Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0186-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-G/02vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Erhard Lackner, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.1.1999 des
Finanzamtes Graz-Stadt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum dem zu
100 % an der Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführer
vergüteten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass der Geschäftsführer neben seiner
Geschäftsführertätigkeit noch hauptberuflich als Pilot
beschäftigt sei. Er übe daher teilweise die
Geschäftsführertätigkeit von seiner Wohnung in I aus, wofür
ihm von der Gesellschaft keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden
seien. Im Übrigen hätte er einen Prokuristen als Vertreter bestellt
gehabt, welcher ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit vertreten
hätte. Die Geschäftsführerhonorare seien erfolgsabhängig in
unterschiedlicher Höhe ausbezahlt worden. Die Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft werde nicht von der Gesellschaft, sondern vom
Geschäftsführer selbst getragen. Alle sonst möglichen Merkmale
eines Dienstverhältnisses, wie zum Beispiel Einhaltung einer Arbeitszeit,
Urlaubsanspruch, Geld im Krankheitsfall, Abfertigungsanspruch, usw. würden
nicht vorliegen. Der Geschäftsführer schulde der Gesellschaft auch
nicht seine Arbeitskraft. Er führe den Betrieb nach eigenem Gutdünken
gleich einem Einzelunternehmer und es hänge von seiner Geschicklichkeit ab,
ob der Betrieb einen Gewinn erwirtschaften würde oder nicht, was sich
wiederum auf die Höhe der Geschäftsführerbezüge auswirken
würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt nach Darlegung der Sach- und Rechtslage darauf, dass eindeutig die zur
Verfügung gestellte Arbeitskraft und nicht die Herstellung eines Werkes
entlohnt werde. Beim Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers
würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988
überwiegen.
Dagegen wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zur Entscheidung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
In der Berufung wird
festgehalten, dass die Geschäftsführerhonorare erfolgsabhängig in
unterschiedlicher Höhe ausbezahlt worden wären. Auf das Ersuchen in
einem Vorhalt vom 14.4.2004, die Höhe der Geschäftsführerhonorare
in Abhängigkeit von der Ertragslage oder dem Erfolg der Gesellschaft
konkret darzulegen, gibt der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin
bekannt, dass es für die Berechnung der
Geschäftsführerbezüge keine feste Berechnungsformel geben
würde, jedoch seien die Vergütungen infolge des Auslaufens des
Geschäftes drastisch reduziert und ab 2000 auf Null gestellt worden. Im
Schreiben vom 4.3.2001 wird bekannt gegeben, dass dem Geschäftsführer
Reisekosten als Aufwandsentschädigung gewährt wurden. Bezüglich
der Geschäftsführerhonorare wurden weiters die jeweiligen
Buchhaltungskonten der geprüften Jahre und eine im Anschluss wiedergegebene
Entwicklung der Umsätze und Gewinne bzw. Verluste übermittelt. Wie
daraus ersehen werden könne, seien die Umsätze der letzten drei Jahre
total abgefallen. Anfang des Jahres 1999 sei der Handel sodann zur Gänze
eingestellt worden.
|
Jahr
|
Umsätze
|
Ergebnisse
|
Geschäftsführerbezug
|
1995
|
21.939.785,06
|
Gewinn 125.338,00
|
330.000
|
1996
|
20.856.320,50
|
Verlust -107.316,00
|
230.000
|
1997
|
14.140.018,15
|
Gewinn 156.198,00
|
360.000
|
1998
|
5.198.090,70
|
Gewinn 55.760,00
|
60.000
|
1999
|
1.505.351,46
|
Verlust -118.206,00
|
80.000
Aus den buchhalterischen
Geschäftsführerentgeltskonten sind folgende Verbuchungen zu ersehen:
1995: 11x30.000,- 1996:
1x30.000,-, 11x10.000,-, 1x90.000,- 1997: 1x100.000 und
1x260.000,- 1998: 1x60.000,- 1999: 1x40.000,- und
1x65.445,20
Dem Erfordernis einer
laufenden Lohnauszahlung ist auf Grund der Verbuchung der
Geschäftsführerbezüge jedenfalls Genüge getan, da es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gut
geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151).
Ein wesentliches einnahmenseitiges Unternehmerrisiko kann
bei dieser Gestaltung der Bezüge des Geschäftsführers aus
folgenden Gründen nicht erblickt werden:
Wie aus der Zusammenstellung
oben zu ersehen ist, hat der Geschäftsführer auch in den Jahren, in
denen die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet hat, einen
Geschäftsführerbezug erhalten. Die Judikatur des VwGH geht von einem
Unternehmerrisiko aus, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (vgl.
VwGH vom 25.1.2001, 2001/14/0066). Nach dem Verständnis des
unabhängigen Finanzsenates liegt kein derartiges Wagnis vor, wenn die
Berufungswerberin zwar auf das Risiko der Gesellschaft verweist, der
Geschäftsführer aber im Hinblick auf seine Tätigkeit kein
entsprechendes Risiko zu tragen hat. Auch der Vergleich, dass der
Geschäftsführer den Betrieb nach eigenem Gutdünken gleich einem
Einzelunternehmer führen würde, verhilft der Berufung nicht zum
Erfolg, da die Rechtsordnung der Berufungswerberin als GesmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch
steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem
Mehrheitsgesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (vgl. VwGH
vom 18.7.2001, 2001/13/0150).
Durch den Umstand, dass die
Gesellschaft die Geschäftstätigkeit mit Anfang 1999 eingestellt hat
und die Vergütungen infolge des Auslaufens des Geschäftes drastisch
reduziert und ab 2000 auf Null gestellt worden sind, wird ebenfalls kein
Unternehmerrisiko aufgezeigt, da auch nicht selbstständige Arbeitnehmer
davon betroffen sein können, ihren Arbeitsplatz bzw. ihre Entlohnung auf
Grund der Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Arbeitgeber zu
verlieren.
Das Gehalt des
Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt nicht nachvollziehbaren
Schwankungen, für die es laut Vorhaltsbeantwortung vom 20.6.2004 keine
feste Berechnungsformel gibt. Eine auf Grund der Schwankungen unterstellte, aber
nicht nachgewiesene, erfolgsabhängige Entlohnung entsprechend der
Ertragslage, stellt nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit dar (VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Hinsichtlich des Vorbringens,
der Geschäftsführer hätte einen Prokuristen als Vertreter
bestellt, welcher ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit vertreten
hätte, wird darauf hingewiesen, dass die Entlohnung des Prokuristen nicht
vom Geschäftsführer sondern von der Gesellschaft getragen wurde.
Der Umstand, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst trägt ist
für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein
nicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0085,
und die dort zitierte Judikatur). Das ist schon deswegen einleuchtend, weil auch
nicht selbstständige Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu
leisten haben.
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass der Geschäftsführer nach den Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung vom 20.6.2004 es in den Einkommensteuererklärungen mit
dem Betriebsausgabenpauschale bewenden habe lassen. Ein wesentliches und
konkretes, ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch hat der
Geschäftsführer die Berufungswerberin seit 7.6.1988 selbstständig
vertreten.
Die Tätigkeit des
Geschäftsführers besteht laut Vorhaltsbeantwortung vom 4.3.2002
insbesondere darin, die Gesellschaft in allen wirtschaftlichen,
organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die Abwicklung
sämtlicher Geschäftsfälle, der Personalbereich sowie die
Wahrnehmung aller finanztechnischen Belange wie überhaupt die gesamte
Disposition des Unternehmens gehört zu seinen Obliegenheiten. Im
Zusammenhalt mit der jahrelangen Dauer der
Geschäftsführertätigkeit ist eine funktionale wie auch zeitliche
Einbindung des Geschäftsführers in den Organismus der
Berufungswerberin eindeutig gegeben. Dem Hinweis, der Geschäftsführer
übe teilweise die Geschäftsführertätigkeit von seiner
Wohnung in I aus und erbringe somit die Geschäftsführertätigkeit
auch außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft, steht der
Eingliederung des Geschäftsführers mit "auswärtigem Wohnsitz" in
den Organismus der Gesellschaft nicht entgegen (vgl. VwGH vom
28. November 2001, 2001/13/0099, und die dort zitierte Judikatur). Es
ist daher von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Zum Vorbringen, alle sonst
möglichen Merkmale eines Dienstverhältnisses, wie zum Beispiel
Einhaltung einer Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Geld im Krankheitsfall,
Abfertigungsanspruch usw. würden nicht vorliegen, wird auf die
diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH vom 25.9.2001, 2001/14/0117,
verwiesen, wonach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht davon abhängig sind, ob ein Arbeitsverhältnis iSd
Arbeitsrechtes gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese
Bestimmung fallen, wenn arbeitsrechtliche Vorschriften bzw. gesetzliche
Vorschriften, die an (bestimmte) Arbeitsverhältnisse iSd Arbeitsrechtes
anknüpfen, keine Anwendung finden (vgl. VwGH vom 29.5.2001, 2001/14/0077).
Das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" im Sinne der
vorstehenden Ausführungen ist nicht einem Unternehmerwagnis gleichzuhalten.
Die freie Gestaltung der Arbeitszeit hindert die Zuordnung zu den
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht (vgl. VwGH vom
12.9.2001, 2000/13/0219).
Das weitere von der
Berufungswerberin ins Treffen geführte Vorbringen, der
Geschäftsführer sei neben seiner
Geschäftsführertätigkeit noch hauptberuflich Pilot, vermag der
Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der VwGH wiederholt
ausgesprochen hat, dass weitere Tätigkeiten für die Einstufung der
Tätigkeit des Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22
Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend sind (vgl. VwGH vom
27. März 2003, 2001/15/0135, und die dort zitierte Judikatur).
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löste die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Es war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisEingliederungSchwankungenBeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftFehlen eines arbeitsrechtlichen Schutzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-G/02
- Stammnummer
- 11004
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF