19.6 Freiwillige Abfertigung und Abfindung (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) 19.6.1 Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 Rz 1084: Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch…
19.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988). Rz 1108: Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub sind aufzuteilen. Soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, sind sie…
…-ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für…
…denen die zum Anwachsen der Pensionsansprüche führende Arbeit ausgeübt wurde oder ob das Besteuerungsrecht dennoch dem Ansässigkeitsstaat zusteht, weil die Abfindung zwar zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, aber nicht mehr als Entgelt für die im Tätigkeitsstaat ausgeübte Arbeit gezahlt wird (Rechtsprechungstendenz des BFH…
…dann spricht viel dafür, dass die Abfindungssumme nicht Artikel 16, sondern Artikel 21 des Abkommens unterstellt wird. Allerdings wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht (Hinweis auf EAS 972). Wenn…
…betätigt, entzieht daher Österreich kein Besteuerungsrecht. Korrespondierend zur Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich wird Deutschland durch Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet. Bei der Besteuerung der Abfindung muss zwingend österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem Steuerrecht ein Betrag von…
Tritt eine schweizerische Gesellschaft ihren 23-prozentigen Anteil an einer österreichischen Kapitalgesellschaft an diese gegen eine fremdübliche Abgeltung ("Amortisationsentgelt") ab, liegt ein Veräußerungsvorgang vor, der der Zuteilungsregel des Artikels 13 des DBA-Schweiz zu unterstellen ist. Der hierbei erzielte Gewinn (die auf die entstandenen…
…Lebensjahr vollendet, seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und die 7-Jahresfrist im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit eingehalten. Außerdem hat er das Antragsprinzip beachtet, indem er den Abfindungsbetrag in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat. Insofern sind die allgemeinen Voraussetzungen zunächst erfüllt. § 37 Abs 5 EStG 1988 normiert weiter, dass…
…Zahl: 000/0000/2004, bewilligte das Zollamt X Herrn AA den gleichzeitigen Betrieb von zwei einfachen Brenngeräten für die abfindungsweise Herstellung von Alkohol gegen jederzeitigen Widerruf. Unter Punkt 4 der Anlage 1 zu dieser behördlichen Erledigung wird der Widerrufsvorbehalt mit dem Wortlaut "bis zur Erneuerung…
…dass sich diese steuerlich begünstigte Art der Alkoholherstellung auf die Erzeugung von althergebrachten regionalen Erzeugnissen beschränkt (vgl. den 16. Erwägungsgrund der Struktur-Richtlinie). Zu solchen in Österreich unter Abfindung hergestellten traditionellen regionalen Erzeugnissen zählen beispielsweise solche aus Zwetschken, Marillen, Himbeeren, aber auch Vogel- oder Wacholderbeeren…
…was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Insofern bestünde somit grundsätzlich sowohl für den Erwerb des erbl. Kraftfahrzeuges als auch hinsichtlich der Abfindung für das Wohnrecht im erbl…
…des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG begünstigtes Vermögen handelt. Das FAG hat jedoch den Erben die Befreiung nur insoweit gewährt, als das Guthaben den Abfindungsbetrag von € 80.000,00 übersteigt. Wie dem FAG aber bereits vorgehalten, waren Frau K. und Frau A. nicht…
…allerdings verfahrensrechtlich ins Leere gegangen. Herr Dir. M konnte alleine schon aufgrund seiner Funktion und Stellung als Vorstandsdirektor und dem einstimmigen Beschluss des Sparkassenrates rechtlich und wirtschaftlich über den Abfindungsbetrag seiner Berufsunfähigkeitspension verfügen. Das zögerliche Verhalten einer im Einzelfall auch überforderten Lohnverrechnungsabteilung kann nicht dazu…
…Alkoholsteuergesetz verstoßen zu haben. Der Bf. führte aus, er habe die Alkoholika von R in xx unter Abfindung ca. in der Zeit 1994 - 1999 aus Äpfeln und Zwetschken brennen lassen. Da er in Österreich keinen Platz zur Lagerung des Alkohols hatte, brachte er diese Waren…
…denn gemäß §2 Abs.2 Z 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von Dritter Seite gewährt wird. Der Bw hat den Pflichtteil aber nicht…
…belangte Behörde bestreitet zwar nicht die botanische Einordnung als Beere, vertritt jedoch die Ansicht, maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aus Kürbissen Alkohol unter Abfindung hergestellt werden darf, sei nicht die botanische Zugehörigkeit, sondern die traditionelle bzw. umgangssprachliche Bezeichnung. Der fünfbändige Brockhaus (Ausgabe 1971…
…Aus der mit dem Bf aufgenommen Niederschrift vom 28. November 2006 seien Verstöße gegen die Verkehrsbeschränkungen des § 57 AlkStG, weil der Bf den unter Abfindung hergestellten Alkohol entgegen den Bedingungen des § 57 AlkStG an andere Personen als Gast- und Schankgewerbetreibende bzw. Letztverbraucher abgegeben habe, ersichtlich…
…erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für den Pflichtteilsverzicht. Der Bw hat mit Notariatsakt, unter Punkt Viertens des Übergabsvertrages vom 18. November 2002…
…gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch als vom Erblasser zugewendet was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Gemäß § 12 Abs 1 Z1 lit…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte als ergänzende Begründung vor, dass sie nach Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruches gegen Zahlung eines Betrages von 2.200,00 € auf den Pflichtteil verzichtet hätte. Der Abfindungsbetrag sei gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig und zwar im Verhältnis…