Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0065-K/04
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-K/04vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.AG, S., vertreten durch K.GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, vom 16. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 10. März 2004
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10. März 2004 wegen
der nicht fristgerechten vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer des
Jahres 1996 einen 2% -tigen Säumniszuschlag in der Höhe von €
277,85 festgesetzt. Die Umsatzsteuer des Jahres 1996 wurde am 9. März 2004
berichtigt festgesetzt. Die Nachforderung betrug € 13.892,43. In der
Berufung vom 16. März 2004 wird vorgebracht, dass die Festsetzung des
Säumniszuschlages durch eine Bescheidberichtigung des Finanzamtes erfolgt
sei und die Bw. keinen Einfluss auf die Ausfertigung der
Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2002, welche zur Gutschrift iHv. rd.
€ 13.800,-- geführt hat, gehabt habe. Die Stornierung des
Säumniszuschlages wurde beantragt. In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 führt die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass aufgrund der
Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2002 tatsächlich eine Gutschrift iHv.
€ 19.343,84 verbucht und zur Gänze am 23.7.2002 zurückbezahlt
worden sei. Der Umstand, dass die Bw. auf die Berufungsvorentscheidung vom
10.7.2002 keinen Einfluss gehabt habe, nütze der Bw. nichts, weil der am
17.2.1997 fällig gewordenen Nachforderung kein Guthaben
gegenübergestanden sei.
Im Vorlageantrag wendet die Bw. ein, es sei unrealistisch,
ein Guthaben längere Zeit am Abgabenkonto bestehen und nicht
zurückzahlen zu lassen. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung auf den
Zinsenvorteil vermag nicht zu überzeugen, da der Säumniszuschlag weder
den Charakter einer Verzinsung noch Schadenersatzregelung habe. Schriftlich
führte die Bw. aus:
"Wir sind
jedenfalls der Ansicht, dass unseren Klienten an der verspäteten
Entrichtung der UST 1996 kein grobes Verschulden trifft. Wir stellen daher den
Eventualantrag, den Säumniszuschlag in Höhe von € 277,85 gem
§ 217 (7) BAO nicht festzusetzen. Sollte dem Antrag gem § 217 (7)
entsprochen werden, ziehen wir unseren Vorlageantrag
zurück."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Änderungen des
Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr.
142/2000) erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31.12.2001 entstanden ist (§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO).
Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für
die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt
weiterhin die bisherige Rechtslage, unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist. Auf
das gegenständliche Berufungsverfahren ist aus den vorgenannten
Gründen die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz
2001anzuwenden.
Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs.
1 BAO aF mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder gemäß
§ 218 BAO
hinausgeschoben wird. Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent
des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO) handelt es
sich nach dieser Rechtslage um eine objektive,
verschuldensunabhängige
Säumnisfolge. Die Bestimmung des § 217 BAO räumt der
Abgabenbehörde keinerlei Ermessen ein. Einzige Voraussetzung für die
Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld
spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze
entrichtet worden ist. Damit ist aber im Anwendungsbereich des § 217 BAO aF
insbesondere unerheblich, aus welchen Gründen es zum Zahlungsverzug
gekommen ist bzw. ob dieser irrtümlich, unverschuldet oder schuldhaft
herbeigeführt worden ist. Ebenso unmaßgeblich ist, wie lange die
Säumnis angedauert hat. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist
demnach selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis
3).
§ 21 Abs. 1 UStG normiert als
Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf
den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei
Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit
unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3
leg. cit. normiert, dass auch eine festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1
genannten Fälligkeitstag hat. § 21 Abs. 5 UStG legt fest, dass
durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung ebenfalls keine von
Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet wird.
Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen
Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die
Anlastung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden
kann, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser
Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der Vergangenheit gelegen, aber
ungenützt verstrichen ist. Auf dem Abgabenkonto der Bw. befand sich im
Feber 1997 kein aufrechenbares Guthaben. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1996
war entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG bereits am 17.
Feber 1997 fällig. Berufungsgegenständlich ist unbestritten, dass die
Umsatzsteuer des Jahres 1996 nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet
wurde.
Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von
Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt
daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine mögliche
Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung
führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz. 11). Eine Gutschrift stand
zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 1996 nicht zur Verfügung,
sodass der Säumniszuschlag verwirkt war.
Sämtliche Versäumnisse sind für sich zu
betrachten. Die Gründe, die zu dieser Säumnis geführt haben, sind
im Bereich des § 217 BAO aF, wie bereits dargelegt, ebenso unbeachtlich wie
der Umstand, ob den Bw. an der Säumnis ein Verschulden trifft oder nicht.
Wie bereits erwähnt, lassen die Formulierungen der §§ 217 bis 221
BAO aF keinen Ermessensspielraum zu.
Dem Begehren der Bw., man möge in eventu ihre Eingabe
als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO werten, kann nicht
entsprochen werden, weil sich dieses Begehren auf die neue Rechtslage,
nämlich das geänderte Säumniszuschlagsrecht durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) bezieht. Ein solcher Antrag ist
nach der anzuwendenden alten Rechtslage nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagDer Fall betrifft die Fassung des § 217 BAO vor der dem Budgetbegleitgesetz 2001BGBl.Nr. 142/2001.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-K/04
- Stammnummer
- 21383
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF