Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0367-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-G/02vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Raimund Zotter, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Weiz
betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum
1.1.1997 bis 31.12.2000 samt Säumniszuschlag
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum 1997 bis 2000 umfassenden
Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass
für die im strittigen Zeitraum dem Geschäftsführer
vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass es sich beim vorliegenden Unternehmen um einen Handelsbetrieb handeln
würde, dessen Betriebsleistung zur Gänze vom Umsatz abhängig sei,
da der Rohaufschlag kaum Schwankungen unterliegen würde. Somit werde das
Betriebsergebnis direkt über den Umsatz bestimmt. Der Umsatz, somit der
Hauptbestandteil des Betriebsergebnisses, sei es auch, auf den die
Geschäftsführerentlohnung aufbauen würde. Es werde darauf
hingewiesen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem
Privatvermögen für die Firmenkredite haften würde. Der
Geschäftsführer entscheide selbst, ob und wann er seinen Arbeitstag
beginnen, wann er ihn unterbrechen und auch wann er ihn beenden würde.
Seine Arbeitszeit sei völlig unregelmäßig, oft nicht am Tag,
sondern in der Nacht, besonders wenn es um Bereiche der Unternehmenskontrolle
und Planung gehe. Die Leistungen des Geschäftsführers seien am ehesten
mit den Leistungen von voll haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft
zu vergleichen, die einen Gewinn vorweg beziehen und am Ende eines
Geschäftsjahres eine entsprechende Abrechnung vornehmen
würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kam das
Finanzamt zu dem Ergebnis, dass ein einnahmen- und ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko nicht vorliegen würde. Der Geschäftsführer sei
in den geschäftlichen Organismus eingegliedert und es sei nicht
ersichtlich, worin das einzelne Werk bestehen sollte.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht und um die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Begehren, die Bezüge
des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, konnte aus folgenden
Gründen nicht entsprochen werden:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Hinsichtlich der
Vergütung an den Geschäftsführer wird in der Berufung
ausgeführt, dass die Gesellschafter im Umlaufwege das
Geschäftsführerentgelt mit 2 % vom Umsatz festgelegt haben. Dieser
Betrag werde in Form von monatlichen Akontozahlungen von S 35.000,- ausbezahlt.
Einmal pro Jahr erfolge eine genaue Abrechnung, wobei der sich ergebende
Differenzbetrag ausgeglichen werde. Der Umlaufbeschluss garantiere dem
Geschäftsführer in keinster Weise einen bestimmten Bezug oder eine
Prämie bei Erfolg. Werden die zur Deckung des monatlichen Akontos
nötigen Umsätze nicht erzielt, also ein schlechteres Betriebsergebnis
erreicht, sei der Geschäftsführer verpflichtet, entsprechende
Rückzahlungen an das Unternehmen zu leisten.
Die Berufungswerberin hat in
den strittigen Jahren folgende Umsätze erklärt und dem
Geschäftsführer folgende Bezüge vergütet:
|
Jahr
|
Umsätze
|
Geschäftsführerbezug
|
1997
|
13.950.678
|
240.000
|
1998
|
21.935.229
|
482.523
|
1999
|
23.572.825
|
561.107
|
2000
|
24.737.174
|
491.300
In dieser Gestaltung der
Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann ein wesentliches
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko aus folgenden Gründen nicht erblickt
werden:
Der VwGH fordert ein
Unternehmerrisiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (vgl. VwGH
vom 25.1.2001, 2001/14/0066). Dieses Risiko beinhaltet nach dem Verständnis
des UFS nicht nur jenes Risiko, das sich auf Grund von Schwankungen des Umsatzes
ergeben kann, sondern auch jedes Risiko, wonach dem Unternehmer unter anderem
die Übernahme von Verlusten zukommt. Der gegenständliche
Geschäftsführer trägt lediglich das Risiko der schwankenden
Umsätze, wobei in der Rückzahlung von erhaltenen Vorauszahlungen, zu
der es nach den Feststellungen des Prüfers ohnehin nie gekommen ist, ein
Unternehmerrisiko nicht erblickt werden kann. Die Entlohnung in Anlehnung an die
Umsätze kommt einer Entlohnung entsprechend der Ertragslage gleich, die
jedoch nach der Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem
bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und
die Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit ist (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom
26.4.2000, 99/14/0339). Daran ändert auch der Einwand in der Berufung
nichts, dass es sich beim vorliegenden Unternehmen um einen Handelsbetrieb
handeln würde, dessen Betriebsleistung zur Gänze vom Umsatz
abhängig sei, da nach den tatsächlichen Verhältnissen,
außer im Jahr 1997, für welches noch kein Gesellschafterbeschluss
betreffend die Geschäftsführerentlohnung aus dem Akt ersichtlich ist,
die gegenständliche Vereinbarung über die Vergütung von 2 % der
Umsätze im Prüfungszeitraum eine stabile Grundlage für ein
konstant und stetig steigendes Gehalt darstellt.
