Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0196-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-G/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Feilenreiter & CO Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den
Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.1999 des Finanzamtes Liezen
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 21.5.2001 ergeben sich keine
Änderungen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und hatte zu Beginn des Prüfungszeitraumes zwei
jeweils zu 50 % beteiligte Geschäftsführer. Mit Juli 1998 schied der
Geschäftsführer J aus der Gesellschaft aus, wobei der weitere
Geschäftsführer A seinen Anteil übernommen hat und seit diesem
Zeitpunkt alleiniger zu 100 % beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer war.
Im Zuge einer den Zeitraum 1998 und 1999 umfassenden
Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass
für die im strittigen Zeitraum dem Geschäftsführer J
vergüteten Bezüge nur teilweise und für die dem
Geschäftsführer A vergüteten Bezüge überhaupt kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das Finanzamt erließ
daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass der ab Juli 1998 zu 100 % beteiligte Geschäftsführer A auf Grund
seiner total erfolgsabhängigen Entlohnung lt. Punkt 5.) des
Geschäftsführervertrages ein Unternehmerrisiko tragen würde.
Weiters fehle es an der Eingliederung in den Organismus der Berufungswerberin,
da der Geschäftsführer gleichzeitig auch für andere Betriebe die
Geschäfte leiten würde und somit als so genannter
"Multiunternehmer" nicht an regelmäßige Arbeitszeiten und
Arbeitsorte gebunden sei. Die Höhe der vom Prüfer ermittelten
Geschäftsführerbezüge wird von der Berufungswerberin nicht in
Frage gestellt.
In der Berufung erhob die Berufungswerberin weiters
Anspruch auf die im Lohnzahlungszeitraum 1998 und 1999 noch nicht geltend
gemachte Steuerbegünstigung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(steuerfreie Auslandsmontagen) sowie auf Ausscheidung der steuerfreien
Auslandbezüge aus der DB- und DZ-pflichtigen Beitragsgrundlage 1998 und
1999 gemäß
§ 41 Abs. 4 lit c FLAG.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
wurde dem Begehren im Zusammenhang mit den steuerfreien Auslandsmontagen
stattgegeben, dem Begehren hinsichtlich der DB- und DZ-Pflicht für die
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer wurde nicht
entsprochen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass dem
Geschäftsführer kein tatsächliches Unternehmerrisiko erwachsen
wäre und daher die Geschäftsführerbezüge der DB/DZ-Pflicht
unterliegen würden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies die
Berufungswerberin wiederholt darauf, dass das Geschäftsführergehalt
erfolgsabhängig gestaltet sei und die Kosten der gewerblichen
Sozialversicherung vom Geschäftsführer zu tragen seien. Weiters wurde
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Begehren, die Bezüge
der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, konnte aus
folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Gemäß Punkt 5.) des
Geschäftsführervertrages vom 9.11.1998 wird das Honorar des
Geschäftsführers erfolgsabhängig gestaltet. Danach wird das
jährliche Honorar auf Basis des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Geschäftsführerkosten ermittelt und
beträgt für die ersten S 500.000,- 80 %, für die weiteren S
500.000,- 50 % und für alle weiteren Beträge 20 %. Der
Geschäftsführer ist berechtigt sich während des Jahres
Akontozahlungen auszahlen zu lassen. Er hat jedoch auf die Liquidationssituation
des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Übersteigen die Akontozahlungen den
Jahresbetrag, der sich nach endgültiger Bilanzierung ergibt, hat der
Geschäftsführer den Mehrbetrag innerhalb von 2 Monaten, ab
Feststellung des Bilanzergebnisses, der Gesellschaft zu ersetzen.
Aus dem buchhalterischen Konto
für den Geschäftsführer A ergibt sich, dass ihm nach Entnahmen in
Höhe von jeweils S 30.000,- am 31.7.1998, am 21.12.1998 und am 31.12.1998
weiters am 31.12.1998 der "Rest Gf-Bezug 98" in Höhe von S
347.429,-, somit insgesamt S 437.429,- an
Geschäftsführerbezügen, im Jahr 1998 vergütet wurden. Im
Jahr 1999 wurde ihm am 31.12.1999 auf diesem Konto ein "a conto GF-Gehalt
99" in Höhe von S 542.000,- im Soll eingebucht und ebenfalls am
31.12.1999 unter der textlichen Bezeichnung "Abrechnung GF-Gehalt
99" ein Betrag von S 86.067,- im Haben wieder ausgebucht. Somit hat der
Geschäftsführer A im Jahr 1999 in Summe ein
Geschäftsführergehalt in Höhe von S 455.933,- erhalten.
Für den
Geschäftsführer J wurde im Jahr 1998 ein Lohnkonto geführt,
wonach ihm in den Monaten Jänner, April, Mai und Juni 1998 ein Nettogehalt
von jeweils S 30.000,- sowie Auslandsdiäten in Höhe von insgesamt S
45.240,- vergütet wurden. Im buchhalterischen
Geschäftsführerkonto für den Geschäftsführer J wurden
die bereits aus dem Lohnkonto ersichtlichen Beträge verbucht, weiters eine
Entnahme am 31.7.1998 in Höhe von S 77.400,- und das Gehalt 7/98 in
Höhe von S 42.000,-. Nach einer Stornierung der "Diäten
2+3/98" in Höhe von S 17.400,- verbleibt ein
Geschäftsführergehalt für Jänner bis Juli 1998 in Höhe
von S 222.000,-, was einem monatlichen gleich bleibenden Bezug für 6
Monate in Höhe von jeweils S 30.000,- und einmal S 42.000,- entspricht. Der
Prüfer rechnete weiters einen Anteil der Diäten (Taggelder) in
Höhe von S 27.840,- zur Bemessungsgrundlage hinzu, da der
Geschäftsführer J in einer Selbstanzeige beim Finanzamt bekannt
gegeben hat, diese Beträge zu Unrecht als Diäten erhalten zu
haben.
Dem Erfordernis einer
laufenden Lohnauszahlung ist auf Grund der Verbuchung der
Geschäftsführerbezüge jedenfalls Genüge getan, da es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gut
geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151). Die Entlohnung
entsprechend der Ertragslage ist nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Aus der in etwa gleichen Höhe der Entlohnung des
Geschäftsführers A in den beiden strittigen Jahren ist abzuleiten,
dass die Gewinn- bzw Ertragsentwicklung der Gesellschaft annähernd gleich
verläuft. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.1999, 99/14/0255,
ausgesprochen, dass es darauf ankommt, ob den Geschäftsführer
tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit
- etwa im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein
oder nur ein geringes Wagnis vorliegt. Auf Grund der oben dargestellten
Entwicklung der (gewinnabhängigen) Entgelte des Geschäftsführers
A kann ein tatsächlich ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko gesamt gesehen nicht festgestellt werden.
Bei den Bezügen des Geschäftsführers J ist
die Berufungswerberin selbst davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist und hat einen Betrag in
Höhe von S 120.000,- in die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ
miteinbezogen. Ein wesentliches einnahmenseitiges Unternehmerrisiko kann auch
beim Geschäftsführer J auf Grund der gleichmäßigen
Entlohnung in Höhe von S 30.000,- pro Monat nicht festgestellt werden.
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass der Geschäftsführer A in seinen
Einkommensteuererklärungen für die strittigen Jahre (ebenso in den
Folgejahren) lediglich das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG 1988
geltend gemacht hat, wobei die Aufwendungen für den Dienstwagen,
einschließlich der Verwendungsberechtigung für private Zwecke, von
der Gesellschaft getragen werden. Der Geschäftsführer J hat in seiner
Einkommensteuererklärung für 1998 Diäten, das
Betriebsausgabenpauschale und die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Ausgaben
erklärt. Ein wesentliches ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht
abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst bezahlt
haben.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 12.1.1998, wobei der am
9.11.1998 abgeschlossene Geschäftsführervertrag keinerlei
Einschränkung hinsichtlich der Dauer des Verhältnisses zum Inhalt hat.
Dem Geschäftsführer
obliegt gemäß Punkt 1.) des Geschäftsführervertrages vom
9.11.1998 die gesamte kaufmännische und technische Leitung des
Unternehmens. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Organisation des
Unternehmens zu gestalten, zu überwachen, zu kontrollieren und alles
vorzukehren, was geeignet ist, die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens
bestmöglich zu sichern. Weiters obliegt ihm die Überwachung der
Abwicklung aller Geschäftsfälle mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Diese Tätigkeiten des Geschäftsführers setzen unter
Berücksichtigung der jahrelangen Dauer eine funktionale Einbindung des
Geschäftsführers in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung des Geschäftsführers in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
auszugehen.
Zum Einwand in der Berufung,
es fehle an der Eingliederung in den Organismus der Berufungswerberin, da der
Geschäftsführer gleichzeitig auch für andere Betriebe die
Geschäfte leiten würde und somit als so genannter
"Multiunternehmer" nicht an regelmäßige Arbeitszeiten und
Arbeitsorte gebunden sei, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 18. Juli 2001, Zl. 2001/13/0082, hingewiesen, wonach einer Eingliederung
eines Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft nicht entgegensteht, dass der Geschäftsführer als
gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, weil auch im
Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer
sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber
nicht dagegen aussprechen. Darüber hinaus steht die Erbringung der
Geschäftsführertätigkeit auch außerhalb der
Räumlichkeiten der Gesellschaft einer Eingliederung des
Geschäftsführers mit "auswärtigem Wohnsitz" in den
Organismus der Gesellschaft nicht entgegen (vgl. VwGH vom 28.11.2001,
2001/13/0099, und die dort zitierte Judikatur).
Zu dem im Vorlageantrag vom 4.
Juni 2001 gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ist zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine
mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem
Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine
Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht zählt) anzuberaumen war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG
hat über Berufungen u.a. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide
grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für
die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter
Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der
Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs.1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen,
über die nach der vor dem 1.Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des
Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der Geschäftsführer
ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielen aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer sind. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen der
Geschäftsführer den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Auf die Änderungen in der Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen. Im
Übrigen war die Berufung abzuweisen.
Graz,
27.5.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-G/02
- Stammnummer
- 10332
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF