Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1559-W/03
Abfindung eines Pflichtteilsanspruches mit einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1559-W/03vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch eine mit Pfandrechten belastete Liegenschaft, wobei die Pflichtteilsberechtigte bloß die Sachhaftung übernimmt, so werden die Verbindlichkeiten als aufschiebend bedingte Last (solange keine persönliche Inanspruchnahme der Pflichtteilsberechtigten erfolgt) nicht vom Erwerb der Pflichtteilsberechtigten in Abzug gebracht. Wurde weiters für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft eine Aufteilung des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten vereinbart, so handelt es sich auch dabei um eine aufschiebende Bedingung, die zunächst bei der Bemessung der Erbschaftsteuer unbeachtlich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SD, Adr., vertreten durch Dr.
Christian Neubauer, Notar, 2130 Mistelbach, Hauptpl. 20, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. April 2003 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert wie Folgt:
|
Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt
|
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 6 % von €
19.405,00 =
|
€ 1.164,30
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von €
136.588,00 =
|
€ 2.731,76
|
somit insgesamt
|
€
3.896,06
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 12. Februar 2002
verstorbenen LZ war deren Sohn CZ auf Grund des Testaments vom 14. Mai 1990 zum
Alleinerben berufen. Dieser gab zum gesamten Nachlass eine bedingte
Erbserklärung ab und wurde ihm mit Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes H vom 2. September 2002 (berichtigt mit Beschluss vom 26.
November 2002) der gesamte Nachlass eingeantwortet.
Frau SD (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw) war als
Tochter des vorverstorbenen erbl. Sohnes BZ pflichtteilsberechtigt. Ihr
Pflichtteilsanspruch betrug 1/4 des Reinnachlasses.
Am 15. November 2002 schlossen die Bw. und der Erbe ein
Pflichtteilsübereinkommen mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Die Parteien,
nämlich der erbl. Sohn CZ und die
pflichtteilsberechtigte Enkelin SD
kommen nunmehr dahingehend einvernehmlich überein, dass der Pflichtteil
dahingehend berichtigt wird, dass die erbl. Enkelin
SD zu einem Viertelanteil
Eigentümerin der erbl. Liegenschaft
EZx wird.
Am sonstigen
Nachlassvermögen partizipiert die erbl. Enkelin nicht mit. In diesem
Zusammenhang nimmt die erbl. Enkelin SD
die ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellten Verbindlichkeiten zur Kenntnis, übernimmt aber diese
lediglich als Realschuldner. Des weiteren wird vereinbart, dass im Zuge eines
etwaigen Verkaufes dieser Liegenschaft, wozu die erbl. Enkelin
SD ihre Bereitschaft hiemit zum
Ausdruck bringt, die anteilige Aufteilung des Verkaufserlöses unter
Berücksichtigung der Verlassenschaftsverbindlichkeiten bzw. der notwendig
getätigten Aufwendungen auf diese Liegenschaft erfolgt. Rechnerisch ist
diese Aufteilung im Sinne der einschlägigen Vorschriften bzw. Normen, die
für die Pflichtteilsberechnung bzw- auseinandersetzung gelten,
vorzunehmen."
Mit Bescheid vom 11. April 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 14 % von
€ 131.888,00 = € 18.464,32 und gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG mit 2 % von € 136.588,00 = € 2.731,76, somit insgesamt
in Höhe von € 21.196,08 fest. Dabei wurde die
Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
|
1/4 des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft
EZx
|
€
|
136.588,59
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
€
|
-2.50,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
-2.200,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
131.888,59
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde unter Hinweis
auf das Pflichtteilsübereinkommen vom 15. November 2002 eingewandt, dass im
Steuerbescheid zwar richtigerweise der dreifache anteilsmäßige
Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, fälschlicher
Weise seien aber die Verbindlichkeiten, die sich auf diesen Anteil beziehen,
nicht in Abzug gebracht worden. Die Bw. habe keinen lastenfreien
Liegenschaftsanteil übernommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2003 änderte
das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insofern ab, als die
Erbschaftsteuervorschreibung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO als
vorläufig erklärt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass der Abzug der anteiligen Hypothekarverbindlichkeit als Passivpost derzeit
nicht möglich sei, weil ungewiss sei, ob und wann die gegenständliche
Liegenschaft verkauft werde und ob und mit welchem Betrag die Bw. daher durch
die Hypothekarverbindlichkeit belastet sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde ergänzend vorgebracht, dass weder der
Erbe noch die Verlassenschaft nach LZ Barmittel oder sonstige
Vermögenswerte zur Verfügung hätten, um den Pflichtteil der Bw.
in irgend einer Weise zu befriedigen bzw. zu berichtigen. Der einzig wesentliche
Nachlass sei die hoch verschuldete Liegenschaft EZx. Aufgrund von
Unstimmigkeiten im Verlassenschaftsverfahren sei schon in diesem Stadium die
Pflichtteilsberechtigte gezwungen gewesen alle rechtlichen Schritte zu
unternehmen, um überhaupt ihr Pflichtteilsrecht geltend zu machen bzw. zu
sichern, wobei die Sicherung des Pflichtteils derart erfolgt sei, dass
wirtschaftlich gesehen die erb. Enkelin in der Höhe ihres Pflichtteils,
nämlich eines Viertelanteiles an der belasteten Liegenschaft
mitpartizipiere. Da keinerlei Vertrauensverhältnis zwischen
Pflichtteilsberechtigter und Erbe bestehe sei die Verbücherung eines
anteilsmäßigen Eigentumsrechtes das einzig taugliche Mittel, den in
England lebenden Erben zu einer weiteren Kooperation zum Zwecke der
Auseinandersetzung des Pflichtteiles zu verhalten. Bei Betrachtung der
Steuervorschreibung als auch der Berufungsvorentscheidung sei es vollkommen
unverständlich, dass die extrem hohen Nachlassverbindlichkeiten vollkommen
außer Ansatz gelassen worden seien, was somit eine vollkommen falsche
Beurteilung des Pflichtteiles, sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich
mit sich ziehe. Es sei die tatsächliche Bereicherung festzustellen, wobei
eben auch Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden müssten - egal
ob für diese Verbindlichkeiten eine Personal- oder Realhaftung bestehe
- ausschlaggebend sei, dass die Verbindlichkeiten bezahlt werden
müssen, und daher der Nachlass und somit den Pflichtteil schmälern.
Vollkommen systemgerecht normiere auch § 784 ABGB, dass der Pflichtteil
unter Berücksichtigung aller Rechte und Forderungen ausgemessen werde. Die
erste Instanz stelle bei der Beurteilung der Bemessungsgrundlage auf einen
etwaigen Verkauf bzw. Nichtverkauf der Liegenschaft ab. Dieser Zeitpunkt sei
erstens einmal vollkommen ungewiss und zweitens für die Bemessung der
Erbschaftsteuer willkürlich festgesetzt und irrelevant. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG entstehe die Steuerschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches. Mit Eingabe an das Bezirksgericht H
vom 29. August 2002 sei sogar beantragt wurden, die Pflichtteilsregelung im
Verlassenschaftsverfahren vorzunehmen, was somit konkludent die Geltendmachung
des Pflichtteils spätestens in diesem Zeitpunkt in sich berge. Dieser
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sei somit auch Berechnungszeitpunkt im
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens und somit
Bewertungsstichtag der Bereicherung. Das Abstellen auf andere Zeitpunkte sei
daher irrelevant und falsch. Beantragt werde nunmehr, die Erbschaftsteuer
entsprechend der tatsächlichen Bereicherung unter Berücksichtigung
sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten, abgestellt auf den richtigen
Bewertungsstichtag zu bemessen.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt xxAxx/02 des Bezirksgerichtes H sowie
durch eine Grundbuchsabfrage zu EZx. Außerdem wies der unabhängige
Finanzsenat mit Vorhalt vom 11. Oktober 2005 die Bw. ua. darauf hin, dass ihm
bisher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verkauf der
Liegenschaften erfolgt wäre oder dass die Bw. für die bloß als
Realschuld übernommenen Verbindlichkeiten vom Gläubiger in Anspruch
genommen worden wäre und dass daher auf Grund der Bestimmung des § 6
Abs. 1 BewG die Verbindlichkeiten vom Erwerb der Bw. derzeit nicht in Abzug
gebracht werden könne.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde vom Vertreter der
Bw. festgehalten, dass richtigerweise die Bw. einen Viertelanteil
übernommen habe, wobei diese Anteilsübernahme lediglich als
Sicherungsübereignung zu verstehen sei, da keinerlei Geldmittel zur
Berichtigung des Pflichtteilsanspruches bis heute vorhanden seien.
Zwischenzeitlich seien der Erbe und die Bw. dahingehend übereingekommen,
dass der wahre Wert dieses Viertelanteils, nach Abzug der Verbindlichkeiten,
€ 100.000,00 betrage, was somit auch den Wert des Pflichtteilsanspruches
der Bw. widerspiegle. Es werde daher angeregt, von dieser Grundlage die
Erbschaftsteuer zu bemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vom Finanzamt vorgelegten Bemessungsaktes
ErfNrxxx, des eingesehenen Gerichtsaktes xxAxx/02 des Bezirksgerichtes H und des
Grundbuchsauszuges betreffend die EZx sowie des Vorbringens der Bw. geht der
unabhängige Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:
Laut Inventar vom 19. August 2002 bestand der Nachlass der
am 12. Februar 2002 verstorbenen LZ aus folgenden Aktiven:
|
Guthaben bei der X-Bank auf Girokonto Nr.xxx
|
€
|
2.504,48
|
Liegenschaft EZx mit einem 3-fachen Einheitswert
von
|
€
|
546.354,36
|
Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände und
Pretiosen
|
€
|
1.375,00
|
Guthaben bei der X-Bank auf dem Baukonto Nr.yyy ltd. auf
Hausverwaltung C
|
€
|
109.978,90
|
Summe der Aktiven
|
€
|
660.212,74
Die Liegenschaft EZx war im Zeitpunkt des Todes von Frau
LZ mit Pfandrechten zu Gunsten der X-Bank in Höhe von S 10.890.000,00
(entspricht € 791.407,16) und S 2.609.000,00 (entspricht € 189.603,42)
belastet. Die diesen Pfandrechten zu Grunde liegenden Darlehen hafteten am
Todestag mit € 830.432,73 und € 136.992,48 aus.
Im Inventar wurden insgesamt Passiven von €
1.033.596,97 (inklusive der eben genannten pfandrechtlich sichergestellten
Darlehensforderungen der X-Bank) und eine Nachlassüberschuldung in
Höhe von € 373.384,23 ausgewiesen.
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wurde keine
Schätzung der Liegenschaft durchgeführt. Ein darauf gerichteter Antrag
der Bw. wurde von ihr nach Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens vom 15.
November 2002, das auszugsweise folgenden Inhalt hat,
zurückgezogen:
"Die Parteien,
nämlich der erbl. Sohn CZ und die
pflichtteilsberechtigte Enkelin SD
kommen nunmehr dahingehend einvernehmlich überein, dass der Pflichtteil
dahingehend berichtigt wird, dass die erbl. Enkelin
SD zu einem Viertelanteil
Eigentümerin der erbl. Liegenschaft
EZx wird.
Am sonstigen
Nachlassvermögen partizipiert die erbl. Enkelin nicht mit. In diesem
Zusammenhang nimmt die erbl. Enkelin SD
die ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellten Verbindlichkeiten zur Kenntnis, übernimmt aber diese
lediglich als Realschuldner. Des weiteren wird vereinbart, dass im Zuge eines
etwaigen Verkaufes dieser Liegenschaft, wozu die erbl. Enkelin
SD ihre Bereitschaft hiemit zum
Ausdruck bringt, die anteilige Aufteilung des Verkaufserlöses unter
Berücksichtigung der Verlassenschaftsverbindlichkeiten bzw. der notwendig
getätigten Aufwendungen auf diese Liegenschaft erfolgt. Rechnerisch ist
diese Aufteilung im Sinne der einschlägigen Vorschriften bzw. Normen, die
für die Pflichtteilsberechnung bzw- auseinandersetzung gelten,
vorzunehmen.
Im Gegenzug
dessen verpflichtet sich die erblasserische Enkelin
SD, den Antrag auf Separation
zurückzuziehen, ebenso den Beschluss gegen Endbeschluss und
Einantwortungsurkunde, unter der Bedingung, dass die Verbücherungsanordnung
der Einantwortungsurkunde vom 2.9.2002, welche nicht in Rechtskraft
erwächst, dahingehend zu ändern, dass nunmehr auch die erblasserische
Enkelin SD zu einem Viertel Anteil
Miteigentümerin der Liegenschaft
EZx wird, womit alle
Pflichtteilsansprüche zwischen den Parteien geregelt und verglichen
sind."
Im Grundbuch ist für 3/4 der Liegenschaft auf Grund
der Einantwortungsurkunde vom 2. September 2003 (Anm: gemeint wohl 2002) und des
Beschlusses vom 26. November 2002 der Erbe als Eigentümer eingetragen.
Für den restlichen 1/4 Anteil ist nach wie vor die Erblasserin als
grundbücherliche Eigentümerin eingetragen und ist für die Bw. das
Eigentumsrecht vorgemerkt. Mit Wirkung gegen die Bw. als vorgemerkte
Eigentümerin wurde im Grundbuch ein Pfandrecht im Höchstbetrag von
€ 1.684.800,00 für die Y-Bank. einverleibt.
Bisher ist weder ein Verkauf der Liegenschaft erfolgt, noch
wurde die Bw. für die als Realschuld übernommenen Verbindlichkeiten
von den Gläubigern der Verbindlichkeiten in Anspruch genommen.
Die Bw. und der Erbe sind nach Abschluss des
Pflichtteilsübereinkommens dahingehend übereingekommen, dass der wahre
Wert des 1/4 Anteiles der Liegenschaft nach Abzug der Verbindlichkeiten €
100.000,00 beträgt und dass dies den Wert des Pflichtteilsanspruches
widerspiegelt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch als
vom Erblasser zugewendet was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z1 lit b ErbStG entsteht
die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z1 lit f ErbStG entsteht
die Steuerschuld in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt
des Verzichtes oder der Ausschlagung.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18
ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden
Vorgang erworben wurden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17). Abs. 2 leg. cit. normiert, dass
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke der Einheitswert - nach BGBl. I Nr. 42/2000 ab 2001 der
dreifache Einheitswert - maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
wird.
Gemäß
§ 20 Abs 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag,
um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde (vgl. VwGH 4.11.1971,
850/70).
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (VwGH
98/16/0361).
Die im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zwischen dem
Erben und der Pflichtteilsberechtigten im Pflichtteilsübereinkommen
abgeschlossene Vereinbarung über eine Pflichtteilsentfertigung erfüllt
den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG.
Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift
auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den
Pflichtteilsanspruch gilt (vgl. VwGH 27.1.1999, 98/16/0361 und 98/16/0362).
Verzichtet nämlich der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber auf
den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, so handelt es sich um einen
schuldrechtlichen Vertrag (Schulderlass), für dessen Abschluss keine
Formvorschriften bestehen (OGH 30.1.1976, 7 Ob 509/76).
Wird für den Verzicht auf den geltend gemachten
Pflichtteilsanspruch eine Gegenleistung erbracht, so gilt die für den
Verzicht erhaltene Abfindung gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger
Erwerb, weil der Pflichtteilsberechtigte die Abfindung nur durch die
Geltendmachung seines vom Erblasser her stammenden Pflichtteilsanspruches
erlangen kann. Da der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den
Pflichtteil vorher geltend gemacht haben muss, wenn er gegen Entgelt auf ihn
verzichtet, wird der Wert der erhaltenen Abfindung und nicht der Wert des
Pflichtteils der Erbschaftssteuer unterzogen; die Berechnung der Steuer richtet
sich dabei nach dem Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser,
obgleich er die Abfindung von einem Dritten erhält (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 43a zu
§ 2 ErbStG).
Im Pflichtteilsübereinkommens vom 15. November 2002
ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Pflichtteil der Bw. dahingehend
befriedigt wird, dass sie zu einem Viertel Anteil Miteigentümerin der
Liegenschaft wird und dass die Bw. nicht am sonstigen Nachlassvermögen
partizipiert. Daraus leitet sich für den unabhängiger Finanzsenat ab,
dass die Bw. durch den Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens nicht mehr
über eine Geldforderung gegenüber dem Erben verfügte, sondern
dass sie als Abfindung für ihre Pflichtteilsforderung einen
Liegenschaftsanteil erhalten hat und dass damit der Tatbestand des
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG erfüllt wurde. Zu
dieser Ansicht gelangte der unabhängige Finanzsenat insbesondere auch
deshalb, weil im Pflichtteilsübereinkommens von den Parteien noch
ausdrücklich festgehalten wurde, dass mit der Änderung der
Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde vom 2.9.2002
dahingehend,dass nunmehr auch die
erblasserische Enkelin SD zu einem Viertel Anteil Miteigentümerin der
Liegenschaft EZx wird, "alle
Pflichtteilsansprüche zwischen den Parteinen geregelt und verglichen
sind."
Der Inhalt des Pflichtteilsübereinkommens bietet
keinen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich des Liegenschaftsanteiles
bloß eine Sicherungsübereignung stattgefunden hätte. Das
Charakteristikum der Sicherungsübereignung liegt darin, dass dem
Gläubiger ein Vollrecht an der Sache eingeräumt wird und er damit
seine sachenrechtliche Position weit über den eigentlichen Zweck des
Geschäftes (die Forderungssicherung) hinausgeht. Zwischen den Parteien wird
allerdings vertraglich festgelegt, dass der Gläubiger sein Recht nur so
weit ausüben darf, als dies gerade zur Sicherung seiner Forderung
nötig ist. ....Das Sicherungseigentum ist eine Form der eigennützigen
Treuhand (siehe Koziol/Welser I
11 S. 361). Das
gegenständliche Pflichtteilsabkommen enthält gerade keine Abrede, dass
die Bw. im Innenverhältnis nur zu einer eingeschränkten Ausübung
ihres Eigentumsrechtes berechtigt wäre. Es wurde im
Pflichtteilsübereinkommen weder eine (eigenständige)
Veräußerung des Liegenschaftsanteiles durch die Bw. noch eine
pfandrechtliche Belastung ihres Anteils ausgeschlossen. Wie sich aus dem
Grundbuch ergibt, wurde auf dem der Bw. gehörigen Liegenschaftsanteil auch
bereits ein Pfandrecht im Höchstbetrag von € 1.684.800,00
für die Y-Bank. mit Wirkung gegen die Bw. einverleibt, was ebenfalls darauf
hindeutet, dass die Bw. berechtigt ist, sowohl rechtlich aus auch wirtschaftlich
unbeschränkt über ihren Liegenschaftsanteil zu verfügen. Aus der
dem Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens vorangegangenen Korrespondenz
per E-Mail (inneliegend im Gerichtsakt) zwischen der Bw. und dem Erben ergibt
sich, dass kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bw. und ihrem
Onkel bestand. Auf Grund dieses Umstandes ist es für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar, dass eine etwaige Einschränkung der
Verfügungsberechtigung der Bw. im Pflichtteilsabkommen nicht festgehalten
worden wäre, wenn die Parteien tatsächlich bloß eine
Sicherungsübereignung gewollt hätten. Im Übrigen wurde von der
Bw. in ihrer Berufung noch selber vorgebracht, dass der dreifache anteilige
Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei (strittig war nur die
Frage des Abzugs der pfandrechtlich abgesicherten Verbindlichkeiten), sodass sie
offensichtlich selber damals auch davon ausgegangen ist, dass die
Übertragung des Liegenschaftsanteiles nicht bloß zur Sicherstellung
des Pflichtteilsanspruches, sondern zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches
diente. Wegen der Verwirklichung eines Tatbestandes iSd
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG ist für die
Wertermittlung des todeswegigen Erwerbes der Bw. daher nicht der Wert der
Pflichtteilsforderung, sondern der steuerliche Wert des als Abfindung für
die Pflichtteilsforderung erhaltenen Liegenschaftsanteiles in Höhe von
€ 136.588,59 (1/4 des dreifachen Einheitswertes der EZx)
maßgeblich.
Im Pflichtteilsübereinkommen hat die Bw. die auf der
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten lediglich als
Realschuldnerin übernommen, es ist von ihr aber keine anteilige
persönliche Schuldübernahme erfolgt. Die Bw. haftet daher nur mit
ihrem Liegenschaftsanteil für die Verbindlichkeiten und ist Schuldner
gegenüber der X-Bank nur der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger der
Erblasserin. Nur für den Fall eines etwaigen Verkaufes der Liegenschaft
wurde eine anteilige Aufteilung des Verkaufserlöses unter
Berücksichtigung der Verlassenschaftsverbindlichkeiten bzw. der notwendig
getätigten Aufwendungen auf diese Liegenschaft vereinbart. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates stellt diese Vereinbarung über die
Berücksichtigung der Verbindlichkeiten im Falle des Verkaufes der
Liegenschaft eine aufschiebende Bedingung dar.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren
Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht
berücksichtigt.
Für den Fall des Eintritts der Bedingung sind nach
§ 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 BewG die Festsetzung der nicht laufend
veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu
berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den
Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine
Ausschlussfrist.
Für die
Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist zunächst erforderlich,
dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht.
Dabei ist nicht nur der rechtliche Bestand der Schuld entscheidend, sondern es
muss auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des
Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtliche
Schuld nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende
Vermögensminderung darstellt, wenn am Stichtag mit der Geltendmachung der
gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet werden musste (vgl. VwGH
29.1.1997, 95/16/0327).
Einer Sachhaftung kann nur dann als Schuld des
Liegenschaftseigentümers Rechnung getragen werden, wenn nach den am
Stichtag erkennbaren Umständen feststeht, dass er voraussichtlich vom
Gläubiger in Anspruch genommen werden wird (vgl. VwGH 19.9.1989,
88/14/0173).
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen war weder bei
Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens am 15. November 2002 (= der hier
maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 4 iVm § 12 Abs 1 Z1 lit f ErbStG) ernsthaft damit zu
rechnen, dass die Bw. für die pfandrechtlich sichergestellten
Verbindlichkeiten von der Gläubigerin persönlich in Anspruch genommen
wird, noch ist bis dato eine persönliche Inanspruchnahme der Bw. erfolgt.
Die pfandrechtliche Belastung der Liegenschaft würde sich erst dann im
Vermögen der Bw. auswirken, wenn entweder die Gläubiger auf die
Pfandsache greifen und die Bw. den ihr sodann nach § 1358 ABGB gegen den
Erben zustehenden Regressanspruch nicht oder nicht zur Gänze durchsetzen
kann (und sie dadurch im Ergebnis persönlich von den Gläubigern
für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird) oder wenn ein Verkauf
der Liegenschaft erfolgt und von dem der Bw. entsprechend ihrem Anteil
zustehenden Verkaufserlös ein anteiliger Abzug der Verbindlichkeiten
erfolgt.
Solange keine der Bedingungen, die eine
Vermögensminderung der Bw. bewirken (persönliche Inanspruchnahme der
Bw. für die Verbindlichkeiten oder im Falle des Verkaufes der Liegenschaft
Abzug der Verbindlichkeiten vom Verkaufserlös), eingetreten ist, sind die
pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten auf Grund der Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 BewG beim Erwerb der Bw. nicht in Abzug zu bringen. Erst wenn
die Bedingung eintritt und sich die Verbindlichkeiten im Vermögen der Bw.
vermögensmindernd auswirken, so ist gemäß
§ 6 Abs. 2 iVm
§ 5 Abs. 2 BewG über Antrag der Bw. die Erbschaftsteuerfestsetzung
entsprechend zu berichtigen.
Die Vorschriften des § 4 - 8 BewG sind
zwingendes Recht. Eine Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts einer Bedingung oder eines ungewissen Termins darf auch dann nicht
erfolgen, wenn am Bewertungsstichtag die Beendigung des Schwebezustandes
bevorsteht (siehe Ruppe, Bedingungen und Befristungen Rechtsanwendungsprobleme
im Bereich der §§ 4 - 8 BewG, ÖStZ 1985, S. 80
ff).
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Durch die Spezialregelung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BewG liegt hier keine
Ungewissheit iSd § 200 BAO vor, sondern ist bis zum Eintritt der
aufschiebenden Bindung die Last nicht zu berücksichtigen und ist nach
Eintritt der Bedingung über entsprechenden Antrag der Abgabepflichtigen die
Erbschaftsteuerfestsetzung entsprechend zu berichtigen. Es ist daher die
Steuerfestsetzung nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung - in eine
vorläufige Festsetzung abzuändern.
Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes der Bw. ist
daher derzeit (bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung) der dreifache
Einheitswert des Viertelanteiles der EZx in Höhe von € 136.588,59 ohne
Berücksichtigung der Hypotheken anzusetzen, sodass sich nach Abzug der
Kosten der Regelung des Nachlasses und des persönlichen Freibetrages nach
§ 14 Abs. 1 ErbStG ein steuerpflichtiger Erwerb der Bw. (wie im
angefochtenen Bescheid ) in Höhe von € 131.888,599 ergeben
würde.
Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass sich
im Nachlassvermögen auch endbesteuertes Kapitalvermögen (iSd § 15
Abs.1 Z. 17 ErbStG) befunden hat. Auch wenn dies von der Bw. in ihrer Berufung
nicht geltend gemacht wurde, so ist diese Tatsache auf Grund des Prinzips der
Amtswegigkeit bei der nunmehrigen Entscheidung dennoch entsprechend zu
beachten.
Zum Nachlassvermögen zählte einerseits eine
Forderung der Erblasserin gegenüber der X-Bank in Höhe von €
2.504,48 aus dem Girokonto Nr.xxx. Dabei handelt es zweifellos um endbesteuertes
Kapitalvermögen iSd § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG.
Außerdem wird im Inventar eine Forderung
gegenüber der X-Bank auf dem Baukonto Nr.yyy ltd. auf Hausverwaltung C in
Höhe von € 109.978,90 ausgewiesen.
Im Erkenntnis vom 22. Juni 2005, B 1349/04 hat der
Verfassungsgerichtshof zu einer im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auf einem
Treuhandkonto befindlichen Kaufpreisforderung ua. Folgendes
ausgesprochen:
Indem die
belangte Behörde ausschließlich auf die (zivilrechtliche)
Verfügungsmöglichkeit über den einbezahlten und am Todestag der
Erblasserin auf einem Treuhandkonto (Anderkonto) erliegenden Kaufpreis
abgestellt hat, hat sie nicht nur zu Unrecht die Anwendbarkeit der
Steuerbefreiung nach §15 Abs1 Z17 ErbStG verneint, sondern dieser
Vorschrift einen Inhalt beigemessen, der sie im Hinblick auf §1
EndbesteuerungsG verfassungswidrig erscheinen ließe; hätte §15
Abs1 Z17 ErbStG nämlich den Inhalt, den ihm die belangte Behörde
unterstellt hat, würde diese Bestimmung wegen Widerspruchs zum
Verfassungsauftrag des §1 EndbesteuerungsG verfassungswidrig
sein.
Für die
Anwendung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z17 ErbStG ist allein
maßgeblich, dass im Zeitpunkt des Todes zum Nachlass Kapitalvermögen
zählt, dessen Erträge der sog Endbesteuerung unterliegen. Eine
Regelung dieses Inhaltes ist in ihrer Wirkung von Zufälligkeiten
abhängig. Wird ein Barbetrag vor dem Todestag auf ein dem KESt-Abzug
unterliegendes Konto eingezahlt, dann ist, obwohl Kapitalertragsteuer
möglicherweise noch gar nicht einbehalten und abgeführt wurde, die
Steuerbefreiung anzuwenden, ist eine Kaufpreisforderung im Zeitpunkt des Todes
noch offen und noch nicht auf ein der Endbesteuerung unterliegendes Konto
eingezahlt, dann kann die Befreiung nicht angewendet werden. Derartige Effekte
nimmt die Regelung in Kauf.
Wenn §15
Abs1 Z17 ErbStG - in verfassungskonformer Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes
(vgl auch VfSlg 15299/1998) - vorsieht, dass Erwerbe von Todes wegen ua von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§97 Abs1 erster Satz sowie
§97 Abs2 erster bis dritter Satz EStG 1988 unterliegen, steuerfrei bleiben
sollen, so liegt dem offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass mit der laufenden
Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der
Einkommensteuer) nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim
Übergang von Todes wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein
soll.
Im Zeitpunkt des
Todes der Erblasserin war in Form des auf dem Anderkonto erliegenden Kaufpreises
Kapitalvermögen vorhanden, dessen - der Endbesteuerung unterliegenden
- Erträge einkommensteuerrechtlich der Erblasserin zuzurechnen waren,
so dass sie die Schuldnerin einer allenfalls abzuführenden
Kapitalertragsteuer gewesen wäre. Dass im Hinblick auf die kurze Zeitspanne
zwischen Überweisung auf das Konto und Todeszeitpunkt die
Kapitalertragsteuerpflicht praktisch ohne Bedeutung war, ändert daran
nichts".
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem auf dem
so genannten "Baukonto" der X-Bank befindlichen Guthaben jedenfalls um
Kapitalvermögen, das der Endbesteuerung unterliegt. Auch wenn das Konto auf
den Namen der Hausverwalterin lautete, so waren die Erträge aus diesem
Konto einkommensteuerrechtlich der Erblasserin (als Eigentümerin der
Liegenschaft) und nicht der Verwalterin der Liegenschaft zuzurechen, sodass in
verfassungskonformer Auslegung (siehe nochmals VfGH 22.6.2005, B 1349/04)
für das Guthaben in Höhe von € 109.978,90 die Steuerbefreiung
nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zur Anwendung kommt.
Zur Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) hat der
Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97, und
27.9.1999, B 132/97, ua. Folgendes ausgeführt, "
Übersteigt
jedoch das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen,
was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens)
verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren".
Im vorliegenden Fall ergibt sich durch den Ansatz der
steuerlichen Werte für die Liegenschaft (rechnerisch) eine
Nachlassüberschuldung in Höhe von € 373.384,23, weshalb das im
Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen in Höhe von €
112.483,38 das dem Alleinerben verbleibende Negativ-Vermögen
(überschuldeter Nachlass) zur Gänze übersteigt und sich die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bei der Steuerfestsetzung
gegenüber dem Erben nicht auswirken kann. Es ist daher im vorliegenden Fall
die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zur
Gänze beim Erwerb der Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen,
sodass von dem im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen steuerlichen Erwerb von
€ 131.888,59 der Betrag von € 112.483,38 in Abzug zu bringen ist. Der
steuerpflichtige Erwerb der Bw. beträgt daher derzeit (solange die
aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist) € 19.405,21 und ist die
Erbschaftsteuer wie Folgt neu zu berechnen:
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6 %
von € 19.405,00 = € 1.164,30 Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (unverändert) 2 % von € 136.588,00 = €
2.731,76, somit insgesamt € 3.896,06.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der
angefochten Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1559-W/03
- Stammnummer
- 19622
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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