Dem Erfordernis einer
laufenden Lohnauszahlung ist auf Grund der monatlichen Akontozahlungen der
Geschäftsführerbezüge jedenfalls Genüge getan, da es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto lediglich
jährlich gut geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151).
Der Hinweis darauf, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für
die Firmenkredite der Berufungswerberin haften würde (persönliche
Haftung für Betriebsverbindlichkeiten), ändert nichts an der
Beurteilung des fehlenden Unternehmerrisikos, da die Übernahme einer
derartigen Haftung primär mit der Stellung des Geschäftsführers
als Gesellschafter und nicht mit jener als Geschäftsführer
zusammenhängt (vgl. VwGH vom 26.11.1996, 96/14/0028 und die dort zitierte
Judikatur).
Auch der Vergleich, dass die
Leistungen des Geschäftsführers am ehesten mit den Leistungen von voll
haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu vergleichen seien,
verhilft der Berufungswerberin nicht zum Erfolg, da die Rechtsordnung der
Berufungswerberin als GesmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und
infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen
zwischen dem Gesellschafter (auch dem Mehrheitsgesellschafter) und der
Kapitalgesellschaft ermöglicht (vgl. VwGH vom 18.7.2001, 2001/13/0150).
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass der Geschäftsführer in seinen
Einkommensteuererklärungen für die strittigen Jahre nur das
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG 1988 und die von der
Berufungswerberin an ihn vergüteten Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht hat. Ein
wesentliches, konkretes, ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht abgeleitet
werden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 26.7.1996
selbstständig, wobei keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer
des Verhältnisses vorgebracht wurden.
Die Tätigkeit des
Geschäftsführers erstreckt sich laut Niederschrift vom 8.11.2001 vom
Einkauf und Verkauf bis zur Verwaltung und teilweise sogar auf
Reinigungsarbeiten. Unter weiterer Berücksichtigung der jahrelangen Dauer
der Geschäftsführertätigkeit ist eine funktionale Einbindung des
Geschäftsführers in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
gegeben. Gerade die Tätigkeit in der Nacht, besonders wenn es um Bereiche
der Unternehmenskontrolle und Planung geht, zeugt neben der funktionalen auch
von der zeitlichen Einbindung des Geschäftsführers in das Unternehmen
der Berufungswerberin. Es ist daher dementsprechend von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin auszugehen.
Die freie Gestaltung der
Arbeitszeit hindert im Übrigen die Zuordnung zu den Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht (vgl. VwGH vom 12.9.2001,
2000/13/0219, 2001/13/0038).
Die
Berufungswerberin hat in ihrem Vorlageantrag vom 27.2.2002 um die Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung ersucht. Zu diesem Vorbringen ist auf das
Erkenntnis des
VwGH vom
16.9.2003, 2003/14/0057, zu verweisen, das nunmehr auszugsweise wiedergegeben
wird:
Bis
zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002,
war eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2
BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über
eine Berufung betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung
des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323
Abs. 10 BAO ist er auch für die am 1. Jänner 2003
unerledigten Berufungen zuständig. Für die hier interessierende Frage
der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284
Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen
möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1
Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über
die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet.
Vor
dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2002 im
Rahmen eines Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufungswerberin keinen
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Es war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu
entscheiden.
Graz,
5. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-G/02
- Stammnummer
- 10921
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF