Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0164-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-G/02vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gert Sommerauer, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1997 des
Finanzamtes Graz-Stadt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem zu
100 % an der Berufungswerberin, einer GmbH, beteiligten
Geschäftsführer vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin
den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
bei einem zu 100 % beteiligten Geschäftsführer wohl denkunmöglich
sei. Dieses Kriterium umfasse neben der Unterwerfung unter die betrieblichen
Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit-, Arbeitspausenregelung), der Unterwerfung
unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch Dienstgeber
und Aufsichtsperson) auch die disziplinäre Verantwortlichkeit des
Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung). Die einzelnen Bestimmungen
der Geschäftsführervereinbarung bezüglich Dienstort, Dienstzeit
und Diensteinteilung, der Nichtanwendbarkeit des Arbeitsrechtes (insb. des
Urlaubsgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes) würden diesem Umstand
Rechnung tragen, entsprechend der tatsächlichen Gebarung in der
Lohnverrechnung (kein Abfertigungsanspruch, kein Urlaubsentgelt etc.). Auch von
einem Fehlen der Vertretungsbefugnis als Kennzeichen eines
Dienstverhältnisses im Sinne einer Verpflichtung zur persönlichen
Erbringung der Arbeitsleistung könne nicht gesprochen werden. Das
Dienstnehmerkriterium eines fehlenden Unternehmerrisikos werde ebenfalls nicht
gegeben sein. Alle vertraglichen Vereinbarungen würden für das
Vorliegen des Unternehmerrisikos sprechen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kam das
Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer,
ohne in die Organisation eingegliedert zu sein, seine Tätigkeit nicht
ausüben könne und die Art der Entlohnung und der Auslagenersatz das
Fehlen des Unternehmerrisikos dokumentieren würde. Beim
Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers würden die Merkmale
eines Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988 überwiegen.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Nach § 3 der Geschäftsführervereinbarung vom
20.10.1996 gebührt dem Geschäftsführer eine jährliche
Geschäftsführerentschädigung in Höhe von ca S 1.000.000,-.
Weiters heißt es dort:
Diese
Geschäftsführerentschädigung ist im direkten Zusammenhang mit dem
Geschäftsergebnis zu stellen und stehen dem Geschäftsführer
insoweit Akontozahlungen auf das voraussichtliche Ergebnis zu, welche aufgrund
der derzeitigen Liquiditätslage des Unternehmens zulässig und
nachvollziehbar sind. Die entgültige Höhe der
Geschäftsführerentschädigung ist nach Vorliegen des
Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des Fremdvergleiches festzulegen.
Verschlechtert
sich die Liquiditätslage der Gesellschaft auf derart drastische Art und
Weise, dass eine Geschäftsführerentschädigung im Sinne
vorsichtiger Akontozahlungen auf das voraussichtliche Ergebnis in der
vereinbarten Höhe von ca. S 1.000.000,- für das Unternehmen
insolvenzgefährdend sein würde, so sind diese zu kürzen und
erneut festzusetzen. Die Höhe der neuerlichen Festsetzung hat unter dem
Blickwinkel der Vermeidung eines insolvenzrechtlichen Tatbestandes zu erfolgen
und bedarf als Zusatz dieses Vertrages der Schriftform.
Weiters wird dem Geschäftsführer ein Dienstwagen
der gehobenen Mittelklasse von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt,
einschließlich der Verwendungsberechtigung auch für private Zwecke.
Alle mit diesem Fahrzeug verbundenen Ausgaben werden von der Gesellschaft
getragen. Sämtliche andere mit seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer verbundenen Aufwendungen, wie Tages- und
Nächtigungsgelder, Reisekostenentschädigung, Kosten einer eventuellen
Berufsfortbildung, werden von der Gesellschaft nicht ersetzt.
In der Berufung wird weiters erläutert, dass der
Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges habe. Die Tatsache, dass
unregelmäßige Akontozahlungen auf diese Gesamtjahresentlohnung
ausbezahlt werden würden, unterstreiche zusätzlich das Nichtvorliegen
des Merkmales "laufende Lohnzahlungen im Sinne von 14 Zahlungen (incl 13.
und 14. Monatsgehalt)". Nur wenn der wesentlich beteiligte
Geschäftsführer aufgrund eines schriftlichen Vertrages
tatsächlich Anspruch auf Ersatz aller mit seiner Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen sowie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall hätte, wäre ein "Fehlen des Unternehmerrisikos
auch beim wesentlich Beteiligten überhaupt denkbar. Daher habe die
Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Haftungsbestimmungen in den einzelnen
Gesetzen (§ 25 GmbHG, §§9 sowie 80 ff BAO, § 67
Abs. 10 ASVG etc.), wie auch das Nichtvorliegen eines Anspruches auf
Insolvenzausfallsgeld (§ 1 Abs. 6 IESG) würden zusätzlich das
tatsächliche Vorhandensein eines Unternehmerrisikos unterstreichen.
Nach den Feststellungen des Prüfers hat der
Geschäftsführer im Jahr 1996 einen Bezug in Höhe von S 240.000,-
und im Jahr 1997 in Höhe von S 930.000,- erhalten. Aus einem Schreiben
vom 30.9.1996 geht hervor, dass rückwirkend zum Einbringungsstichtag, dem
31.1.1996, der Geschäftsführer sein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva, Forderungen und
Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten auf der Grundlage der
Einbringungsbilanz dieses Betriebes im Wege der Einbringung auf die im
Firmenbuch protokollierte Berufungswerberin als übernehmende Gesellschaft
überträgt. Der Geschäftsführer beziehe ab Oktober 1996 eine
Geschäftsführerentschädigung in der Höhe von S 80.000,-
monatlich. Dem Verdienst für die drei Monate in der Höhe von S
240.000,- stehe ein in der vorläufigen Bilanz zum 31.1.1996 als negatives
Betriebsergebnis ausgewiesener Bilanzverlust in der Höhe von S 685.584,80
gegenüber. Daraus ergebe sich kein steuerpflichtiges Einkommen für den
Veranlagungszeitraum 1996.
Demnach hat der Geschäftsführer entsprechend der
Vereinbarung im Geschäftsführervertrag im Jahr 1997 eine
Geschäftsführerentlohnung in Höhe von ca. S 1.000.000,- erhalten.
Das in monatlichen Teilbeträge von S 80.000,- erhaltene Gehalt für
drei Monate im Jahr 1996 entspricht ebenfalls auf ein Jahr hochgerechnet ca. dem
im Geschäftsführervertrag vereinbarten Jahresgehalt. In welcher Art
und Weise der Geschäftsführer nun ein konkretes einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko getragen hat wurde außer den geschilderten theoretischen
Fällen der Verschlechterung der Liquiditätslage nicht näher
ausgeführt. Die Vereinbarungen über die Höhe des
Geschäftsführergehaltes im Falle einer Verschlechterung der
Liquiditätslage sind derart vage und unbestimmt, dass der
Geschäftsführer als beherrschender Gesellschafter gleichsam
willkürlich über die Höhe seines Gehalts bestimmen kann.
Darüber hinaus sind ausgehend von dem im Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2003,
2001/14/0048, wiedergegebenen Grundsatz, wonach es bei der Beurteilung der Frage
nach einem Unternehmerrisiko auf die tatsächlichen Verhältnissen
ankommt, nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt keine derartigen
Zusammenhänge der Entlohnung des Geschäftsführers mit der
Ertragslage der Gesellschaft erkennbar, sodass ein wesentliches
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko, wie es von Unternehmern getragen wird,
festzustellen wäre.
Die in der Berufung genannten unregelmäßigen
Akontozahlungen stehen dem Merkmal der "laufenden Lohnzahlungen"
nicht entgegen, da es für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch)
ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gut geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Ebenso begründen Haftungsrisiken des
Geschäftsführers bei einer schuldhaften Verletzung der
Geschäftsführerpflichten kein bedeutsames Unternehmerrisiko, da sie
auch jenen Geschäftsführer treffen, der in einem
"klassischen" Dienstverhältnis zu einer GesmbH steht (vgl. VwGH
vom 27.3.2003, 2001/15/0135). Der Ausschluss von gesetzlichen Schutzbestimmungen
etwa nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidungswesentlich (vgl. VwGH vom 16.9.2003,
2003/14/0057).
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass der Geschäftsführer in seinen
Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 (ebenso in den
Folgejahren 1998 und 1999) lediglich das Betriebsausgabenpauschale gem. §
17 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht hat, wobei die Aufwendungen für den
Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse, einschließlich der
Verwendungsberechtigung auch für private Zwecke, zusätzlich von der
Gesellschaft getragen werden. Ein wesentliches ausgabenseitiges Wagnis kann
daraus nicht abgeleitet werden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 18.6.1996. Der
Geschäftsführervertrag vom 30.10.1996 wurde ohne zeitliche
Beschränkung abgeschlossen.
Gemäß
§ 2,
Punkt 2, des Geschäftsführervertrages vom 30.10.1996 obliegt dem
Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu
tragen und hat eigenverantwortlich alles zu veranlassen, was dem
wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft im Sinne der Verwirklichung des
Gesellschaftszweckes dient und somit seiner Pflicht zur Geschäftsbesorgung
entspricht. Die Tätigkeit des Geschäftsführers setzt unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten eines
Geschäftsführers, dazu gehören unter anderem Buchführung und
Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach § 28 a und 30 j
GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung, Mitteilung von
Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, und der auf Dauer angelegten Tätigkeit des
Geschäftsführers eine funktionale Einbindung des
Geschäftsführers in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung des Geschäftsführers in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
auszugehen.
Zur Frage der
Vertretungstätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
darauf hingewiesen, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte,
insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten
lassen können (VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0242). Dass dem
Geschäftsführer diesbezüglich Aufwendungen erwachsen wären,
wird im Berufungsvorbringen nicht erwähnt.
Dass die Einhaltung
betrieblicher Ordnungsvorschriften sowie die Unterwerfung unter die betriebliche
Kontrolle und die disziplinäre Verantwortlichkeit nach der Judikatur zu den
Merkmalen gehören, die vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, wurde bereits eingangs dargestellt.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
7.5.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-G/02
- Stammnummer
- 10150
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF