Findok · EAS-Auskünfte
EAS 9
Gehälter der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/14-IV/4/91vom 06.06.1991
Wortlaut laut Findok
Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens
zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 144/1977,
sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in
den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung
vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer"
nicht gilt, ist nach ho. Auslegung als "Ortskräftevorbehalt" zu verstehen.
Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den englischen Wortlaut des
Abkommens, der nur die "local citizens" von der Steuerbefreiung
ausschließt. Durch die Beibehaltung eines österreichischen Wohnsitzes
tritt sonach für die Zeit der Dienstableistung bei der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank keine inländische Einkommensteuerpflicht ein.
6. Juni
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abschnitt 9 lit. b Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0501/14-IV/4/91
- Stammnummer
- 18669
- Gültig
- 06.06.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF