugnis
Schenkt der Treugeber dem Treuhänder die
Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 an einem Grundstück, an
welchem er zuvor dem Treuhänder das zivilrechtliche Eigentum
übertragen hat, verwirklicht dieser Vorgang den Tatbestand des § 1
Abs. 2 GrEStG 1987. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 1 Abs. 4
GrEStG 1987 jedoch nur insoweit erhoben, als für den nachfolgenden zwischen
den selben Rechtspersonen stattfindenden Rechtsvorgang eine Gegenleistung
vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim
vorangegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Das trifft im
Falle der Schenkung an den Treuhänder nicht zu.
Seinerzeit hat A (Treugeber) den B (Treuhänder)
beauftragt, ein Grundstück von C zu erwerben. Nunmehr überträgt A
dem B unentgeltlich die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 an
diesem Grundstück. Dieser Vorgang verwirklicht den Tatbestand des § 1
Abs. 2 GrEStG 1987 und unterliegt der Grunderwerbsteuer vom Dreifachen des
Einheitswertes.
2.1.2.3. Wechsel in der Person des
Treuhänders
Der Treugeber beauftragt den Treuhänder, das
zivilrechtliche Eigentum am treuhändig gehaltenen Grundstück
unentgeltlich an einen Dritten zu übertragen. Dieser Erwerbsvorgang
unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.
Gleichzeitig überträgt der Treugeber seine Verwertungsmöglichkeit
iSd § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 an den selben Dritten. Dieser Vorgang unterliegt
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.
Für jeden der beiden Vorgänge ist
Grunderwerbsteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist jeweils das Dreifache
des Einheitswertes des Grundstückes. Die Bestimmung des § 1
Abs. 4 GrEStG 1987 ist nicht anwendbar, weil die beiden
Erwerbsvorgänge nicht zwischen den selben Personen stattfinden.
2.2. Befreiungen
2.2.1. § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
1987
Der Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG 1987 wurde aus § 15a ErbStG 1955 in angepasster Form
übernommen und bezieht sich nunmehr zur Gänze auf Grundstücke.
2.2.1.1. Persönliche Voraussetzungen
Der Empfänger der Zuwendung muss eine natürliche
Person sein. Nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen
wie zB GmbH, AG, Stiftungen und Anstalten, weiters an Personengesellschaften des
Unternehmensrechtes.
Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass
er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen.
Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen
körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom
Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es
sei denn es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den
Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
Näheres dazu siehe EStR
2000 Rz 7314 ff.
2.2.1.2. Gegenstand der Zuwendung
Begünstigt ist der Erwerb von Grundstücken durch
Zuwendung unter Lebenden, wenn
sie
inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben gewidmet sind,
die der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen oder
sie
der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen
wurden (Sonderbetriebsvermögen), sofern diese Grundstücke gemeinsam
mit Mitunternehmeranteilen an dieselbe(n) Person(en) zugewendet werden und der
Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war
und
die
Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen
ist.
2.2.1.2.1. Betriebe und Teilbetriebe
Siehe Pkt. III.1.2.1.2.1.
2.2.1.2.2. Abgrenzung Betrieb/Teilbetrieb
Siehe Pkt. III.1.2.1.2.2.
2.2.1.2.3. Übertragung von
Sonderbetriebsvermögen eines Mitgesellschafters gemeinsam mit
Mitunternehmeranteilen
Unter diese Bestimmung fallen Anteile an Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, dazu
gehören die Personengesellschaften des Unternehmensrechtes (OG, KG), GesbR
und die unechte stille Gesellschaft.
Der Zuwendende muss im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt gewesen sein. Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster
Linie aus dem Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, subsidiär
aus dem Gesetz (zB § 109 UGB, § 1193 ABGB).
Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen sind nur
begünstigt, wenn deren Erwerb unmittelbar mit der Übertragung des
Mitunternehmeranteils erfolgt. Das Beteiligungsausmaß ist ohne
Sonderbetriebsvermögen zu ermitteln.
Der Zuwendende muss am Vermögen der Gesellschaft
unmittelbar beteiligt gewesen sein, er darf daher nicht mittelbar über ein
andere Gesellschaft beteiligt sein.
2.2.1.3. Höhe des Freibetrages
Bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG 1987 handelt es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag. Erhält
zum Beispiel jemand zwei Betriebe vom selben Zuwendenden, so steht der
Freibetrag (Freibetragsteil) für die Grundstückes jedes Betriebes
gesondert zu.
Befinden sich jedoch im Betriebsvermögen eines
Betriebes mehrere Grundstücke, liegt zwar hinsichtlich jedes einzelnen
Grundstückes ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vor,
der Freibetrag (Freibetragsteil) steht jedoch insgesamt nur einmal pro Betrieb
für den Erwerb sämtlicher Grundstücke zu.
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Aliquotierung
des Freibetrages stellen sicher, dass bei Übertragung lediglich von Quoten
eines begünstigten Vermögens bzw. bei Übertragung an mehrere
Erwerber der Freibetrag höchstens 365.000 Euro beträgt.
2.2.1.3.1. Übertragung eines Betriebes
Siehe Pkt. III.1.2.1.3.1.
2.2.1.3.2. Übertragung eines Teilbetriebes
Siehe Pkt. III.1.2.1.3.2.
2.2.1.3.3. Erwerb durch einen oder mehrere
Erwerber
Die Mindestanteile sind lediglich aus Sicht des
Übertragenden zu beachten, unabhängig von der Anzahl der Erwerber und
deren erhaltenem Anteil.
Im Übrigen siehe Pkt. III.1.2.1.3.3.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 25 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 26 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 29 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 29 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 32 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 7 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 9 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
AbfindungAbgabenerklärungAbgeltungAbhandlungsprotokollAbhandlungsverfahrenAbsetzbetragAktieAliquotierungAnmeldungAnschreibenlassenAnzeigeAusschlagungBedingungBefreiungBefristungBegünstigungBehaltefristBehinderungBemessungsgrundlageBerichtigungBeschlussBestätigungBetriebbetrieblich genutztBetriebsgrundlageEhegatteEinantwortungEinantwortungsurkundeEinheitswertEinkunftserzielungErbanfallErbeErblasserErbschaftErbschafts- und SchenkungssteuergesetzErbschaftskaufErbschaftsschenkungErbschaftssteuerErbteilungsübereinkommenErstattungerwerbsunfähigForstwirtschaftFreibetragGebührGebührenpflichtGegenleistunggemeiner Wertgemischte SchenkungGerichtGesamtschuldverhältnisGeschenkgeberGeschenknehmerGewinneinkünfteGrunderwerbsteuerGrundstückHerausgabeJahresbesteuerungJahressteuerbetragJahreswertjuristische PersonKaufpreisLandwirtschaftLeibrenteLiebhabereibetriebmedizinisches GutachtenMitgesellschaftmittelbare GrundstücksschenkungMitunternehmerNacherbeNacherhebungNachlassNachversteuerungnatürliche PersonNichtfestsetzungNotarNutzungNutzungsrechtöffentlich rechtliche KörperschaftParteienvertreterPersonengesellschaftPflichtteilsanspruchQuoteRechtsanwaltRechtsgeschäftRechtskraftRechtsvorgangRenteRückerwerbSachverständigerSchenkungSchenkung auf den TodesfallSchenkungsmeldegesetzSchenkungssteuerSchuldSchuldverschreibungSelbstberechnungSonderbetriebsvermögenSteuerabsetzbetragSteuerschuldSteuerschuldnerStiftungStiftungseingangssteuerStiftungseingangssteuergesetzTeilbetriebTodTodesfallTodestagTreugeberTreuhänderTreuhandschaftTreuhandvertragÜbergangsbestimmungÜbergangsregelungÜbertragungsvorgangUmgründungUmgründungssteuergesetzUnternehmensrechtVeräußerungVerbindlichkeitVerlassenschaftsabhandlungVerlassenschaftsgerichtVermächtnisVermächtnisnehmerVersicherungssummeVersicherungsunternehmenVerzichtWeiterübertragungWohnbedürfnisWohnnutzflächeWohnstätteZuwendungZweckzuwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0040-VI/5/2009
- Stammnummer
- 39168
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF