Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2991
Abfindung wegen Aufhebung einer Vertragszusage betreffend Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1923-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland legt
fest, dass grenzüberschreitende Vergütungen, die eine in Deutschland
ansässige Person "in ihrer Eigenschaft als .... Vorstandsmitglied einer
Gesellschaft" bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert
werden dürfen. Nach Auffassung des BM für Finanzen kann diese
Bestimmung aber nur zur Anwendung kommen, wenn jemand tatsächlich
Vorstandsmitglied der Gesellschaft geworden ist und damit in seiner "Eigenschaft
als Vorstandsmitglied" Vergütungen erhält.
Liegt aber lediglich eine Vertragszusage auf Einberufung in
den Gesellschaftsvorstand vor und wird diese - noch bevor die Bestellung zum
Vorstandsvorsitzenden erfolgt ist - unter Leistung einer
außergerichtlichen Vergleichssumme in Höhe von weit über 1 Mio.
Euro aufgehoben, dann spricht viel dafür, dass die Abfindungssumme nicht
Artikel 16, sondern Artikel 21 des Abkommens unterstellt wird.
Allerdings wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen,
dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation
zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung
verursacht (Hinweis auf EAS 972).
Wenn aber die außergerichtliche Vergleichszahlung in
Deutschland der Besteuerung unterzogen wurde, dann kann dies als Zeichen
für das Vorliegen einer grenzüberschreitend gleichlautenden
Abkommensauslegung gewertet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
VertragsaufhebungVorstandsmitgliederVergleichszahlungenaußergerichtlicher VergleichAbfindungszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1923-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36474
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF