Findok · EAS-Auskünfte
EAS 270
Gehälter der Inter-amerikanischen Entwicklungsbank
geltende FassungEAS-AuskunftL 1612/1/1-IV/4/93vom 22.05.1993
Wortlaut laut Findok
Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens
zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977,
sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in
den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung
vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer"
nicht gilt, ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen als
"Ortskräftevorbehalt" zu verstehen. Diese Auslegung stützt sich vor
allem auf den englischen Wortlaut des Abkommens, der nur die "local citizens"
von der Steuerbefreiung ausschließt. Durch die Beibehaltung eines
österreichischen Wohnsitzes tritt sonach für die Zeit der
Dienstableistung bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank keine
inländische Einkommensteuerpflicht ein. (EAS 9)
22. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abschnitt 9 lit. b Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 1612/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18090
- Gültig
- 22.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF