Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0177-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-G/02vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum
1.1.1995 bis 31.12.2000 des Finanzamtes Graz-Stadt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem zu
96 % an der Berufungswerberin, einer GmbH, beteiligten Geschäftsführer
vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass DB- und DZ-Pflicht nur dann eintrete, wenn die Beschäftigung für
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisen würde. Die Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge orientiere sich am jeweiligen Erfolg der
Gesellschaft, die annähernd gleiche Höhe ergebe sich lediglich aus dem
Umstand, dass der Rohgewinn, also die Bemessungsgrundlage für den
Geschäftsführerbezug, keinen besonders hohen Schwankungen unterworfen
gewesen sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kam das
Finanzamt zu dem Ergebnis, dass beim Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers die Merkmale eines Dienstverhältnisses nach
§ 47 EStG 1988 überwiegen würden.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht und darauf
verwiesen, dass sich die Begründung der Berufungsvorentscheidung mit dem
vorgebrachten Sachverhalt in keiner Weise auseinander setzen würde, sondern
daran mit Behauptungen vorbei argumentieren würde, die schlichtweg
aktenwidrig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis
ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der
Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft
kommt es nicht an.
Nach den
Angaben in der Berufung erhält der Geschäftsführer ein
jährliches Entgelt in Höhe eines Drittels des Warenbruttoertrages,
definiert als Unterschiedsbetrag zwischen Umsatzerlösen und Wareneinsatz.
Dieses Jahresentgelt sei gedeckelt mit einem Betrag von jährlich S
800.000,- und betrage andererseits mindestens S 500.000,-, jeweils
zuzüglich Ersatz von Pflichtversicherungsbeiträgen an die SVA der
gewerblichen Wirtschaft. Wer den Erfolg seiner Tätigkeit maßgeblich
selbst bestimmen könne, gelte nicht als Dienstnehmer im Sinne
abgabenrechtlicher Bestimmungen und somit auch nicht im Sinne des § 47
EStG. Gerade die Berechnung des Geschäftsführungsentgeltes stehe
diametral mit den für Dienstverhältnissen üblichen
Entlohnungsschemata in Widerspruch. Der Geschäftsführer erhalte weder
ein Fixum, sondern ausschließlich ein erfolgsabhängiges Honorar und
auch dieses nicht bloß Umsatz bezogen, sondern bezogen auf den Rohertrag
des Unternehmens. Eine derartige Form der Honorierung sei für angestellte
Geschäftsführer völlig unüblich, d.h. somit, die
Beschäftigung des Geschäftsführers weise eben nicht alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
auf.
Auch die
tatsächliche Auszahlung der Geschäftsführerbezüge orientiere
sich am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg der GesmbH, wie folgendes Bild zeige
(Beträge in vollen Tausend ATS):
[Grafik]
Anzumerken sei noch, dass die
Gesellschaft im Jahr 1998 einen Forderungsverlust über S 517.000,--
erlitten habe. Die oben stehende Aufstellung zeige deutlich, dass die Auszahlung
der Geschäftsführerbezüge sehr wohl am jeweiligen
wirtschaftlichen Erfolg der GesmbH orientiert gewesen sei, die annähernd
gleiche Höhe ergebe sich lediglich aus dem Umstand, dass der Rohgewinn,
also die Bemessungsgrundlage für den Geschäftsführerbezug, keinen
besonderen hohen Schwankungen unterworfen gewesen sei. Dies ändere aber
nichts an der grundsätzlichen Variabilität der Bezüge und am
Unternehmerrisiko, das der Geschäftsführer mit der
gegenständlichen Entlohnungsvereinbarung übernommen habe.
Mit der Vereinbarung im
schriftlichen Geschäftsführervertrag, der im Übrigen aus der
Aktenlage des Finanzamtes nicht ersichtlich ist, wonach das Jahresentgelt
mindestens S 500.000,- pro Jahr beträgt, hat der
Geschäftsführer der Berufungswerberin Anspruch auf einen
Mindestfixbezug. Ein derartiger Mindestfixbezug steht der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des VwGH allerdings entgegen
(vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Der weitere erfolgsabhängige
Gehaltsbestandteil, gedeckelt mit S 800.000,-, ändert
grundsätzlich an dieser Beurteilung nichts, da dies einer teilweisen
Auszahlung der Geschäftsführervergütung in Abhängigkeit von
der Ertragslage gleichkommt. Die Berechnung des
Geschäftsführerentgelts steht demnach nicht diametral mit den für
Dienstverhältnissen üblichen Entlohnungsschemata in Widerspruch. Die
Behauptung in der Berufung, der Geschäftsführer erhalte kein Fixum,
sondern ausschließlich ein erfolgsabhängiges Honorar, ist daher nicht
richtig. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits
argumentiert hat, ist die Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Hinsichtlich der weiteren
Argumentation, die tatsächliche Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge würde sich am jeweiligen
wirtschaftlichen Erfolg der GesmbH orientieren, ist aus der oben dargestellten,
der Berufung entnommenen, Tabelle zu ersehen, dass die
Geschäftsführerbezüge laut G+V im Jahr 1995 über dem
Mindestfixbezug von S 500.000, im Jahr 1996 gleich dem Mindestfixbezug, im
Jahr 1997 S 20.000,- unter dem Mindestfixbezug und im Jahr 1998 S 100.000,-
unter dem Mindestfixbezug gelegen sind. Dem in der Berufung erwähnten
Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, liegt eine Schwankungsbreite der
Honorare des Geschäftsführers von bis zu 60 % zu Grunde; der VwGH
verweist jedoch darauf, dass zu untersuchen ist, ob in Wahrheit - etwa im
Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein geringes
Wagnis vorliegt. Auf Grund dieser Entwicklung der Entgelte des
Geschäftsführers kann ein tatsächlich ins Gewicht fallendes
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers gesamt gesehen nicht festgestellt
werden.
Im Jahr 1999 liegt das Gehalt
des Gesellschafter-Geschäftsführers um S 380.000,- unter dem
Mindestfixbezug von S 500.000,-. Erklärt wird diese eklatante Verminderung
der Geschäftsführerbezüge im Jahr 1999 damit, dass die
Berufungswerberin im Jahr 1998 einen Forderungsverlust in Höhe von S
517.000,- erlitten hat, in deren Folge die Berufungswerberin im Jahr 2001,
zumindest nach der telefonischen Auskunft des steuerlichen Vertreters der
Berufungswerberin, liquidiert werden musste. Was nach dem ersten Eindruck so
aussieht, als ob der Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko tragen
würde, ist kein tatsächliches Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers, da er kein Risiko trägt, wie es für einen
Unternehmer typisch ist. Aus den Schilderungen über die
Entgeltsvereinbarungen zwischen der Berufungswerberin und dem
Geschäftsführer geht nicht hervor, dass der Geschäftsführer
bei einem schlechten Geschäftsgang auf sein Entgelt zu verzichten hat. Die
Begründung dafür, dass der Geschäftsführer auf sein Gehalt
(zur Abdeckung der Verluste der Gesellschaft) verzichtet, liegt vielmehr darin,
dass er als beherrschender Gesellschafter und nicht als
Geschäftsführer an der Begleichung der Verluste interessiert ist. Auf
ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es aber nicht an (VwGH 29.1.2003,
2001/13/0119). Nach der Aufstellung in der Berufung hätte der
Geschäftsführer nämlich einen Anspruch auf die
Geschäftsführerentlohnung in Höhe von S 593.000,- im Jahr 1999
gehabt.
Ausgabenseitig ist zu
bemerken, dass dem Geschäftsführer die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der Gesellschaft
ersetzt werden. In seinen Einkommensteuererklärungen hat der
Geschäftsführer lediglich das Betriebsausgabenpauschale geltend
gemacht, woraus ein wesentliches ausgabenseitiges Wagnis nicht abgeleitet werden
kann.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21,
§ 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut
Firmenbuch hat der Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 4.1.1995
vertreten.
Die Tätigkeit als
Geschäftsführer setzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Pflichten eines Geschäftsführers, dazu gehören unter anderem
Buchführung und Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach § 28 a
und 30 j GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung, Mitteilung von
Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung des Geschäftsführers in
den Organismus der Berufungswerberin eindeutig voraus und zwar sowohl in
zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Den Feststellungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird im Vorlageantrag
nichts entgegen gebracht. Es ist daher von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin auszugehen.
Das in der Berufung zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0118, kann der Berufungswerberin
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da der VwGH die Entscheidung der belangten
Behörde deswegen aufgehoben hat, weil sie sich mit einer Anzahl von geltend
gemachten Umständen (kein Anspruch auf Urlaub und Weiterzahlung der
Vergütung im Krankheitsfall, keine Sonderzahlungen, vom
Geschäftsführer getragenen Sozialversicherung, erfolgsabhängige
Vergütung, kein Anspruch auf Abfertigung) nicht auseinander gesetzt hat.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
27.4.2004
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-G/02
- Stammnummer
- 9746
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF