Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2126
Abfindung an eine deutsche Sur-place-Bedienstete einer ÖBB-Vertretung in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftN 271/1-IV/4/02vom 14.10.2002
Wortlaut laut Findok
Die durch Bundesgesetz BGBl. Nr.
825/1992 geschaffene Körperschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist
eine solche des öffentlichen Rechtes; der Umstand, dass die Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes auf diese Körperschaft subsidiär und
"sinngemäß" anzuwenden sind, macht aus den ÖBB keine
Gesellschaft des privaten Rechtes. Bezüge, die an in Deutschland
ansässige Bedienstete der ÖBB gezahlt werden, fallen daher unter
Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4.
Oktober 1954 (EAS 609).Artikel 10 des Abkommens teilt Österreich das
Besteuerungsrecht an allen Gehältern und ähnlichen Vergütungen
zu, die von den öffentlich rechtlichen Körperschaften Österreichs
für eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung gezahlt wurden.
Anders als das ab 2003 in Wirksamkeit tretende neue Doppelbesteuerungsabkommen
enthält das Abkommen aus dem Jahr 1954 keine "Erwerbsklausel"; dh. der
Umstand, dass sich die österreichische öffentlich-rechtliche
Körperschaft (hier: die ÖBB) nicht im Hoheitsbereich, sondern im
erwerbswirtschaftlichen Bereich (hier: Bahndienstleistungen) betätigt,
entzieht daher Österreich kein Besteuerungsrecht. Korrespondierend zur
Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich wird Deutschland durch
Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Bei der Besteuerung der Abfindung muss zwingend
österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem
Steuerrecht ein Betrag von DM 16.000 steuerfrei geblieben wäre, darf daher
auf österreichischer Seite nicht berücksichtigt werden.
14. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 271/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33565
- Gültig
- 14.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF