Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0454-G/02
Abfindung für geltend gemachten Pflichtteilsanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-G/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.E., inG., vertreten durch Styria
Treuhand- und Revisions GmbH Nfg. KEG, 8010 Graz, Brockmanngasse 75,
vom 2. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom 17. April
2002 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach der am 20. Februar 2001
verstorbenen Frau H.E. erklärt sich deren Schwiegertochter Frau W.E. aus
dem Rechtsgrund des Testamentes bedingt als Erbin. Die Kinder des
vorverstorbenen Sohnes und der Erbin, die erbl. Enkelkinder, Herr R.E. und Frau
G.E. bzw. die Sachwalterin der pflegebefohlenen Frau A.E. erklären, dass
sie ihren Pflichtteilsanspruch von je 1/6 des Nachlasses geltend machen und in
Anspruch nehmen. Da die erbl. Enkeltochter Frau A.E. pflegebefohlen ist, wird
ein Pflichtteilsausweis, zugleich Pflichtteilsübereinkommen, errichtet. In
Ansehung einer Pflichtteilsquote der erbl. Enkelkinder von jeweils 1/6 ergibt
sich die Höhe des Pflichtteilsanspruches im Betrag von je
56.609,86 €. Für die Ermittlung des Wertes des Wohnrechtes der
erbl. Enkeltochter Frau A.E. auf der erbl. Liegenschaft wird vom
Gerichtskommissär ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben,
in dem das vorgenannte Wohnungsrecht mit 64.503,70 € bewertet wird.
Als gänzliche Pflichtteilsentfertigung wird der erbl. Enkeltochter Frau
A.E. das lebenslängliche Wohnungsrecht an der erbl. Liegenschaft
eingeräumt. Die erbl. Enkelkinder Herr R.E. und Frau G.E. begehren als
Pflichtteilsentfertigung die Auszahlung des Betrages von jeweils
€ 2.200,00 von der Erbin.
Mit Bescheiden vom 17. April 2002 schrieb das
Finanzamt der Erbin und den drei Pflichtteilsberechtigten die Erbschaftssteuer
vor. Bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer der Erbin wurden
die Pflichtteilsansprüche in Gesamtbetrag von 2.445.527,58 S
(entspricht 177.723,42 €) abgezogen, und andererseits wurde als
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer bei Herrn R.E. und Frau G.E.
je der Wert des Pflichtteils von 778.968,66 S (entspricht
56.609,86 €), jeweils abzüglich des Freibetrages
angesetzt.
Die Berufungswerberin erhob gegen den Bescheid die Berufung
mit der Begründung, dass im angefochtenen Bescheid der Pflichtteil anstatt
wie vereinbart mit 2.200,00 € mit 56.609,86 € angesetzt
worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte als ergänzende Begründung vor, dass sie nach
Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruches gegen Zahlung eines Betrages von
2.200,00 € auf den Pflichtteil verzichtet hätte. Der
Abfindungsbetrag sei gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
erbschaftssteuerpflichtig und zwar im Verhältnis Erblasser zu
Pflichtteilsberechtigten. In eventu könnte es sich nur um einen Erwerb von
Todes wegen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG im Ausmaß von
2.200,00 € handeln. Ein anderer Betrag sei nicht heranzuziehen, da die
Erbin und die Pflichtteilsberechtigte von dem Recht Gebrauch gemacht
hätten, die Höhe des Pflichtteils einvernehmlich mit
2.200,00 € festzusetzen. Die Herausarbeitung des theoretischen
Pflichtteils in der Höhe von 56.609,86 € sei lediglich zum
Nachweis für die pflegschaftsgerichtliche Zustimmung zur Abgeltung des
Pflichtteilsanpruchs der pflegebefohlenen Enkeltochter A.E. mit dem Wohnrecht
erforderlich gewesen, sodass das Wohnrecht einen höheren Wert hat als ihr
theoretischer Pflichtteilsanspruch. Dies hätte aber nichts mit dem zu
versteuernden Erwerb der Berufungswerberin zu tun, da dieser Erwerb
einvernehmlich mit 2.200,00 € festgelegt worden sei. Darüber
hinaus würden ihr keinerlei Ansprüche aus dem Titel ihres
Pflichtteilsrechtes nach der Erblasserin gegenüber der Erbin
bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen
und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte nahe Verwandte
mindestens erhalten müssen. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein
Anspruch ist grundsätzlich eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld. Den
Nachkommen/Kindern steht (neben dem Ehegatten des Erblassers) grundsätzlich
ein Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von der Hälfte des gesetzlichen
Erbteiles (§ 765 ABGB) zu, sohin im Berufungsfall den Berufungswerbern als
Enkelkinder der Erblasserin - je 1/6 vom Nachlasswert.
Als vom Erblasser zugewendet gilt nach
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG auch, was als Abfindung
für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für
die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter
Seite gewährt wird.
Nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG
entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Damit wird der
Pflichtteilsanspruch steuerlich beachtet, sobald der Pflichtteilsberechtigte
seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, nach außen hin kundgetan
bzw. erkennbar gemacht hat. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteiles
ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter
nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle
seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl.
VwGH 18.11.1993, 88/16/0173; VwGH 27.6.1994, 93/16/0129, 0130; siehe
auch: Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 16 zu
§ 12 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
Im Gegenstandsfalle hat die Berufungswerberin laut
Abhandlung (siehe Protokoll vom 28. Februar 2002) ohne jeden Zweifel
ausdrücklich erklärt, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und
in Anspruch zu nehmen. Damit ist angesichts obiger Ausführungen zu diesem
Zeitpunkt gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die
Erbschaftsteuerschuld entstanden.
Die im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zwischen der
Erbin und den Pflichtteilsberechtigten im Pflichtteilsübereinkommen
abgeschlossene Vereinbarung über eine Pflichtteilsentfertigung erfüllt
den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG.
Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift
auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den
Pflichtteilsanspruch gilt (vgl. VwGH 27.1.1999, 98/16/0361 und 98/16/0362).
Verzichtet nämlich der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber auf
den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, so handelt es sich um einen
schuldrechtlichen Vertrag (Schulderlass), für dessen Abschluss keine
Formvorschriften bestehen (OGH 30.1.1976, 7 Ob 509/76).
Wird für den Verzicht auf den geltend gemachten
Pflichtteilsanspruch eine Gegenleistung erbracht, so gilt die für den
Verzicht erhaltene Abfindung gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger
Erwerb, weil der Pflichtteilsberechtigte die Abfindung nur durch die
Geltendmachung seines vom Erblasser her stammenden Pflichtteilsanspruches
erlangen kann. Da der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den
Pflichtteil vorher geltend gemacht haben muss, wenn er gegen Entgelt auf ihn
verzichtet, wird der Wert der erhaltenen Abfindung und nicht der Wert des
Pflichtteils der Erbschaftssteuer unterzogen; die Berechnung der Steuer richtet
sich dabei nach dem Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser,
obgleich er die Abfindung von einem Dritten erhält
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 43a zu
§ 2 ErbStG).
Somit unterliegt im ggst. Fall der Betrag von
2.200,00 € als im Pflichtteilsübereinkommen vereinbarte
Pflichtteilsentfertigung der Erbschaftssteuer.
Da aber der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG 0 ergibt,
wird auch die Erbschaftssteuer mit 0 angesetzt.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-G/02
- Stammnummer
- 16678
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF