Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0047-G/04
Angemessenheit eines Verspätungszuschlages von 6 % bei einer 4 1/2 Monate verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-G/04vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Hinweis, dass im Falle der rechtzeitigen Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter die Festsetzung des Verspätungszuschlages unterblieben wäre, reicht nicht aus, um die eingetretene Verspätung bei der Einreichung der Steuererklärungen zu exkulpieren, da Zufristungen regelmäßig Fristverlängerungsansuchen (erlassmäßige Dauerfristverlängerungen) beinhalten.
Das Ausmaß des festgesetzten Verspätungszuschlages in Höhe von 6 % erscheint im Hinblick auf die eingetretene Verspätung von 4 1/2 Monaten gerechtfertigt, da Verspätungszuschläge von mehr als sechs Monaten regelmäßig im Höchstausmaß vorgeschrieben werden. Eine fehlerhafte Ermessensübung konnte hierbei nicht festgestellt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 135 BAO ausgehend von einer
festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von € 7.356,00 ein
Verspätungszuschlag in Höhe von € 441,41 (d.s. 6% der
Bemessungsgrundlage) festgesetzt. In seiner Berufung führte der Bw. aus,
die Verspätung bei der Einreichung der Steuererklärungen für das
Jahr 2002 sei dem Grunde nach anzuerkennen, wandte sich jedoch gegen die
Zuschlagsfestsetzung als solche, zumal dies eine Ermessensentscheidung des
Finanzamtes unter Berücksichtigung von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit sei. Die Abgabenerklärungen des Kalenderjahres
2002 seien im August 2003 eingereicht worden. Das Ausmaß der Festsetzung
müsse unter Hinweis auf die Schwere des Verschuldens und des
pflichtwidrigen Gesamtverhaltens bestimmt werden. Angesichts des geringen
Ausmaßes und der Dauer der Fristüberschreitung sei der
Verspätungszuschlag mit 6% um ein Vielfaches überhöht, zumal eine
Fristüberschreitung im Zusammenhang mit der Einreichung von
Abgabenerklärungen gar nicht bestanden hätte, wenn er zu diesem
Zeitpunkt bereits durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten worden
wäre. Daher sei er mit 0% festzusetzen.
In seiner
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, der maßgebliche Abgabetermin
sei der 31. März 2003 gewesen und die Steuererklärungen wurden erst am
13. August 2003 eingereicht. Zur bw. Argumentation, dass der Nebenanspruch gar
nicht festgesetzt worden wäre, wäre er durch einen
berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen, vermeinte es, dass
es in seinen Dispositionsbereich gestanden sei, sich bereits früher
vertreten zu lassen, um damit längere Abgabefristen zu erwirken. Eine
Fristüberschreitung von ca. 4 ½ Monaten sei nicht als gering
anzusehen, wobei der durch die verspätete Einreichung der
Steuererklärungen erzielte finanzielle Vorteil noch gar nicht
berücksichtigt wurde. Dies wiege die Tatsache auf, dass in der
Vergangenheit möglicherweise keine Verspätungen vorlagen. In seinem
Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals auf die seines Erachtens geringe
Fristüberschreitung sowie das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten.
Außerdem hätte durch eine verspätete Einreichung von
4 ½ Monaten kein Zinsenvorteil von 6% erzielt werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Die dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen liegende Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus,
dass ein Abgabepflichtiger eine Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften,
wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur
Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde
aufgefordert wird, welche auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen kann. Die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer und die Umsatzsteuer sind bis Ende des Monates März eines
jeden Jahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Die Abgabenbehörde
kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften
bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern
(§ 134 Abs. 2 BAO).
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen an ihr ein Verschulden - welcher Verschuldensform auch immer
- trifft. Kein Verschulden liegt beispielsweise dann vor, wenn die Partei
der vertretbaren Rechtsansicht war, keine Abgabenerklärungen einreichen zu
müssen und daher die Einreichung unterlässt (vgl. Ritz, BAO-
Kommentar², § 135, Tz. 10). Derartige besonderen Umstände
wurden vom Bw. im bisherigen Verfahren nicht releviert, weshalb sich weitere
Ausführungen darob erübrigen.
Der Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen, und er hat auch die
Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige
Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand wie z.B.
Erklärungseingangsevidenz, Erinnerungsverfahren, Zwangsstrafenandrohung
etc. abzugelten. Weiters stellt er die Einhaltung einer geordneten
Abgabenfestsetzung sicher. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 134 BAO) kann die Abgabenbehörde damit rechnen, dass
grundsätzlich die Abgabenerklärungen bis zum Ende dieser Frist
eingereicht werden. Dem vom Bw. eingewandten Argument, im Falle einer
früheren Vertretung durch die einschreitende Parteienvertreterin wäre
es auf Grund der erlassmäßigen Zufristungen nicht zu einer
Verspätung gekommen, ist entgegenzuhalten, dass der gegenständlich
eingetretene Sachverhalt nicht mit einem hypothetischen verglichen werden kann,
denn derartig eingewandte Umstände sind nicht geeignet, die vorliegende
- unbestrittene - Saumseligkeit zu entkräften; der Bw. übergeht
schlechthin die im Einzelfall vorliegende gesetzliche Möglichkeit einer
Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen zu beantragen.
Nichts anders sind die von ihm ins Treffen geführte
Dauerfristverlängerungen für Abgabepflichtige, die durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten werden. Diese setzen
naturgemäß voraus, dass die Behörde von der
"späteren" Einreichung der Steuererklärungen in
irgendeiner Form in Kenntnis gesetzt wird. Auf Grund der Tatsache, dass der Bw.
seit 1996 als Abgabepflichtiger bei einem Finanzamt geführt wird, war ihm
ein Wissen um die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung
zuzurechnen. Warum er letztendlich um keine Fristverlängerung eingekommen
ist, bleibt offen, vielmehr hat er sich um die rechtzeitige Erstellung der
Steuererklärungen für das abgelaufene Jahr zu spät gekümmert
und damit mittelbar die Abgabenbehörde von ihrem ihr zustehenden
Abgabenanspruch im Unklaren gelassen. Am Rande sei in diesem Zusammenhang
erwähnt, gerade im Jahr 2002 fällt eine größere Nachzahlung
von Einkommensteuer an, weil auf Grund der Betriebsergebnisse 2001 (und auch
2000) keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, obwohl der Bw.
den vierfachen Umsatz und Gewinn gegenüber 2001 erzielt hatte.
Der Verspätungszuschlag ist eine administrative
Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art (vgl. Ritz, BAO- Kommentar²,
§ 135, Tz. 3). Entsprechend h.L. (Ritz, BAO- Kommentar²,
§ 135, Tz. 13) und Judikatur sind bei der Ermessensübung folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
das
Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 10.11.1987, 87/14/0165,
29.4.1992, 88/17/0094);
die
Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung
erzielten Vorteils (VwGH 13.6.1980, 66/78, 1614/80);
das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen z.B. seine Neigung zur
Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. dass er bisher seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist;
Der
Grad des Verschuldens (VwGH 24.2.1972, 1157/70,
1179/70).
Der Hinweis im Vorlageantrag auf die
finanzamtliche Argumentation des lukrierten Zinsengewinnes, dass ein Zinsvorteil
in dieser Höhe nicht entstanden sei, erscheint prima vista beachtenswert.
Unter Anwendung der im strittigen Zeitraum anzuwendenden Zinssätze für
gewährte Stundungen nach § 212 BAO (ab 11.12.2002: 6,2% und ab
9.6.2003 5,47% p.a.) würde sich ein Zinsenvorteil von € 155,67
bei einer Durchschnittsverzinsung von 5,8% p.a. errechnen. Ungeachtet dessen
übersieht der Bw. in diesem Zusammenhang, dass - wie bereits oben
erwähnt - der Zuschlag nicht ausschließlich als Abschöpfen des
Zinsengewinnes zu sehen ist, sondern primär der Anhaltung der
Abgabepflichtigen zu einem pünktlichen und geregelten
Erklärungsverhalten dient. Daher erscheint der festgesetzte Zuschlag im
Hinblick auf die vorgesehene Bandbreite von bis zu 10% der Abgabe
schuldangemessen, denn schließlich beträgt die Verspätung
über ein Dritteljahr. Unter der Annahme, dass
Verspätungszuschläge bei mehr als sechs Monaten Verspätung
durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß erreichen, bewegt sich die
Festsetzung im Ausmaß von 6% im Verhältnis zur eingetretenen
Verspätung (132 Tage zu 183 Tagen ergebe 7,2%). Daher konnte keine
fehlerhafte Ermessensübung festgestellt werden.
Graz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-G/04
- Stammnummer
- 10166
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF