Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0621-S/02
Gehälter und Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 iV § 41 Abs. 3 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-S/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch A.T.GesmbH , vom
26. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 8. Februar 2002 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Ing. L.K. ist geschäftsführender
Gesellschafter und zu 76% an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens
durch das Finanzamt für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000 wurden die
Geschäftsführerbezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Jahre 1998 bis 2000 dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen. Dagegen richtet sich die Berufung, wobei sich das
Berufungsbegehren nur gegen die Vorschreibungen der Jahre 1999 und 2000
richtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte,
Betriebshygieniker und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser
Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094,
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00,
zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des Fehlens des
Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen
zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht
zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136),
fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/00339).
"Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer
aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen,
dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass sie frei ihre Arbeitszeit einteilen
und den Erholungsurlaub festlegen, - aber - wie oben ausgeführt, kommt es
auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit
nicht an (VwGH v. 20.11.1996, Zl. 96/15/0094)". Selbst wenn
kein Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben ist. Der VwGH
stellt im Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers
tätig ist.
Das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein
Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein.
Der Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn damit
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart
ist, nicht aber, wenn Gegenstand der Vertrages auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie das im gegenständlichen
Fall ist, geschuldet wird. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die
tatsächlichen Verhältnisse. Besteht gemessen am Vertrag
Unternehmerrisiko, dann ist dies an den tatsächlichen Verhältnissen zu
verifizieren.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft -wie oben bereits ausgeführt - der
Frage nach dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses große
Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft.
Der Bw führt in diesem Zusammenhang treffend aus, dass
dabei zu beachten ist, dass die tatsächliche Entwicklung der
Geschäftsführerbezüge von wesentlicher Bedeutung ist, sodass in
diesem Punkt die vertragliche Gestaltung in den Hintergrund
rückt.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält:
Die Bw führt in den
Berufungsausführungen vom 26. März 2002 dazu aus, dass ein
Unternehmerwagnis schon bzw.gerade deshalb gegeben sei, weil das
Geschäftsführer-Gesellschafter-Entgelt erfolgsabhängig festgelegt
wird. Bei negativer Entwicklung der Marktlage und damit des
Geschäftsergebnisses der Gesellschaft könne es zu keiner Auszahlung
kommen. Bei negativer Entwicklung des Unternehmens müsse der
Gesellschafter-Geschäftsführer seine Akontierungen
zurückzahlen.
Was die
Geschäftsführerentschädigungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, so ist dazu Folgendes
festzustellen: Laut § 8 des Geschäftsführervertrages
(Entlohnung) steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer - ausgehend von
einem Cash flow von S 14.000.000,00 - ein Honorar von S 2.800.000,00 zu,
wobei die Vorauszahlungen vierteljährlich in Höhe von S 500.00,00 +20%
Ust von der Bw an den Geschäftsführer zu zahlen sind (siehe Punkt 2
und 4 des § 8). Beträgt der cash flow mehr als S
14.000.000,00, so werden den S 2.800.000,00 15% des übersteigenden Betrag
hinzugerechnet, beträgt der cash flow weniger als S 14.000.000,00, so wird
ein entsprechender Betrag von den S 2.800.000,00 abgezogen. Wenn
die Bw nun vermeint, ein Unternehmerrisiko sei schon deshalb gegeben, weil zum
einen die jährliche Entlohnung nicht in monatlichen Zahlungen, sondern in
3-4 Teilbeträgen erfolgt sei und zum anderen, weil die Entlohnungsklausel
des Geschäftsführer-Gesellschafters eine reine ertragsabhängige
Gestaltung enthalte, wobei neben dem "Grundgehalt" Erfolgsprämien
(Nachzahlungen) zustünden und bei einer negativen Entwicklung des
Unternehmens vermindertes bzw. kein Honorar fließe, so ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Geschäftsführer zunächst ein
konstanter Geschäftsführerbezug eingeräumt wird. Die Durchsicht
der Prüfungsfeststellungen ergab eine weitgehend gleich bleibende
vierteljährliche Auszahlung der
Gesellschafter-Geschäftsführerentschädigungen in Höhe von S
500.000.-. im gesamten Prüfungszeitraum 1998 bis 2000. Die
Aufrollung des Prüfungsberichtes des Finanzamtes für die Vorjahre 1995
bis 1997 ergab ebenfalls eine etwa gleich bleibenden monatliche Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers (und dies 14x im Jahr).
In Anbetracht der gleich
bleibenden Entlohnung über den gesamten Prüfungszeitraum, kann vom
Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen werden.
Leistungsbezogene
Entlohnungssysteme sind durchaus auch bei Dienstverhältnissen, zumal bei
Dienstnehmern leitender Position, üblich (VwGH 30. 11. 1999,
99/14/0270 bzw. 27. 2. 1999, 99/1470136), wobei eine neben einem im
Vordergrund stehenden "Ausgangsgehalt" gewährte Erfolgsprämie bei
Dienstverhältnissen nicht unüblich ist. Ob die jährliche
Entlohnung in monatlichen Zahlungen oder in Teilbeträgen erfolgt, spielt
für die Beurteilung keine Rolle
Auch der von der Bw aufgezeigte
Hinweis auf den Umstand, dass es in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der
gegebenen Erfolgsabhängigkeit der Gehälter bereits zu
Vergütungsschwankungen gekommen sei, geht insofern ins Leere, als es nichts
ändert, dass -wie dies im Wirtschaftsleben oftmals der Fall ist, bei
einer Verschlechterung der Ertragslage beim Dienstgeber nicht ausgeschlossen
werden kann, dass das Vertragsverhältnis nicht oder nur zu geänderten
Konditionen verlängert wird. Das Risiko einer Bezugsverkürzung bei
einer Verlustsituation bildet ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko
wie eine Kürzung der Bezüge bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (VwGH 10. 2. 1999, 97/15/0175). Auch
wenn die vertragliche Gestaltung so ist, dass der Geschäftsführer in
Verlustjahren keine erfolgsbezogene Vergütung bekäme bzw. laut Vertrag
sogar eine Rückzahlung der Akontierungen erfolge, so wird dies dann als
Unternehmerrisiko nicht anerkannt, wenn in den gesamten Prüfungsjahren ein
solcher Fall nicht eingetreten ist. Dies gilt vor allem auch angesichts der
Tatsache, dass das Vertragsverhältnis jederzeit gekündigt und somit
die schuldrechtliche Vereinbarung jederzeit geändert werden
kann. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer werden
Arbeitsmittel und ein entsprechender Arbeitsplatz (Büro) zur Verfügung
gestellt. Die Gestellung der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmaterialien durch
die Gesellschaft spricht für ein Dienstverhältnis.
Was die durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
selbst zu tragenden GSVG Aufwendungen (siehe § 9 des Vertrages)
betrifft, so ist dazu zu sagen, dass Sozialversicherungsbeiträge in einer
von vornherein absehbaren Relation zu den Einnahmen stehen und der
Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge auch von klassischen
Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs.2 EStG getragen wird, daher kein Wagnis
darstellen (VwGH 3.8.2000, 2000/15/0097).
Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende, nahezu gleich bleibende
Gehaltszahlungen über den gesamten Prüfungszeitraum) lassen die
Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers aus seiner
Geschäftsführertätigkeit für die Bw als " Arbeitslöhne
" im Sinne der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967
erscheinen.
Salzburg, am
2. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisDienstverhältnis geschäftlicher OrganismusVergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-S/02
- Stammnummer
- 15783
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF