14.8a Nichtabzugsfähige Aufwendungen für "Gehälter" über 500.000 Euro Rz 4852a: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für "Gehälter" vor, soweit diese den Betrag von 500.000 Euro jährlich übersteigen. Das Abzugsverbot kommt somit auf…
…zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 144/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach ho…
…Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach Auffassung des…
…für das Jahr 2012 einen Verlust von € 1.707,03 aus. In den Ausgaben des Jahres 2012 wurden Gehälter von € 875,00 sowie ein Geschäftsführungshonorar von € 3.000,00 gewinnmindernd berücksichtigt. Bezahlte Pflichtversicherungsbeiträge sind in der Erfolgsrechnung zusätzlich mit € 455,19…
…in Teilbeträgen erfolgt, spielt für die Beurteilung keine Rolle Auch der von der Bw aufgezeigte Hinweis auf den Umstand, dass es in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der gegebenen Erfolgsabhängigkeit der Gehälter bereits zu Vergütungsschwankungen gekommen sei, geht insofern ins Leere, als es nichts…
…führt die Bf im Wesentlichen aus, dass aufgrund der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern nunmehr höhere Aufwendungen für die Bf bewirkt werden, weil nur so weiterhin marktkonforme Gehälter bezahlt werden können. Damit werde ihre finanzielle Dispositionsfreiheit - und damit die Erwerbsfreiheit - eingeschränkt. Eine solche Einschränkung sei sachlich…
…20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 für hohe Gehälter trotz Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dem Grunde nach durch den der Regelung immanenten Lenkungseffekt sachlich gerechtfertigt ist und dass auch der Höhe nach mit der 500.000 Euro-Grenze eine angemessene Beschränkung eingeführt wurde. Der…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom 7. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der angefochtene Einkommensteuerescheid für das Jahr 2006 vom…
…habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.4.2002 Berufung erhoben. Richtig sei, dass die am 30.6.2001 fälligen Juni-Gehälter zur Überweisung frei gegeben und am 2.7.2001 dem Bankkonto angelastet worden seien, nicht jedoch, so wie in den Vorjahren…
…versteuert. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 7 Z 6 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt werden: Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem in § 1 Abs. 2 Z 2…
…der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 5. Juli 2007 entsprechen (vgl. die dortigen Abgabenberechnungen) - wie folgt darstellen: | Jahr | Arbeitslöhne gemäß § 41 (3) FLAG (GF-Gehälter u. sonst. Vergütungen) | DB | DZ | 2000 | 99.352,81 (inkl. Km-Geldvergütung: 13.889,56…
…Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…
…1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988. Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer…