…stets verspätet eingereicht. Die sich wiederholende Säumigkeit im Zusammenhang mit der Einreichung der Abgabenerklärungen ist als vorsätzliche Missachtung der gesetzlich gebotenen Erklärungspflicht zu qualifizieren. Im Hinblick auf den im Steuerrecht verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz muss im Zuge der Ermessensentscheidung auch der Zinsvorteil berücksichtigt werden, den der Bw…
…durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eine Verkürzung des Berufungsverfahrens zu erzwingen. Im Übrigen vergisst der Bw. den mit der gerügten Verspätung in der Abgabenfestsetzung wirtschaftlich für ihn verbundenen Zinsenvorteil (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 240). Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen kann auch nicht…
…insbesondere, wenn er im gegenständlichen Fall sein schuldhaftes Handeln einsehe. Zusätzlich werde auf die Tz 13 im Kommentar hingewiesen, wonach bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen der Zinsvorteil dann anzurechnen sei, wenn er dem Abgabepflichtigen bereits durch Nachforderungszinsen vorgeschrieben werde. Der Ansatz eines Verspätungszuschlages in Höhe…
…15 Abs. 1 BewG 1955 für die Dauer der Unverzinslichkeit des Darlehens (höchstens 18-facher Jahreswert des Zinsenvorteiles) zu erfolgen. Wird hingegen die Unverzinslichkeit jeweils von Jahr zu Jahr stillschweigend gestattet (oder vereinbart) entsteht die Steuerschuld jährlich in Höhe der fiktiven Zinsen bzw. des Wertes…
…Gesellschaftsteuer. Sämtliche Tatbestandsmerkmale sind hier erfüllt. Der Gesellschaftsteuer unterliegt somit der Wert der Leistung, der sich aus dem Zinsenvorteil kapitalisiert auf unbestimmte Zeit ergibt. Zur Berechnung des Zinsenvorteiles siehe Erlass des BMF vom 6. Februar 1995, 10 5010/1-IV/10/95 (AÖF Nr. 73…
§ 14 Abs. 5 WEG 2002 zu Lebzeiten vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs an den überlebenden Eigentumspartner eine andere natürliche Person den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum erwerben soll. Diese Person (Begünstigte) erwirbt hierbei…
…der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (RV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…| 3,0 4.2.6b.2 Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss mit unveränderlichem Sollzinssatz Rz 207s: Für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse ergibt sich der Zinsvorteil für Zeiträume mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz aus der Differenz zwischen dem von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des…
…Frist zumutbar und zu erwarten gewesen wäre. Das Verschulden eines Parteienvertreters an einer verspäteten Anzeige treffe nach der Rsp des VwGH den Vertretenen. In Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin angeführten nicht vorhandenen "Zinsenvorteil" sei festzuhalten, dass ungeachtet dessen, ob ein solcher vorliegt oder nicht…
…handelt es sich um tatsächliche Kursverluste bis zur Höhe der Zinsersparnis gegenüber einer Euro-Finanzierung; es handle sich dabei um echte Zahlungsabflüsse. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen hinsichtlich des Zinsenvorteils zu einer fiktiven Euro-Finanzierung mangels Abflusses gemäß § 19 EStG 1988 keine Werbungskosten vor. 1…
…2009 und 2010 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden. Der wirtschaftlichen Belastung durch die Zinsenvorschreibung steht der Zinsenvorteil durch die spätere Vorschreibung und damit auch Entrichtung der Abgaben gegenüber. Die wirtschaftliche Belastung durch die Tragung der Anspruchszinsen ist für die Rechtmäßigkeit der…
…Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Der Steuer unterliege der bekannt gegebene Wert der Leistung (Wert der Zinsersparnis), der sich aus dem Zinsenvorteil durch Nutzungsüberlassung des Kapitals ergebe. Mit Antrag vom 19. November 2010 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere…
…Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, ausgehend von einem Zinsenvorteil von € 74.800,00 für die "unverzinsliche Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme ..... für 2 Jahre" in Höhe von € 748,00, fest. Dagegen brachte die V…
… 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, ausgehend von einem Zinsenvorteil von € 927.843,00 für die "unverzinsliche Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme", fest. In der Berufung wendete die Bw. ein, dass mit Einbringungsvertrag vom 23…
…2003 und 2004 durch den Insolvenzausgleichsfond im Dezember 2008 durchgeführt worden sei. Die Bw. treffe an der verspäteten Auszahlung keine Schuld, auch sei kein Zinsenvorteil angefallen. In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2009 führte das Finanzamt nach Zitierung des § 205 Abs. 1 BAO aus…
…Bw. ein, es sei unrealistisch, ein Guthaben längere Zeit am Abgabenkonto bestehen und nicht zurückzahlen zu lassen. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung auf den Zinsenvorteil vermag nicht zu überzeugen, da der Säumniszuschlag weder den Charakter einer Verzinsung noch Schadenersatzregelung habe. Schriftlich führte die Bw. aus…
…vorliegenden Fall folgende Gründe für die Nichtfestsetzung eines Verspätungszuschlages: Kein finanzieller Vorteil durch die verspätete Entrichtung, weil der Zinsenvorteil im Zusammenhang mit der verspäteten Voranmeldung durch den noch festzusetzenden 2,00 %igen Säumniszuschlag aufgesogen bzw. sogar überkompensiert werde Erstmaligkeit der Säumigkeit seit Erfassung des Bw…
…Sachbescheiden wurde ua. eingewandt, dass der Zinsenvorteil nicht der I AG, sondern der Gesellschaft zugekommen sei und dass der Zinsenvorteil bereits einer anderen Kapitalverkehrsteuer - nämlich der Gesellschaftsteuer -unterliege. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 wurde das gegenständliche Berufungsverfahren von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und…
…In seinem Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals auf die seines Erachtens geringe Fristüberschreitung sowie das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten. Außerdem hätte durch eine verspätete Einreichung von 4 ½ Monaten kein Zinsenvorteil von 6% erzielt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 135 BAO kann die…
…des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205…