Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0063-W/02
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gehältern und sonstigen Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-W/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Hinzurechnung von Gehältern und sonstigen Vergütungen an wesentlich Beteiligte hat auch dann zu erfolgen, wenn in dem die Leistungserbringung regelnden Schuldverhältnis ein Dritter zwischengeschaltet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten
durch Riedl, Pircher & Partner KG gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 vom 24.06.1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beschäftigt sich mit der Erbringung von Planungs-, Projektierungs- und
sonstigen Bauvorbereitungsleistungen.
Am 22. Februar 1995 wurden die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1993 beim Finanzamt für
Körperschaften eingereicht. Mit Vorhalt vom 28. November 1995 wurde die Bw.
u.a. aufgefordert entsprechend den Ausführungen der Berufungsentscheidung
vom 1. August 1995 (betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1992) die
Hinzurechnung gem.§ 7 Z 6 GewStG für Herrn Dr. PC bekanntzugeben und
die Bemessungsgrundlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 teilte
die Bw. in Beantwortung des Vorhaltes mit, der Auftrag an die Bw. sei an das AC
als Subunternehmer abgegeben worden, wodurch eine Hinzurechnung gem. § 7 Z
6 GewStG für Herrn Dr. PC entfalle.
Mit Bescheid vom 23.
Jänner 1996 setzte das Finanzamt für Körperschaften die
Gewerbesteuer für 1993 in Höhe von S 346.363,00 (€ 25.171,18)
fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Vergütungen
an den wesentlich Beteiligten seien im Schätzungswege analog mit dem von
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im
Zuge der Berufungsentscheidung Gewerbesteuer 1992 ermittelten prozentuellen
Ausmaß gem. § 7 Z 6 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden.
Die Gewerbesteuerrückstellung wurde dem geänderten Betriebsergebnis
angepasst.
Mit Schreiben vom 6. Februar
1996 erhob die Bw. fristgerecht Berufung gegen den Körperschaft- und den
Gewerbesteuerbescheid 1993. Wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung
ausgeführt sei das AC als Subunternehmer vertraglich verpflichtet worden,
den Auftrag weiter auszuführen. Die vom AC erbrachten Leistungen seien mit
der Bw. verrechnet worden, welche ihrerseits wieder mit dem Auftraggeber
abgerechnet habe. Da der Auftrag daher nur durchgerechnet wäre und das AC
keinerlei sonstigen Vergütungen erhalten habe, könne es zu keiner
Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG kommen und daher auch nicht zur
Berechnung einer Gewerbesteuerrückstellung.
Mit Schreiben vom 7. März
2003 wurde ergänzend zur Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993
folgendes mitgeteilt:
Im Jahr 1993 seien Honorare der
Bw für den Auftrag in Höhe von netto S 7,385.440,08 (€
536.720,86) verrechnet worden. Entsprechend der Vereinbarung vom 25. Jänner
1992 habe das AC im Jahr 1993 Honorarnoten in Höhe von S 7,385.440,08
(€ 536.720,86) an die Bw. gelegt und diese in den Einnahmen erfasst und
versteuert. Mit 31. Dezember 1993 habe die Bw. der Aufwand des Jahres 1993
für den Auftrag in Höhe von netto S 5,553.880,00 (€ 403.616,20)
in Rechnung gestellt und im Erlös erfasst und versteuert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Z 6
GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb folgende Beträge wieder
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt
werden:
Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einem in § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4
bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit
im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind
natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen
wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Die
Beteiligung muss in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben,
der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist.
Strittig ist, ob das 1993 an
die Bw gestellte Honorar von Dr. PC in Höhe von S 7,385.440,08 (€
536.720,86) zuzüglich 20% Umsatzsteuer als Vergütung für eine
wesentlich beteiligte Person für ihre Tätigkeit im Betrieb anzusehen
und damit gemäß
§ 7 Z 6 GewStG hinzurechnungspflichtig ist, oder
ob das Honorar als Kostenersatz für erbrachte Leistungen zu beurteilen
ist.
Dr. PC ist alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH (s. Erkenntnis vom 23. April 2002, 99/14/0282) ergibt eine am Zweck der
Hinzurechnungsbestimmung des § 7 Z 6 GewStG orientierte Auslegung, dass die
Hinzurechnung zu erfolgen hat, wenn die persönliche Dienstleistung des
wesentlich Beteiligten im Vordergrund steht und die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft vorliegt, und zwar auch dann, wenn in
dem die Leistungserbringung regelnden Schuldverhältnis ein Dritter
zwischengeschaltet ist. (vgl. auch Erkenntnis vom 17. November 1992,
91/14/0180).
Die vertragliche Regelung, den
gegenständlichen Auftrag dem AC als Subunternehmer weiterzugeben und die
sich dadurch ergebende Aufwandsdurchrechnung bei der Bw. schließt daher
eine Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG nicht aus.
Insoweit es sich bei den
Honoraren des AC tatsächlich um einen reinen Kostenersatz für
erbrachte Leistungen handelt kann eine Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG
jedoch nicht erfolgen. Jener Teil des Honorars der keinen Kostenersatz darstellt
kommt als Gewinn des AC dem Gesellschafter Dr. PC zugute und ist daher als
Vergütung für seine Arbeitsleistung zu betrachten.
Dieser Gewinnanteil ermittelt
sich aus der Differenz zwischen den vom AC an die Bw fakturierten Honoraren
für den Auftrag in Höhe von netto S 7,385.440,08 (€ 536.720,86)
und den von der Bw dem AC in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von
netto S 5,553.880,00 (€ 403.616,20). und beträgt somit S 1,831.560,08
(€ 133.104,66).
Die
Gewerbesteuerrückstellung (bisher lt. Bp-Bericht vom 14. Oktober 1997 S
370.000,00) wird entsprechend der Neuberechnung mit S 204.000,00
berücksichtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GewerbesteuerHinzurechnungGehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-W/02
- Stammnummer
- 3226
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF