Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0126-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-G/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Peter Dösinger, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1998
des Finanzamtes Graz-Stadt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im Zeitraum vom 1.1.1994 bis
31.12.1997 dem zu 75 % an der Berufungswerberin beteiligten
Geschäftsführer vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde, obwohl der Geschäftsführer
durch seine persönliche Mitarbeit voll in den Organismus des Betriebes
integriert gewesen sei und weiters die Geschäftsführerbezüge
laufend gewährt worden wären.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt zu 75 % beteiligt und
handelsrechtlicher alleiniger Geschäftsführer gewesen sei, sowie er
selbst das einzig weisungsbefugte Organ der GmbH, die Generalversammlung,
repräsentieren würde. Er unterliege keinerlei Regelungen über
Arbeitstage, Arbeitszeit, Arbeitspausen oder Arbeitsort und disziplinärer
Verantwortlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber. Es stehe ihm völlig
frei, sich qualifizierter Hilfskräfte zu bedienen oder sich vertreten zu
lassen. Das gesetzliche Erfordernis der Erfüllung aller Merkmale eines
Dienstverhältnisses sei daher keineswegs gegeben. Der Ausschluss wesentlich
beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von den Lohnsteuervorteilen
einerseits, die Einbeziehung dieser Geschäftsführervergütungen in
die Bemessungsgrundlage für lohn- und gehaltsabhängige Abgaben
andererseits stelle eine unsachliche Diskriminierung dar und verstoße
somit gegen das Gleichheitsgebot.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen sei, ob
ein Dienstverhältnis vorliege, wobei eine Weisungsgebundenheit nicht
vorliegen müsse. Für ein Dienstverhältnis spreche die laufende
Gehaltszahlung, das fehlende Unternehmerwagnis und die organisatorische
Eingliederung in den Betrieb.
Dagegen wurde der Vorlageantrag erhoben und ergänzend
ausgeführt, dass der Geschäftsführer im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend nicht in den Räumen
des Betriebes, sondern auf Baustellen im Ausland seine
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe. Das
Unternehmerrisiko treffe den Geschäftsführer durch die
Abhängigkeit der Auszahlung des Geschäftsführerbezuges von der
Liquiditätslage der Gesellschaft. Die Höhe der
Geschäftsführerbezüge weise im Prüfungszeitraum zum Teil
beträchtliche Schwankungen auf. Weiters könne der
Geschäftsführer in vielen Fällen zur Haftung herangezogen werden.
Zudem habe der Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Entlohnung sowie keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld. Weiters sei der
Geschäftsführer von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen. Die Beschäftigung des
Geschäftsführers weise sonst keine Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
In der Berufung wird
erläutert, dass der Geschäftsführer in der Leitung des
Unternehmens in Abhängigkeit seiner persönlichen Tüchtigkeit,
seines Fleißes und seines persönlichen Geschickes sowohl ein- als
auch ausgabenseitig den finanziellen sowie wirtschaftlichen Erfolg der GmbH und
damit die Höhe seiner Tantiemen und somit verbunden auch seine
persönliche Entlohnung beeinflussen würde. Der
Geschäftsführer bestimme Höhe sowie Auszahlungszeitpunkt seines
Verdienstes je nach wirtschaftlichem Erfolg und Liquiditätslage der GmbH.
Des Weiteren vermindere sich sein Entgelt beträchtlich, falls er -
aus welchen Gründen auch immer - verhindert sei, seine
Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen. Ein konkreter Zusammenhang
der Höhe der Geschäftsführerbezüge mit dem Erfolg der GesmbH
wurde nicht dargelegt.
Nach den Aufzeichnungen des
Prüfers hat der Geschäftsführer im Jahr 1994 monatlich ein
Entgelt von S 5.000,- (insgesamt S 60.000,-) erhalten. Von Jänner 1995 bis
April 1997 betrug das regelmäßige monatliche Entgelt S 25.000,- und
von Mai bis Dezember 1997 monatlich S 35.000,-. Eine derartige, ohne
Zusammenhang mit dem Erfolg des Geschäftsführers, lediglich
sprungweise ansteigende Entlohnung kommt einem Fixbezug gleich und steht der
Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der Judikatur des VwGH
allerdings entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Im Anspruch auf diese
fortlaufende gleichmäßige Entlohnung ist keine Zufälligkeit des
geschäftlichen Verkehrs und damit kein einnahmenseitiges wesentliches
Unternehmerrisiko zu erblicken und deutet auf eine unselbstständige
Tätigkeit hin. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer durch
entsprechenden Fleiß das Betriebsergebnis der Berufungswerberin zu
beeinflussen in der Lage ist, auf seine Einkommenssituation wirkt sich dies bei
der oben dargestellten Auszahlungsweise nur über die Beteiligung an der
GesmbH und nicht über die Anstellung als Geschäftsführer aus.
Daran würde auch eine Auszahlung der
Geschäftsführervergütung in Abhängigkeit von der Ertragslage
nichts ändern, da die Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise ist und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit darstellt (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Aus dem Vorbringen der Berufungswerberin ist
nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die sprungweise Steigerung des
Geschäftsführerbezuges mit dem wirtschaftlichen Erfolg der GesmbH
steht. Die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge in
Abhängigkeit von der Liquiditätslage des Unternehmens begründet
eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen an den
Geschäftsführer noch nicht (vgl. VwGH vom 27.3.2002,
2001/13/0254).
Wenn die Berufungswerberin
darauf hinweist, dass der Geschäftsführer in vielen Fällen zur
Haftung herangezogen werden könne (§§ 9 sowie 80 ff BAO, §
25 GmbHG, § 67 Abs. 10 ASVG, § 1295 ABGB), so ist dem entgegen zu
halten, dass dies grundsätzlich auch für einen an der Gesellschaft
nicht beteiligten Geschäftsführer zutrifft. Nach dem Erkenntnis des
VwGH vom 29.1.2002, 2001/14/0167, sieht die Rechtsordnung ganz allgemein das
Einstehenmüssen für durch eigenes und rechtswidriges Verhalten
verursachte Schäden vor. Derartiges ist daher nicht kennzeichnend für
ein Unternehmerrisiko. Auch das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Schutzes ist
einem Unternehmerrisiko nicht gleichzuhalten.
Ausgabenseitig ist ein
konkretes Unternehmerrisiko ebenfalls nicht erkennbar, da der
Geschäftsführer in seinen Einkommensteuererklärungen lediglich
das Betriebsausgabenpauschale oder die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Ausgaben geltend
gemacht hat.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 28.12.1992.
Dem Geschäftsführer
obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen,
insbesondere in wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belangen.
Diese universelle Tätigkeit des Geschäftsführers setzt unter
weiterer Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten eines
Geschäftsführers, dazu gehören unter anderem Buchführung und
Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach § 28 a und 30 j
GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung, Mitteilung von
Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung des Geschäftsführers in
den Organismus der Berufungswerberin eindeutig voraus. Es ist daher von einer
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Die Anmerkung im
Vorlageantrag, dass der Geschäftsführer im streitgegenständlichen
Zeitraum überwiegend nicht in den Räumen des Betriebes, sondern auf
Baustellen im Ausland seine Geschäftsführertätigkeit
ausgeübt habe, hindert unter Berücksichtigung der weiteren
Tätigkeiten des Geschäftsführers ebenfalls nicht die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Berufungswerberin, da auch bei
im Spitzenmanagement tätigen Fremdgeschäftsführern, die
Arbeitnehmer sind, eine Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung im
Hinblick auf weitere Funktionen (etwa in Aufsichtsräten) nicht
unüblich ist (vgl. VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270).
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist.
Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
21.4.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-G/02
- Stammnummer
- 9883
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF