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BMF-010206/0050-VI/5/2008

Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2006

geltende FassungErlassBMF-010206/0050-VI/5/2008vom 07.05.2008Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

§ 14 Abs. 5 WEG 2002 zu Lebzeiten vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs an den überlebenden Eigentumspartner eine andere natürliche Person den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum erwerben soll. Diese Person (Begünstigte) erwirbt hierbei nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindestanteil, sondern lediglich einen Anspruch auf dessen Übereignung. Der Erwerb des halben Mindestanteils durch den Begünstigten nach Geltendmachung des Übereignungsanspruches unterliegt bei Entgeltlichkeit der Grunderwerbsteuer und bei Unentgeltlichkeit als Vertrag zu Gunsten Dritter der Erbschaftssteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung lt. Vereinbarung und bei der Erbschaftssteuer der dreifache Einheitswert des halben Mindestanteils. Wenn der Begünstigte von seinem Übereignungsanspruch keinen Gebrauch macht oder vorverstirbt, kommt es zur Anwachsung an den überlebenden Partner. Der Begünstigte hat gemäß § 14 Abs. 5 WEG 2002 für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil an die Verlassenschaft den Übernahmspreis gemäß § 14 Abs. 2 WEG 2002 - dies ist die Hälfte des Verkehrswertes (§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils - zu bezahlen. Die Begünstigung des § 14 Abs. 3 WEG 2002 ist zu beachten. Dieser Übernahmspreis erhöht den Wert des Nachlasses und unterliegt - entsprechend der Erbquote - der Erbschaftssteuer gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955. Der Wert des halben Mindestanteils ist bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Ansatz zu bringen. Mit dem halben Mindestanteil in wirtschaftlicher Beziehung stehende Schulden und Lasten verringern den Wert des Nachlasses nicht. Der Übernahmspreis und die mit dem halben erworbenen Mindestanteil in wirtschaftlicher Beziehung stehenden Schulden und Lasten stellen die Gegenleistung dar und bilden die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Zahlung des Übernahmspreises kann dem Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 5 letzter Halbsatz iVm Abs. 4 WEG 2002 durch eine letztwillige Verfügung oder durch eine Schenkung auf den Todesfall (teilweise) erlassen werden. Erwirbt somit der Begünstigte den halben Mindestanteil (teilweise) unentgeltlich, liegt insoweit ein Erwerb von Todes wegen vor, für welchen gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 Erbschaftssteuer anfällt. 3. Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WEG 2002 Der überlebende Partner kann gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließen, aufgrund derer der halbe Mindestanteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Der erblasserische halbe Mindestanteil fällt in den Nachlass. Der Erwerb des halben Mindestanteils nach dem Verstorbenen durch Erben stellt einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, durch andere Personen (Dritte) ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar. Wenn bei einer derartigen Vereinbarung der gesamte Mindestanteil (also auch jener des überlebenden Eigentumspartners) übertragen wird, stellt der Erwerb des halben Mindestanteils des überlebenden Partners ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, das bei Entgeltlichkeit der Grunderwerbsteuer und bei Unentgeltlichkeit der Schenkungssteuer unterliegt. 4. Verzicht des überlebenden Eigentumspartners Verzichtet der überlebende Eigentumspartner gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 auf den Eigentumsübergang, wirkt dieser Verzicht ex tunc auf den Zeitpunkt des Anfalles zurück und gilt das Eigentum am halben Mindestanteil als nie auf den überlebenden Partner übergegangen. Der halbe Mindestanteil fällt somit in den Nachlass und ist gemäß den Erbquoten zu versteuern. Ein allfälliger Erlös aus einer gerichtlichen Feilbietung (§ 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002) hat für die erbschaftssteuerliche Beurteilung keine Bedeutung.   B) Erwerb des gesamten Mindestanteils durch einen Erben/Vermächtnisnehmer außerhalb der Konstellation einer Eigentümerpartnerschaft Erwirbt der Erbe/Vermächtnisnehmer den gesamten Mindestanteil des Verstorbenen, handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955. § 14 WEG 2002 kommt nicht zur Anwendung.   6.6 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, § 5 GrEStG 1987 - Pflichtteil mit Gegenleistung Sachverhalt: In einer Verlassenschaft ist die Witwe aufgrund eines Testamentes Alleinerbin. Der Sohn macht den Pflichtteil in Höhe von 30.000 geltend. In Abgeltung erhält er die nachlassgegenständliche Liegenschaft im Verkehrswert von 59.000 (der dreifache Einheitswert beträgt 19.000). Die Differenz von 29.000 wird vom Pflichtteilsberechtigten an die Erbin überwiesen. Frage: Wie ist der Pflichtteil bzw. der Erbanfall zu versteuern? Lösung: 1. Der der Erbschaftssteuer unterliegende Grundstückserwerb des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich wie folgt: X : Gesamteinheitswert (3fach) der vom Pflichtteilsberechtigten erworbenen Grundstücke = Pflichtteilsbetrag : Pflichtteilsbetrag zuzüglich sonstiger Leistungen (zB Barablöse, Einräumung von Rechten, Übernahme von Verbindlichkeiten) X : 19.000 = 30.000 : 59.000 [Grafik] X = 9.661,02, das ist die Bemessungsgrundlage für die - neben der Steuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 - gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 festzusetzende Erbschaftssteuer des Pflichtteilsberechtigten. Weiters fällt Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 29.000 (Gegenleistung für den Erwerb des restlichen dreifachen Einheitswertes von 9.338,98) an. 2. Der Erbin ist zusätzlich zum übrigen Erbanfall der anteilige Einheitswert in Höhe von 9.338,98 hinzuzurechnen. Für diesen anteiligen Einheitswert ist auch Erbschaftssteuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 zu entrichten. a) Die bare Ausgleichszahlung von 29.000 stellt bei der Erbin keinen Erwerb von Todes wegen dar. Diesen Betrag hat sie als Gegenleistung für das Rechtsgeschäft unter Lebenden erhalten. b) Wird die Differenz von 29.000 nicht durch Barzahlung, sondern durch Übernahme von auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten erbracht, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Anfalles an die Erbin zur Gänze abzugsfähig. Die Übernahme der Verbindlichkeit ist Gegenleistung für das Rechtsgeschäft unter Lebenden. 6.7 §§ 2, 6 ErbStG 1955 - Steuerpflicht bei Ausfolgungsverfahren Sachverhalt: Ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in Belgrad hinterlässt seinem in Österreich lebenden Sohn A ein inländisches Sparbuch, über das bei einem österreichischen Gericht ein Ausfolgungsverfahren stattfindet. Die serbische Liegenschaft unterliegt nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit. Frage: Muss die serbische Liegenschaft in Österreich besteuert werden, wenn sie der inländische Sohn A erhält? Lösung: Ob jemandem ein der Erbschaftssteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen zukommt, hängt nicht von der Durchführung eines Abhandlungsverfahrens im Inland ab. Gemäß § 2 ErbStG 1955 ist entscheidend, dass ein Rechtstitel für den Erwerb von Todes wegen vorliegt und nicht, ob und wo ein Abhandlungsverfahren stattfindet. Hat der Sohn A ein inländisches Sparbuch und eine ausländische Liegenschaft erworben, unterliegt der Gesamterwerb (Weltvermögen) gemäß § 6 ErbStG 1955 der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Die Liegenschaft in Serbien ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 kommt nicht zur Anwendung. Zur Steuerpflicht des Sparguthabens: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 ist der Erbübergang von Geldeinlagen bei österreichischen Kreditinstituten von der Erbschaftssteuer befreit, soweit deren Erträge im Zeitpunkt des Todes der Steuerabgeltung "unterliegen". Entscheidend ist sonach, ob die aus den Einlagen abreifenden Zinsen in das mit Abgeltungswirkung ausgestattete Kapitalertragsteuerabzugssystem einbezogen sind. Ausländer, die gegenüber der österreichischen Bank ihre Identität nachgewiesen haben, unterliegen mit ihren Zinseneinkünften keinem Kapitalertragsteuerabzug. Geht daher Kapitalvermögen von beschränkt steuerpflichtigen Erblassern auf Inländer über, mag dieses aus Einlagen bei inländischen oder bei ausländischen Kreditinstituten bestehen, dann unterliegen diese Erbübergänge der österreichischen Erbschaftsbesteuerung, es sei denn, dass sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellungsverpflichtung ergibt. Ausländer, die gegenüber der österreichischen Bank ihre Identität nicht nachgewiesen haben, unterliegen mit ihren Zinseinkünften dem Kapitalertragsteuerabzug. Geht dieses endbesteuerte Kapitalvermögen im Erbwege über, ist die Befeiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 anwendbar. 6.8 § 3 ErbStG 1955 - Ehegattenschenkung Sachverhalt: Ein Ehegatte errichtet für sein Einzelunternehmen auf einem beiden Ehegatten gehörenden Grundstück einen Zubau. Frage: Wann ist der nicht bauführende Ehegatte bereichert? Lösung: Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Bauführer nach § 1041 ABGB Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen. Die Bereicherung beim Ehegatten tritt ein, wenn der Bauführer auf den Ersatzanspruch verzichtet. Schenkungssteuerpflicht ist im Umfang der Erhöhung des Einheitswertes gegeben. 6.9 § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 und § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 - Erwerb durch Erbanfall und Anwachsung gemäß § 142 HGB (UGB) Sachverhalt: Vater und Sohn sind je zur Hälfte an einer KG, die Liegenschaftseigentümerin ist, beteiligt. Der Sohn ist Alleinerbe. Durch den Erbanfall kommt es bei der KG zur Anwachsung gemäß § 142 HGB (UGB). Fragen: 1. Ist ein Zuschlag gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 zu erheben? 2. Ist für die Anwachsung § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 anwendbar? Lösung: 1. Durch die Anwachsung erwirbt der Sohn unmittelbar einzelne Wirtschaftsgüter, weshalb der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955 vom Wert der ganzen Liegenschaft zu erheben ist. 2. Im Hinblick auf die Erhebung des Zuschlages ist die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 für die Anwachsung zuzuerkennen. 6.10 § 15a ErbStG 1955 - Betriebsübertragung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes Sachverhalte: 1. Ein Gastronomiebetrieb wird unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes vom Vater an den Sohn übertragen. Es handelt sich um ein Vorbehaltsfruchtgenussrecht, die Disposition über die Früchte steht dem Fruchtnießer (Vater) zu. Sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer erfüllen die persönlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 ErbStG 1955. Einige Jahre später verzichtet der Vater auf das Fruchtgenussrecht. 2. Der Vater überträgt seinem Sohn die Betriebsliegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes. Die sonstigen betriebswesentlichen Vermögensgegenstände bleiben im Eigentum des Übergebers. Einige Jahre später verzichtet der Vater auf das Fruchtgenussrecht und überträgt unentgeltlich das zurückbehaltene Betriebsvermögen. Fragen: 1. Steht für die Betriebsübertragung oder für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht die Befreiung gemäß § 15a ErbStG 1955 zu? 2. Steht für die Übertragung der Betriebsliegenschaft oder für die Übertragung der sonstigen wesentlichen Betriebsgrundlagen die Befreiung gemäß § 15a ErbStG 1955 zu? Lösung: 1. Auf Grund des vereinbarten Vorbehaltsfruchtgenusses sind die Einkünfte dem Fruchtnießer (Übergeber) zuzurechnen. Wenn der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit weiterhin beim Übergeber (Fruchtgenussberechtigten) verbleibt, liegt keine Übergabe des Betriebes vor. Für die Übertragung des "nudum jus" am Betriebsvermögen ist § 15a ErbStG 1955 nicht anwendbar. Durch den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht einige Jahre später geht der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit auf den Sohn über und ist damit ertragsteuerlich der Betrieb übergegangen und ist für diese Zuwendung (Betriebsübertragung durch Verzicht auf das Fruchtgenussrecht) § 15a ErbStG 1955 anwendbar.   2. Die Übertragung bloß der Betriebsliegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenusses steht der Anwendung des § 15a ErbStG 1955 entgegen, weil kein Betrieb übergeht. Verzichtet der Übergeber (Fruchtgenussberechtigte) zu einem späteren Zeitpunkt auf sein Fruchtgenussrecht und überträgt er dem seinerzeitigen Übernehmer die (weiteren) wesentlichen Betriebsgrundlagen, kommt § 15a ErbStG 1955 hinsichtlich des nunmehr übertragenen Vermögens zur Anwendung (siehe oben zu Frage 1). Hinsichtlich des Begriffes der wesentlichen Betriebsgrundlagen siehe EStR 2000 Rz 5507 ff . 6.11 § 15a Abs. 5 ErbStG 1955 - Nachversteuerung Frage: Kommt es zu einer Nachversteuerung gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, wenn ein im Nachlass enthaltener Gesellschaftsanteil im Rahmen eines Erbübereinkommens an einen Miterben entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird? Lösung: Die entgeltliche Weiterübertragung im Zuge eines Erbübereinkommens erfüllt nicht den Nachversteuerungstatbestand gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG 1955 (VfGH 29.09.2006, B 3551/05). 6.12 § 33 ErbStG 1955, § 1 GrEStG 1987 - Rückübertragung einer verschenkten Liegenschaft Sachverhalt: A schenkt B unter Verzicht auf Widerruf ein Grundstück. Für diesen Erwerb wurde Schenkungssteuer erhoben. Nach einem Jahr wurde der Vertrag einvernehmlich aufgelöst, weil das Grundstück nicht - wie vereinbart - lastenfrei gestellt werden konnte. Ein Antrag auf Schenkungssteuerrückerstattung gemäß § 33 ErbStG 1955 wurde abgewiesen. Frage: Unterliegt die Rückübertragung von B an A der Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer? Lösung: Die Rückübertragung erfolgt ohne Bereichungsabsicht, weshalb keine Schenkungssteuer zu erheben ist. Der Vorgang unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Jedoch wird unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 GrEStG 1987 die Steuer nicht festgesetzt. 6.13 § 16 Abs. 3 BewG 1955 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955 bzw. § 5 GrEStG 1987 - Schenkung oder entgeltlicher Erwerb; Berichtigung der Steuerfestsetzung Sachverhalt: Mit Übergabevertrag hat ein Übergeber seiner Ehegattin seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft (Einfamilienhaus) übertragen. Als Gegenleistung für die Übergabe hat er sich das persönliche Fruchtgenussrecht an diesem Hälfteanteil zurückbehalten. Der dreifache Einheitswert für den Hälfteanteil betrug 50.000. Der Wert des Fruchtgenussrechtes wurde in der Abgabenerklärung gemäß § 16 Abs. 1 BewG 1955 mit 60.000 angegeben. Wenige Tage nach der Übergabe ist der Übergeber verstorben. Frage: 1. Unterliegt der Rechtsvorgang der Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer? 2. Ist eine Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 BewG 1955 (Wegfall der Last) durchzuführen? Lösung: Für die Beurteilung, ob für den Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer oder Schenkungssteuer zu erheben ist, ist der Wille der Vertragspartner zu ermitteln. War im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das baldige Ableben des Übergebers absehbar und war die Gegenleistung nicht ernsthaft vereinbart ("Vertrag am Totenbett"), ist eine Bereicherungsabsicht anzunehmen. In dem Fall unterliegt der Rechtsvorgang ausschließlich der Schenkungssteuer. War dagegen die Gegenleistung ernsthaft vereinbart, so unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer. Nachdem durch den Tod des Übergebers eine Last weggefallen ist, ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BewG 1955 eine Berichtigung der Grunderwerbsteuer durchzuführen. War der Rechtsvorgang als gemischte Schenkung zu beurteilen, ist gemäß § 16 Abs. 3 BewG 1955 die Berichtigung der Grunderwerbsteuer (Verminderung) und der Schenkungssteuer (Erhöhung) durchzuführen, weil bei einer gemischten Schenkung die Übergabe bereits vom Bereicherungswillen getragen war. Die Bereicherungsabsicht muss sich nicht auf das Ausmaß der Bereicherung bezogen haben, der grundsätzliche Bereicherungswille ist für Berichtigung der Schenkungssteuer ausreichend. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Verkehrswert) zu ermitteln.   Bundesministerium für Finanzen, 7. Mai 2008

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Normen und Schlagworte

NachlassvermögenErbePflichtteilsberechtigteAbhandlungsgerichtErbübereinkommenErbantrittserklärungErbrechtErbanfallSchenkungsvertragWohnungsrechtMitunternehmerNachversteuerungVerlassenschaftEinheitswertGegenleistungSchuldübernahmePrivatstiftungNachlassErblasserGeschäftsanteilGesellschafterzuschussKapitalrücklageRechtsanspruchBerufungRechtsmittelErtragswertWiener VerfahrenAbzinsungFruchtgenussAnteilsübertragungTreuhandRückübertragungNichtfestsetzungVorauslegatErbteilungsübereinkommenTeilungsübereinkommenVermächtnisAnwachsungAufteilung von SchuldenÜbergabsvertragEnteignungGrundeinlöseverfahrenEntschädigungMieteBogenunbeschriebene SeitePlanBeilageGewerberegisterAusfertigungAufenthaltstitelDuplikatDarlehenGemeindeverbandAnleiheSicherstellungPflichtteilHypothekarverschreibungFinanzierungsplanWohnheimUmschuldungAbtretungAnteil an Agrargemeinschaftunbare (vorbehaltene) EntnahmeNovationZinsenvorteilGroßmutterzuschussSonderbetriebsvermögenGesellschafterwechselTreuhandverhältnisVersorgungsunternehmenGesellschaftsgründungAgioMittelstandsfinanzierungsgesellschaftAufgeldEinlageAufgabenbereichArt. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 - AusgliederungAufgabeFinanzierungsbeitragGenossenschaftGewinnthesaurierungLeibrenteMindestanteilWohnungseigentumEigentumspartnerÜbernahmspreisAbgeltungAusfolgungsverfahrenEhegattenschenkungBauführerAufwendungBetriebsübertragungGesellschaftsanteilMiterbenWeiterübertragungSchenkungssteuerrückerstattungBerichtigungSteuerfestsetzungWegfallLastgemischte SchenkungBereicherungswilleBereicherungsabsicht

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Erlass
Geschäftszahl
BMF-010206/0050-VI/5/2008
Stammnummer
34580
Gültig
07.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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