Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0145-W/04
Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch die Hingabe einer Liegenschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-W/04vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 5. März 2003, Steuernummer, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9.11.1997 ist Herr G.H. verstorben. Laut
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes H vom 30. November 1998 wurde der
Nachlass auf Grund des Testamentes der erbserklärten erbl. Witwe EH zur
Gänze eingeantwortet.
Laut Beschluss des BG H vom 30. November 1998 zu xxx haben
die erbl. Kinder die Erklärung abgegeben, den gesetzlichen Pflichtteil in
Anspruch zu nehmen.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 4. März 2003
wurde auf Grund der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ausgehend von
einem Betrag von S 500.000,- Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.195,47
festgesetzt. Da trotz mehrmaligem Ersuchen für den geltend gemachten
Pflichtteil kein Betrag bekannt gegeben worden war, nahm das Finanzamt A
denselben Betrag wie bei der pflichtteilsberechtigten Tochter des Erblassers
an.
Mit Pflichtteilsübereinkommen vom 28. März 2002
haben die erbl. Söhne G.H. und CH in Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches
die Liegenschaft EZ landwirtschaftlich genutzt je zur Hälfte in ihr
Eigentum übernommen. Die erbl. Söhne erklären in Punkt elftens
des gegenständlichen Vertrages, dass ihre Pflichtteile in der
Verlassenschaft nach ihrem Vater durch das gegenständliche
Pflichtteilsübereinkommen endgültig und vollkommen abgefunden
sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom
5. März 2003 wurde für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 726,73 festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage ebenfalls
jener Betrag angesetzt wurde, den die erbl. Tochter BH als Pflichtteilsabfindung
erhalten hat.
In der gegen vorgenannten Grunderwerbsteuerbescheid
eingebrachten Berufung wurde eingewendet, auf Grund der nicht erfolgten
Gegenleistung einer Pflichtteilszahlung in Höhe von € 36.336,42 liege
kein Tatbestand eines Grunderwerbes vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt A begründete,
da in der Verlassenschaft nach G.H. der Pflichtteil geltend gemacht worden sei,
habe gegen die Erbin EH eine Pflichtteilsforderung bestanden. Die
Verlassenschaft sei mit Einantwortungsurkunde vom 30.11.1998 abgeschlossen
worden. Mit dem Pflichtteilsübereinkommen vom 28.3.2002, also Jahre
später, sei nun die ganze EZ xx, die zu
⅓ aus der Verlassenschaft des
Vaters stamme, je zur Hälfte an die beiden Söhne zur gänzlichen
Pflichtteilsentfertigung übertragen worden. Gegenleistung für diesen
Erwerb sei daher die Hingabe der bestehenden Pflichtteilsforderung.
Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht,
gemäß
§2Abs.1 Z 1 (ErbStG) gelte als Erwerb von Todes wegen der
Erwerb durch Erbanfall durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches. Auch der Pflichtteilsberechtigte könne
über seinen Pflichtteil verfügen. Erkläre er - wann immer - den
Verzicht darauf, ohne hiefür ein Entgelt zu verlangen, so führe dies,
gleichgültig, ob mit dem Verzicht die Absicht verbunden sei, den Erben oder
die Erben zu bereichern, zu keiner Abgabenpflicht beim ihm (§15 Abs.1 Z
8).
Leiste der Pflichtteilsberechtigte Verzicht auf seinen
Anspruch gegen das Versprechen, für den Verzicht eine bestimmte
Liegenschaft zu erhalten, so sei dieser Erwerb der Liegenschaft zufolge Abs.2 Z
4 als Erwerb von Todes wegen anzusehen, daher erbschaftsteuerpflichtig und
gemäß
§3 Z 2 von der GrESt befreit.
Der Umstand, dass ein solcher Pflichtteilsberechtigter die
Liegenschaft aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erwerbe (die
Vereinbarung über die Abgeltung des Anspruchs im Wege einer Sachzuwendung
sei ein solches) habe daher im speziellen Fall in den Hintergrund zu treten.
Eine Ableitung auf ein solches aufgrund der längeren Dauer von drei Jahren
könne dem Gesetz und diesem Kommentar dazu (Dorazil Handkommentar zum
Erbschaftsteuergesetz) nicht entnommen werden.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer in einer Höhe
von € 726,73 sei daher nicht rechtmäßig. Es werde ersucht der
Berufung dahingehend stattzugeben, dass die Grunderwerbsteuer mit Null
festgesetzt werde.
Was nun die Höhe der Bemessungsgrundlage anbelange sei
erbschaftssteuerlich nicht der Einheitswert des Grundstücks, sondern die
Pflichtteilsforderung heranzuziehen, da der Pflichtteilsanspruch eben ein
Geldanspruch sei. Die Vorschreibung der Erbschaftsteuer in Höhe von €
1.195,47 sei zu Recht ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die
Bemessungsakten Erf.Nrn. xy des Finanzamtes A .
Die Erbschaftssteuerfestsetzung wurde mittlerweile
außer Streit gestellt. Dennoch wird im Zusammenhang mit der
gegenständlichen Grunderwerbsteuerfestsetzung zur Klarstellung folgendes
ausgeführt:
Gemäß
§2 Abs.1 Z 1 Erbschaftssteuergesetz
1955 (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches.
Es kommt nicht §2 Abs.2 Z 4 ErbStG zur Anwendung, wie
der Bw in seinem Vorlageantrag betreffend Grunderwerbsteuer ausführt ("der
Erwerb der Liegenschaft ist zufolge "Abs.2 Z 4" als Erwerb von Todes wegen
anzusehen"), denn gemäß
§2 Abs.2 Z 4 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen was als Abfindung für einen
Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von Dritter Seite
gewährt wird. Der Bw hat den Pflichtteil aber nicht ausgeschlagen sondern
im Gegenteil dezidiert angenommen.
Zivilrechtlich hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen
obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Abgeltung seines Anspruches in
Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil
an den einzelnen zur Verlassenschaft gehörigen Gegenständen. Der
Pflichtteil ist demnach bloß ein Forderungsrecht auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld (vgl. zB. VwGH
98/16/0365 vom 27.1.1999).
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist überdies
dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd, nach dem der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein zwischen
den am Erbfall Beteiligten abgeschlossenes Übereinkommen
zurückzuführen ist.
In diesem Sinn hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.
Jänner 1999 (verstärkter Senat), Zl. 98/16/0365, die Rechtsansicht
vertreten, dass es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen Anspruch auf
Auszahlung eines entsprechenden Wertes in Geld handelt. Daraus folgt, dass
Gegenstand des Erwerbes eine Geldforderung, nicht aber ein bestimmtes
Nachlassvermögen ist. Auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes und dessen
Bewertung ist es ohne Einfluss, durch welche Leistung der durch die
Geltendmachung entstandene Pflichtteilsanspruch erfüllt worden ist. Trifft
der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben betreffend der Abgeltung seines
Anspruches eine Zahlungsvereinbarung, so wird dadurch der ursprüngliche
Inhalt des durch den Pflichtteilsanspruch begründeten
Schuldverhältnisses nicht berührt. Nach der Entstehung des
Steueranspruches zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene
Erfüllungsabreden vermögen den einmal entstandenen Steueranspruch
nicht aufzuheben oder zu modifizieren. Diesbezüglich kann die Auslegung des
Befreiungstatbestandes gemäß
§3 Abs.1 Z 2 GrEStG für die
Beurteilung des Gegenstandes des der Erbschaftssteuer unterliegenden
Erwerbsvorganges nicht herangezogen werden.
Damit folgt der VwGH der Rechtsauffassung des BFH (Urteil
vom 7. Oktober 1998, II R 52/96), auf welche sich das Höchstgericht in
seiner Entscheidung ausdrücklich bezogen hat und wonach der Geldanspruch
des Pflichtteilsberechtigten Erwerbsgegenstand bleibt, unabhängig davon,
wie und durch welche Leistung der Anspruch zum Erlöschen gebracht wird.
Demzufolge unterliegt daher nicht der Wert des übernommenen
Grundstückes, sondern der Nominalwert der Pflichtteilsforderung der
Erbschaftssteuer. Aus dem Titel des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches ist
daher gemäß
§2 Abs.1 Z1 ErbStG die Pflichtteilsforderung als
Erwerb von Todes wegen der Besteuerung zu unterziehen.
Wie der Bw in seinem Vorlageantrag selbst ausführt,
sei erbschaftssteuerlich nicht der Einheitswert des Grundstücks, sondern
die Pflichtteilsforderung heranzuziehen, da der Pflichtteilsanspruch eben ein
Geldanspruch sei. Die Vorschreibung der Erbschaftsteuer in Höhe von €
1.195,47 sei zu Recht ergangen.
Hinsichtlich der angefochtenen Grunderwerbsteuerfestsetzung
ist folgendes zu sagen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ua. Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung
eines Grundstückes begründen.
Gemäß
§3 Abs.1 Z 2 GrEStG ist ein
Grundstückserwerb von Todes wegen von der Besteuerung ausgenommen.
Ist allerdings aus erbschaftssteuerlicher Sicht nicht der
Erwerb der Grundstücke als Erwerb von Todes wegen anzusehen, sondern der
Pflichtteil als Geldforderung, kann zwangsläufig auch die Steuerbefreiung
gemäß
§3 Abs.1 Z 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommen, weil darin
ausdrücklich auf einen Grundstückserwerb von Todes wegen abgestellt
ist.
Aus diesem Grund hat auch der BFH (nach seiner oben
zitierten Entscheidung zum Erbschaftssteuerrecht aus dem Jahr 1998) im Hinblick
auf die sich sonst ergebende Diskrepanz zwischen ErbStG und GrEStG in der Frage
des Erwerbsgegenstandes die Rechtsprechung zur GrESt konsequenterweise
angepasst, sodass ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld
gerichteten Pflichtteiles nun wieder nicht mehr von der GrESt befreit ist (BFH
vom 10. Juli 2002, II R 11/01). Der VwGH ist in dieser Frage in der
Vergangenheit dem BFH gefolgt (vgl. UFSL RV/0617-L/02, RV/0618-L/02 vom
4.7.2006).
Es ist daher in vorliegendem Fall von zwei
Rechtsvorgängen auszugehen. Einerseits hat der Bw ex lege einen
Pflichtteilsanspruch erworben, andererseits hat der Bw von der Mutter eine
Liegenschaft in Erfüllung seiner Forderung erhalten.
Frau EH hatte die berufungsgegenständliche
Liegenschaft bereits in ihrem Eigentum und erteilt laut Punkt Neuntens des
Pflichtteilsübereinkommens vom 28. März 2002 ihr Einverständnis
zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für G.H. und CH . Im
gegenständlichen Fall ist daher von einem steuerpflichtigen Erwerb des
Nachlassgrundstückes durch den Bw auf Grund eines zwischen dem
Pflichtteilsberechtigten und der Erbin geschlossenen Rechtsgeschäftes unter
Lebenden im Sinne des §1 Abs.1 Z1 GrEStG auszugehen.
Die Steuer berechnet sich gemäß
§4 Abs. 1
GrEStG vom Wert der Gegenleistung.
Wird ein Grundstück in Erfüllung einer
Geldforderung hingegeben, so bildet der Betrag der Forderung (hier:
Pflichtteilsanspruch) die Gegenleistung.
Da der Bw einerseits selbst von der durch das Finanzamt
angesetzten Forderungshöhe ausgeht und andererseits auf Grund der
gesetzlichen Regelung jedem Kind der Pflichtteil in gleicher Höhe zusteht,
kann von der Richtigkeit dieser Annahme ausgegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-W/04
- Stammnummer
- 37654
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF