Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0354-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-G/02vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder Caser & Mag. Kager Steuerberatung KEG, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den
Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum 1996 bis 2000 umfassenden
Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die im
strittigen Zeitraum den Geschäftsführern vergüteten Bezüge
kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Das Finanzamt erließ
daraufhin unter Hinweis auf die ab 1994 geltende Rechtslage den
gegenständlich angefochtenen Bescheid.
In der den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 betreffenden
Berufung wurde ausgeführt, dass Herr R jun. bis Ende 1997 zu 25 % an
der GmbH beteiligt und im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei.
Mit Wirkung Anfang 1998 hätte er die Geschäftsführungsbefugnis
und weitere 50 % der GmbH von seinem Vater im Schenkungswege erhalten. Zur
gleichen Zeit sei ebenfalls ein Vertrag über eine "Schenkung auf den
Todesfall" hinsichtlich der restlichen 25 % von Frau R sen. an Herrn R jun.
errichtet worden. Damit sei Herr R jun. quasi 100%iger Gesellschafter und
Alleingeschäftsführer. Die Geschäftsführervergütung sei
in einem eigenen Vertrag geregelt worden. Die Vereinbarung sei absolut nicht
dienstnehmerähnlich (nicht weisungsgebunden, keine fixe Arbeitszeit, keine
Urlaubsregelung, kein Auslagenersatz, keine Reisekosten, jährliche
Befristung des Vertrages etc.). Hinsichtlich der Vergütung bestehe volles
Unternehmerrisiko.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kommt das
Finanzamt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der seit Beginn des Jahres 1998
betraute Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der
GmbH eingebunden und die Geschäftsführervergütung zwar
erfolgsabhängig sei, im Vordergrund jedoch das Merkmal stehe, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen treffe, wobei es auf die tatsächlichen
Verhältnisse ankomme. Es würden die Merkmale überwiegen, die man
auch bei einem Dienstverhältnis vorfindet.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird zu bedenken
gegeben, dass alleine die Tatsache, dass ein gut geführtes Unternehmen, das
kontinuierlich Gewinne abwerfe und es dadurch bisher zu keinen allzu
großen Schwankungen der gewinnabhängigen Tantieme gekommen sei, nicht
geeignet sei, das Unternehmerrisiko der Geschäftsführervergütung
grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052). Im Vordergrund steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus
der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft kommt es nicht an.
Nach dem Vertrag über die
Besorgung der Geschäftsführung erhält der
Geschäftsführer vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit für die ersten S 2.000.000,- 30 %, von
S 2.100.000,- bis 3.000.000,- 20 %, von S 3.100.000,- bis 4.000.000,- 15 %,
von S 4.100.000,- bis 5.000.000,- 10 % und für darüber
hinausgehende Beträge 5 %. Über die Tantieme (Vergütung) kann der
Geschäftsführer erst nach Gewinnfeststellung und
Gesellschafterbeschluss verfügen. Allerdings ist der
Geschäftsführer berechtigt als Prämienakonto der GmbH bis zu S
720.000,- im laufenden Jahr zu verrechnen, wobei auf die
Liquiditätssituation Bedacht zu nehmen ist. Sollte die
ergebnisabhängige Tantieme geringer sein als das Prämienakonto, wird
der Geschäftsführer mit diesem Differenzbetrag belastet bzw. ist
dieser an die GmbH zurückzuzahlen.
Aus dem
Geschäftsführerentgeltskonto für das Jahr 1998 ist ersichtlich,
dass dem Geschäftsführer 12-mal S 60.000,-, in Summe daher S 720.000,-
gutgeschrieben wurden. In den Jahren 1999 und 2000 wurden ihm zwar nicht
regelmäßig S 60.000,- monatlich, aber in Summe ebenfalls
jährlich S 720.000,- gutgeschrieben. Dem Erfordernis einer laufenden
Lohnauszahlung ist auf Grund dieser Verbuchung der
Geschäftsführerbezüge jedenfalls Genüge getan, da es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung sogar (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gut
geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003, 2001/15/0151).
Hinsichtlich der Berechnung
des Geschäftsführergehalts nach dem Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit hat das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung aufgezeigt, dass es, um den Vorauszahlungsbetrag von S
720.000,- zu erreichen, notwendig ist, dass das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit bei ca. S 1.900.000,- jährlich liegen
müsse. Wenn das Ergebnis darüber liege, ergebe das eine Nachzahlung,
liege es darunter komme es zu einer Rückforderung. Im Durchschnitt der
letzten 8 Jahre (1993 bis 2000) liege das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit bei ca. S 4.000.000,- jährlich. Daraus
würde sich neben der Vorauszahlung eine durchschnittliche Nachzahlung von
S 300.000,- ergeben. Diese Betrachtung lasse den Schluss zu, dass die
Geschäftsführervergütung zwar erfolgsabhängig sei, jedoch
der Vorauszahlungsbetrag kontinuierlich zufließe, durchschnittlich es zu
einer Nachzahlung/Tantieme komme und etwaige Rückforderungen nicht gleich,
sondern mit späteren Nachzahlungsansprüchen ausgeglichen werden
könnten.
Vorauszuschicken ist, dass die
Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist (VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Dem im Vorlageantrag
vorgebrachten Einwand, wonach ein gut geführtes Unternehmen, das
kontinuierlich Gewinne abwerfe und es dadurch bisher zu keinen allzu
großen Schwankungen der gewinnabhängigen Tantieme gekommen sei, nicht
geeignet sei, das Unternehmerrisiko der Geschäftsführervergütung
grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, ist die Rechtsprechung des VwGH
entgegen zu halten. In seinem Erkenntnis vom 21.12.1999, 99/14/0255, hat der
VwGH erkannt, dass es darauf ankommt, ob den Geschäftsführer
tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit
- etwa im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein
oder nur ein geringes Wagnis vorliegt. Wenn im strittigen Jahr 1999 das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf ca. S 1.800.000,-
gesunken ist und der Geschäftsführer demnach eine zu hohe
Vorauszahlung in Höhe von S 180.000,- erhalten hat, wird dies bereits im
nächsten Jahr 2000 ausgeglichen, indem das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit auf S 7.400.000,- ansteigt und dem
Geschäftsführer zusätzlich zu seiner Vorauszahlung eine
Nachzahlung in Höhe von S 450.000,- gebührt. Auf Grund der
annähernd gleichmäßigen Entwicklung der gewinnabhängigen
Entgelte des Geschäftsführers kann ein tatsächlich ins Gewicht
fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers gesamt gesehen nicht festgestellt
werden, wobei auch unter Berücksichtigung der in der Berufung genannten
Erkenntnisse des VwGH 2000/14/0061 und 2000/15/0075, und des zitierten Artikels
von Zorn in SWK 11/2001, S 350, es zu keiner anderen Beurteilung kommt.
Ausgabenseitig ist
anzuführen, dass der ab 1998 tätige Geschäftsführer in
seinen Einkommensteuererklärungen für die strittigen Jahre lediglich
das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG 1988 geltend gemacht hat. Ein
wesentliches ausgabenseitiges Wagnis kann daraus nicht abgeleitet werden. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer die Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst bezahlt
hat.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Berufungswerberin ununterbrochen seit 1.1.1998.
Als Aufgabengebiet hat der
Geschäftsführer nach dem Geschäftsführervertrag im
Wesentlichen die ihn als handels- und gewerberechtlichen
Geschäftsführer üblicherweise treffenden Aufgaben
einschließlich aller damit zusammenhängenden Vertretungshandlungen
wahrzunehmen. Er hat neben allen kaufmännischen Agenden genauso den Einkauf
und Verkauf zu leiten. Weiters hat er die ihm übertragenen Agenden
bestmöglich zu erbringen, um die GmbH-Ziele, wie Gewinnoptimierung,
beständige Marktpositionierung etc. zu erreichen. Diese Tätigkeiten
des Geschäftsführers setzen unter Berücksichtigung der bereits
jahrelangen Dauer eine funktionale Einbindung des Geschäftsführers in
den Organismus der Berufungswerberin eindeutig voraus. Es ist daher von einer
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des ab 1998 tätigen
Geschäftsführers ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als
wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
7.Juni.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-G/02
- Stammnummer
- 10506
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF