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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 9

Gehälter der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/14-IV/4/91vom 06.06.1991

Wortlaut laut Findok

  Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 144/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung für "Inländer" nicht gilt, ist nach ho. Auslegung als "Ortskräftevorbehalt" zu verstehen. Diese Auslegung stützt sich vor allem auf den englischen Wortlaut des Abkommens, der nur die "local citizens" von der Steuerbefreiung ausschließt. Durch die Beibehaltung eines österreichischen Wohnsitzes tritt sonach für die Zeit der Dienstableistung bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank keine inländische Einkommensteuerpflicht ein. 6. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Sur-Place-PersonalSteuerbefreiungFreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0501/14-IV/4/91
Stammnummer
18669
Gültig
06.06.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF