Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0625-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-G/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.1999
des Finanzamtes Deutschlandsberg
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum der zu
100 % an der Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführerin
vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass die Voraussetzungen des § 22 Z. 2 und § 47 Abs. 2 EStG 1988
nicht erfüllt seien und daher die an die Geschäftsführerin
gewährten Geschäftsführungshonorare keine Arbeitslöhne im
Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG darstellen würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kam das
Finanzamt zu dem Ergebnis, dass nach dem Gesamtbild der dargestellten
Verhältnisse den Elementen einer nichtselbstständigen Tätigkeit
- wie fehlendes Unternehmerrisiko, organisatorische Eingliederung in den
Betrieb, Zurverfügungstellung der Infrastruktur, regelmäßiges
pauschales Entgelt, Bindung an den Arbeitsort und Schulden der Arbeitskraft
- nur jene Elemente - wie Weisungsfreiheit und freie Einteilung der
Arbeitszeit - gegenüberstünden, die jedoch überwiegend aus
der Stellung der Geschäftsführerin als Gesellschafterin und nicht als
Geschäftsführerin entspringen würden oder für die
Tätigkeit als leitende Angestellte typisch seien.
Dagegen erhob die Berufungswerberin den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Die Berufungswerberin hat mit der
Geschäftsführerin jährlich einen gleich lautenden
"Werkvertrag" abgeschlossen, wonach die Geschäftsführerin
als Honorar einen Betrag von S 600.000,- erhalten hat, der in monatlichen
Teilbeträgen von S 50.000,- jeweils am Monatsletzten fällig war. Aus
dem buchhalterischen Geschäftsführerbezugskonto des Jahres 1998 und
1999 ergibt sich, dass der Geschäftsführerin monatlich S 50.000,- als
Geschäftsführerhonorar vergütet wurden.
Mit der Vereinbarung eines
monatlich gleich bleibenden Bruttopauschalhonorars hat die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin Anspruch auf ein Fixgehalt und
es ist von einer laufenden Entlohnung auszugehen. Ein derartiger Fixbezug steht
der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des VwGH
allerdings entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070) und stellt nach
der weiteren Rechtsprechung des VwGH ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses dar (vgl. VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339). Ein
einnahmenseitiges wesentliches Unternehmerrisiko wird mit einer derartigen
Vergütung nicht aufgezeigt, da die Geschäftsführerin
unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit von der Berufungswerberin
entlohnt wird. Aber auch die Entlohnung entsprechend der Ertragslage ist nach
der Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Ausgabenseitig ist zu
bemerken, dass die Geschäftsführerin die gewerbliche
Sozialversicherung und das Betriebsausgabenpauschale in ihren
Einkommensteuererklärungen als Ausgaben geltend gemacht hat. Damit zeigt
sie ausgabenseitig ebenfalls kein wesentliches Unternehmerrisiko auf, da die
Belastung der Sozialversicherung und weiterer beruflich bedingter Ausgaben auch
nichtselbstständig tätige Dienstnehmer trifft.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch hat die
Geschäftsführerin die rückwirkend mit 1.6.1997 gegründete
Berufungswerberin seit 26.5.1998 vertreten.
Die Tätigkeit der
Geschäftsführerin setzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Pflichten eines Geschäftsführers eine funktionale Einbindung der
Geschäftsführerin in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung der Geschäftsführerin in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin auszugehen, zumal eine
derartige Feststellung des Prüfers in der Beilage zum Prüfungsbericht
auch gar nicht konkret bestritten wurde.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der
Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erzielt aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z.
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführerin
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
16.4.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-G/02
- Stammnummer
- 9547
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF