Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0738-L/05
Abfindung für Erbverzicht durch Auflage an Dritten, Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Auflage oder durch Erwerb einer klagbaren Forderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-L/05vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HL, A, vom 19. März 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
10. Februar 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die geschuldete
Schenkungssteuer in Höhe von 158,40 € wird binnen eines Monats
nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. November 2002 haben
FuJL je ein Sechstel der ihnen gemeinsam gehörigen Liegenschaft
EZ 559, KG As, BG E, an den Sohn TL übergeben. Letzterer hat
sich darin verpflichtet, den Übergabspreis in Höhe von
12.320,-- € an seinen Bruder HL bis
längstens Ende 2006 auszubezahlen. Daraufhin haben beide Söhne
einen Pflichtteilsverzicht abgegeben.
Das Finanzamt hat für diesen Rechtsvorgang mit
Bescheiden vom 8. Jänner 2003 dem HL und nunmehrigen Berufungswerber
(=Bw) für seinen Erwerb von jeweils dem halben Übergabspreis von jedem
Elternteil zwei mal Schenkungssteuer in Höhe von 79,20 €
vorgeschrieben.
Dagegen hat der Bw am 12. Februar 2003 mit der
Begründung berufen, die Bezahlung des Übergabspreises erfolge erst im
Jahre 2006. Der Bw sehe daher nicht ein, bevor der Betrag an ihn geflossen sei,
Schenkungssteuer im Vorhinein zu bezahlen.
In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt aus, dass die Zuwendung als ausgeführt anzusehen sei, wenn
der Begünstigte erklärt, dass er die Leistung zu fordern beabsichtige.
Dies gelte auch, wenn der vereinbarte Betrag erst zu einem späteren
Zeitpunkt zu leisten sei.
Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 31. März
2003 die Vorlage seiner Berufung an die II. Instanz begehrt.
Im folgenden Ermittlungsverfahren des UFS hat der Bruder
des Bw - und zur Zahlung Verpflichteter - angegeben, er habe noch keine Zahlung
an seinen Bruder geleistet, weil er sein Haus mittels Kreditfinanzierung
aufgestockt habe und sich daher mit seinem Bruder geeinigt habe, dass Zahlungen
erst erfolgen würden, sobald er finanziell aus dem Gröbsten heraus
sei. Wann dies der Fall sein werde, könne er noch nicht mitteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen
Erbverzicht gewährt wird. Diese Regelung gilt sinngemäß auch
für den Pflichtteilsverzicht.
Der Bw hat mit Notariatsakt, unter Punkt Viertens des
Übergabsvertrages vom 18. November 2002, im Hinblick auf die
Liegenschaftsübertragung an seinen Bruder und die Auszahlung des
Übergabspreises an ihn auf sämtliche ihm nach dem Gesetz zustehende
Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet.
Aus steuerlicher Sicht ist es gleichgültig, von wem
der Abfindungsbetrag bezahlt wird. Die Leistung des TL an seinen Bruder ist
daher als mit Rechtsgeschäft unter Lebenden zwischen Eltern und Bw
ausbedungene Schenkung anzusehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
entsteht die Steuerschuld für diese Schenkung mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschenkgeber
die Zuwendung in Form einer Auflage an einen Dritten kleidet. Die Steuerschuld
für den durch die Auflage Begünstigten entsteht in einem solchen Fall
allerdings erst im Zeitpunkt der
Ausführung der Auflage. Die Steuerschuld des
Auflagenbegünstigten wird somit nicht schon durch die Zuwendung eines
Anspruchs auf Erfüllung einer Auflage alleine ausgelöst.
Entgegen dem Vorbringen des Bw kommt es jedoch nicht auf
die tatsächliche Leistung des Entfertigungsbetrages an, sondern ist bereits
durch den Erwerb einer klagbaren Forderung auf Auszahlung - unabhängig von
der tatsächlichen Entrichtung - des Betrages die Steuerschuld entstanden.
Ausgeführt gelten Zuwendungen nach § 3
Abs. 1 Z 5 ErbStG nämlich im Zeitpunkt der tatsächlichen
Abfindungsgewährung oder spätestens
in dem Zeitpunkt, in welchem dem Geschenknehmer eine frei verfügbare
Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht.
Natürlich steht es dem Berechtigten frei, die nunmehr
zustehende Forderung weiterhin zu stunden, dies hat jedoch keinen Einfluss auf
die Steuerpflicht. Grundlage des gegenständlichen Steuerverfahrens
können nur die im Übergabsvertrag enthaltenen Regelungen sein.
Der Bw hat somit sein Recht auf Auszahlung seiner
Erbsentfertigung zwar im Jahre 2002 erworben, er kann jedoch erst seit
1. Jänner 2007 die Auszahlung rechtlich durchsetzen. Zu diesem
Zeitpunkt hat der Bw einen Vermögensvorteil in Form einer jederzeit
einklagbaren Geldforderung erworben.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist die
Steuerpflicht im gegenständlichen Fall somit entsprechend der Regelung im
Übergabsvertrag erst mit Ende 2006 eingetreten. Dementsprechend ändert
sich die Fälligkeit der festgesetzten Schenkungssteuerbeträge.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-L/05
- Stammnummer
- 28219
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF