Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0271-W/06
Aussetzungszinsen bei langer Verfahrensdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0271-W/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR. Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Andreas
Wieland, vom 12. Jänner 2005 betreffend Aussetzungszinsen nach der am
8. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2004,
GZ.RV/0466-W/02, über Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes
betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994
sowie Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 bis 1994 und 1996
erließ das Finanzamt am 12. Jänner 2005 einen Bescheid
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte mit Bescheid
gleichen Datums Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.090,68 für
den Zeitraum 13. August 1998 bis 12. Jänner 2005
fest.
In der gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.)
aus, dass dieser insoweit angefochten werde, als die Aussetzungszinsen mit einem
€ 297,45 übersteigenden Betrag festgesetzt
würden.
Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt,
dass das Finanzamt nach Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung
das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994
wiederaufgenommen und für diese Jahre entsprechende Festsetzungsbescheide
erlassen hätte.
Gegen diese Bescheide seien am 18. März 1998
Berufungen eingebracht worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Juli 1998 seien die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens und Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992, 1993
und 1994 als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 6. August 1998 sei dagegen ein
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht
worden.
Weiters habe das Finanzamt am 22. September 1998
für das Jahr 1996 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen, gegen die
fristgerecht Berufung und nach der abschlägigen Berufungsvorentscheidung
ebenfalls ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 26. November 2004, GZ.RV/0466-W/02, seien die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer 1992 bis 1994 sowie Umsatzsteuer 1992 bis 1994 und 1996 als
unbegründet abgewiesen und den Berufungen betreffend Einkommensteuer 1993
und 1994 teilweise Folge gegeben worden.
Mit den jeweiligen Berufungen, insbesondere gegen die
Bescheide vom 17. Februar 1998 und 18. Februar 1998,
betreffend Wiederaufnahme und Neufestsetzung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 seien Anträge gemäß
§ 212a BAO eingebracht und auch bewilligt worden. Nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1998 sei ein Bescheid über
den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie am 9. Juli 1998 ein
Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ergangen. Diese Zinsen
seien vom Bw. auch entrichtet worden. Im Zusammenhang mit den
Vorlageanträgen vom 6. August 1998 seien wiederum Anträge
gemäß
§ 212a BAO eingebracht worden, die auch bewilligt
worden seien. Gleiches gelte auch im Zusammenhang mit den Berufungen und
Anträgen gemäß
§ 276 BAO gegen den Einkommensteuer-
und Umsatzsteuerbescheid 1996. Aufgrund der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2004 habe das
Finanzamt am 12. Jänner 2005 einen Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung sowie einen Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.090,68 für den Zeitraum
13. August 1998 bis 12. Jänner 2005 erlassen. Jene Zinsen,
die für den Zeitraum 13. August 1998 bis 9. April 1999 angefallen
seien (dies sei ein Betrag in Höhe von € 297,45) bestünden
zu Recht, im Gegensatz zu den weitergehenden vorgeschriebenen Zinsen in
Höhe von € 2.793,23
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung der
Vorlageanträge wäre bei Durchführung eines
ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahrens - Erledigung
binnen sechs Monaten - es der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchaus
möglich gewesen, bis Anfang April 1999 über die Berufungen zu
entscheiden. Warum die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. die
Abgabenbehörden insgesamt vor allem betreffend die Berufungen gegen die
Bescheide vom 17. und 18. Februar 1998 einen Zeitraum von mehr als einem Jahr,
nämlich insgesamt über sechseinhalb Jahre benötigt habe, sei
unbegreiflich. Aus diesem Grunde sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die
Verzugsfolgen für die Abgabenverbindlichkeiten im Zusammenhang mit
Berufungsverfahren, nämlich die Bezahlung von Aussetzungszinsen, dem Bw.
anzulasten, weil es ausschließlich im Bereich der Abgabenbehörden
gelegen sei, dass eine Berufungsentscheidung nicht eher ergangen sei. Auf Grund
dieser Sach- und Rechtslage liege auch eine sachliche Unbilligkeit vor, da durch
die überlange Verfahrensdauer enorme Aussetzungszinsen angefallen seien. Da
Abschreibungen gemäß
§ 235 BAO von Amts wegen erfolgen
könnten, hätte daher die Abgabenbehörde erster Instanz wegen
dieser sachlichen Unbilligkeit gemäß
§§ 235 und 236
Abs. 1 BAO im Umfang von € 2.793,23 durch Abschreibung nachsehen
müssen, da die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Für die über Gebühr lange Berufungsdauer sei der Bw. nicht
verantwortlich, diese sei den Abgabenbehörden zweiter Instanz zuzurechnen.
Es hätten richtigerweise nur Aussetzungszinsen im Umfang von
€ 297,45 vorgeschrieben werden können.
Der angefochtene Bescheid sei daher
rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung nach Zitierung des § 212a Abs. 9 lit. b BAO aus, dass
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1998 betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1992 bis 1994 am 6. August 1998 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht und um Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (damals FLD für Wien, Nö und Bgld) sowie um Aussetzung der
Einhebung der strittigen Beträge gemäß
§ 212a BAO
ersucht worden wäre. Dem Ansuchen um Aussetzung der Einhebung sei am
10. September 1998 antragsgemäß entsprochen und ein Betrag von
S 228.887,00 (€ 16.633,87) ausgesetzt worden.
Aufgrund der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 26. November 2004 sei am 12. Jänner 2005
der Ablauf der Aussetzung der Einhebung unter Berücksichtigung der
Herabsetzungsbeträge für Einkommensteuer 1993 und 1994 verfügt
und die Berechnung und Vorschreibung der Aussetzungszinsen vorgenommen
worden.
Da für die oben genannten Abgaben in der Zeit vom
13. August 1998 bis 12. Jänner 2005 eine Aussetzung der
Einhebung bestanden habe, sei die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht
erfolgt. Überdies werde bemerkt, dass die Entstehung der Aussetzungszinsen
durch Entrichtung der Beträge zu verhindern gewesen wäre.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Wesentlichen aus, dass
die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates mehr als sechs
Jahre nach Stellung der Vorlageanträge ergangen sei. Eine Begründung
für diese Vorgangsweise und für die Höhe der dadurch
aufgelaufenen Zinsen finde sich in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
nicht. Der Hinweis, dass eine Entstehung der Aussetzungszinsen durch die
Entrichtung der ausgesetzten Beträge zu verhindern gewesen wäre, sei
ebenfalls rechtswidrig. Die Bestimmung des § 212a BAO habe die
Grundlage in einer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu allgemeinen
rechtstaatlichen Grundsätzen bei Erhebung von Berufungen gegen
erstinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden. Grundsätzlich,
begründete Ausnahmen seien möglich, dürfe eine
Rechtsmittelmöglichkeit gegen erstinstanzliche Bescheide nicht dadurch
unterlaufen werden, dass einer Berufung weder von Gesetzes wegen, noch über
Antrag aufschiebende Wirkung zukomme. Aus diesem Grunde hätte im
§ 212a BAO die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung von
Abgabenverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Berufungsverfahren vorgesehen
werden müssen. Die Ausnützung dieser Möglichkeit, bei
Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen, dürfe allerdings nicht
dazu führen, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht tätig
werde und durch überlange Verfahrensdauer mit hohen Aussetzungszinsen
wiederum, entgegen rechtsstaatlicher Prinzipien, das weitere Risiko einer
Berufung auf die Partei überwälze. Die diesbezügliche
Begründung des Finanzamtes gehe daher ins Leere.
Die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat und Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde
beantragt.
In der am 8. Juni 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass das gegenständliche Berufungsverfahren
überlange, nämlich 6 1/2 Jahre nach ergangener
Berufungsvorentscheidung gedauert habe und hier die Verzinsungsfolgen einer
überlangen Verfahrensdauer auf den Abgabepflichtigen überwälzt
würden. Diese Vorgangsweise stehe nach Ansicht des Bw. nicht mit Art. 6 MRK
und auch nicht mit der Judikatur des VfGH in Einklang. Die Verzugsfolgen seien
in im gegenständlichen Fall ausschließlich im Bereich der
Abgabenbhörden gelegen, sodass eine Vorschreibung von Aussetzungszinsen,
die einen Betrag von € 297,45 übersteigen würden, sachlich
ungerechtfertigt erscheine, wobei darauf verwiesen werde, dass auch
subsidiär ein Nachsichtsansuchen betreffend die gegenständlichen
Aussetzungszinsen gestellt worden sei, welches ebenfalls beim UFS anhängig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 9 BAO lautet: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
In der Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen wird gerügt, dass über die Berufung
gegen die Abgabenbescheide nicht zeitgerecht entschieden worden und es nur
dadurch zu der Höhe der Aussetzungszinsen gekommen sei.
Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH vom
15.11.2005, 2002/14/0051, 21.7.1998, 97/14/0131) dargetan hat, dass auch aus
§ 311 BAO, nach dessen Abs. 1 die Abgabenbehörden verpflichtet sind,
über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden, für den Beschwerdeführer
selbst dann nichts zu gewinnen ist, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des
Berufungsverfahrens - ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des
Umfanges der erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten
der belangten Behörde zurückzuführen sein sollte.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind nämlich Aussetzungszinsen
für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der
zufolge § 212a Abs. 5 leg. cit. mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem
Widerruf) endet, zu entrichten.
Dabei ist der Abgabenbehörde beim Vollzug der
Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO kein Ermessen eingeräumt, wobei
den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht entnommen werden kann, dass
etwa der Zeitraum für die Berechnung der Aussetzungszinsen einen bestimmten
Zeitraum nicht überschreiten dürfe.
Gegenstand dieser Berufung ist ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen. Daraus folgt,
dass das Vorliegen einer "sachlichen Unbilligkeit" in diesem
Verfahren nicht zu prüfen ist.
Die Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für
den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Will der
Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er
entweder von einer Antragstellung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO
Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits
bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch
die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. dazu das
Erkenntnis des VwGH vom 11.9.1997, 96/15/0173).
Dem Vorbringen, des Bw., dass durch die lange Dauer des
Berufungsverfahrens und damit auch der Aussetzung der Einhebung die
Zinsenbelastung zu hoch ausgefallen sei, ist entgegenzuhalten, dass es am Bw.
gelegen wäre, durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eine Verkürzung des Berufungsverfahrens zu
erzwingen. Im Übrigen vergisst der Bw. den mit der gerügten
Verspätung in der Abgabenfestsetzung wirtschaftlich für ihn
verbundenen Zinsenvorteil (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 240).
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen kann auch nicht
erfolgreich mit dem Argument angefochten werden, dass diese mit der Judikatur
des Verfassungsgerichtshofes nicht in Einklang stünde. Solange eine Norm
dem Rechtsbestand angehört, hat sie die Behörde der Entscheidung zu
Grunde zu legen.
Das Vorbringen, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes
gegen Art. 6 MRK verstoße, wurde nicht näher konkretisiert, so dass
darauf nicht näher einzugehen war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0271-W/06
- Stammnummer
- 22712
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF