Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/03
Ermessensübung unter Beachtung von Dauer der Verspätung, Zinsenvorteil und bisheriges steuerliches Verhalten des Abgabenpflichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/03vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat der Berufung des BW, vom 20. Jänner 2003 gegen die
Bescheide des FA vom 7. Jänner 2003 bzw. vom 20. September 2005, mit
denen der Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 mit €
99,63 und hinsichtlich Einkommensteuer 2001 mit € 1.012,11 festgesetzt
wurde, insofern stattgegeben, als der Verspätungszuschlag hinsichtlich
Umsatzsteuer 2001 mit € 69,60 und hinsichtlich Einkommenstuer 2001 mit
€ 633,62 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 5. November 2002 brachte der Berufungswerber
(Bw.) die Abgabenerklärungen für die Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 beim Finanzamt ein. Mit den Bescheiden vom
7. Jänner 2003 wurden die Umsatz- und Einkommensteuer 2001
veranlagt. Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Jänner 2003 wurde ein
Verspätungszuschlag betreffend USt für das Jahr 2001 wegen
verspäteter Abgabe der Steuererklärung mit 99,42 €
(0,7 % von 14.205,95) festgesetzt. Der Verspätungszuschlag betreffend
ESt für das Jahr 2001 wurde mit Bescheid vom
7. Jänner 2003 mit 953,18 € (7,3 % von
13.057,42 €) festgesetzt. Zur Begründung wurde jeweils
ausgeführt, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufgrund der
Bestimmungen des § 135 BAO erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 wurde
gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2001
erst so spät abgegeben worden seien, da es davor eine
Umsatzsteuerprüfung gegeben habe. Die Unterlagen (Buchhaltungsordner) seien
im Mai 2002 dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund
eines angeblichen Prüferwechsel und nach mehrmaliger Nachfrage sei die
Umsatzsteuerprüfung im September abgeschlossen worden. Der Bw. habe die
Unterlagen sofort abgeholt (20. September 2002) und die
Steuererklärung nach Erstellung der Buchhaltung und der
Steuererklärungen sofort am 5. November 2002 eingereicht. Da er
nicht für die Verzögerung bei der Umsatzsteuerprüfung
verantwortlich sei und auch rasch nach Erhalt der Unterlagen die
Steuererklärungen abgegeben habe, ersuche er um Aufhebung der oben
angeführten Bescheide.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen 2001 sei bereits vor Beginn der UVA-Prüfung,
nämlich am 2. April 2002, abgelaufen. Zudem bestünde die
Möglichkeit vor Fristablauf eine Fristverlängerung für die Abgabe
der Steuererklärungen zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 wurde
Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zu
diesem Irrtum nur deshalb gekommen sei, weil es nach Übergabe der
Unterlagen an das Finanzamt im Mai zu einer Abberufung der
Steuererklärungen gekommen sei. Da der Bw. jedoch die Unterlagen nicht
gehabt hätte, habe er mit dem zuständigen Prüfer telefoniert. Ihm
sei erklärt worden, dass der zuständige Prüfer Herr R nicht mehr
zuständig sei und so habe er mit dem neuen Prüfer Kontakt aufgenommen.
Nach Rücksprache mit Herrn L habe dieser dem Bw. erklärt, dass es zu
keinen Konsequenzen käme, er die Steuererklärungen ja nicht abgeben
könne und er dies regeln würde. Der Bw. bräuchte sich
diesbezüglich keine Sorgen zu machen. Für ihn wäre diese
Angelegenheit erledigt und er habe ja sofort nach Erhalt der Unterlagen die
Steuererklärungen eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte Abweisung der Berufung.
Jeweils mit Bescheid vom 20. September 2005
wurden die Verspätungszuschlagsbescheide 2001 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geändert. Der
Verspätungszuschlag betreffend USt 2001 wurde mit 99,63 €,
der Verspätungszuschlag betreffend ESt 2001 wurde mit
1.012,11 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 hielt der
Unabhängige Finanzsenat der Abgabenbehörde erster Instanz vor, dass
der Bw. im Vorlageantrag vom 11. Februar 2003 behaupten würde,
ihm sei vom Prüfer erklärt worden, dass er die Steuererklärungen
nicht abgeben könne und der Prüfer dies regeln werde. Es würde zu
keinen Konsequenzen kommen. Das Finanzamt wurde eingeladen, zu dieser Behauptung
eine Stellungnahme des Prüfers vorzulegen.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde hiezu von
Herrn L Folgendes bekannt gegeben: Über eine allfällige Zusage
hinsichtlich Regelung der Einreichfrist für die
Abgabenerklärungen 2001 liege im Arbeitsbogen nur ein händischer
Vermerk eines Telefonates vom 7. August 2002 auf, daraus würde
sich ergeben, dass angeblich eine Fristverlängerung bis Ende
August 2002 aufrecht gewesen sei. Seitens des Prüfers sei daraufhin
die Veranlagungsleitstelle als seinerzeit noch zuständige Stelle
darüber informiert worden, dass mit einem Abschluss der USO-Prüfung
nicht vor Ende August zu rechnen sei. Auslöser für den Anruf am
7. August 2002 dürfte die automatisch versendete Erinnerung vom
2. August 2002 gewesen sein, darin sei eine Nachfrist mit
23. August 2002 mitgeteilt worden. Da sich im Arbeitsbogen keine
darüber hinausreichenden Vermerke befinden würden, sei davon
auszugehen, dass hinsichtlich Einreichfrist keine weiteren Schritte unternommen
worden seien. Eine Zusage, dass es zu keiner Verhängung eines
Verspätungszuschlags kommen würde, sei mit Sicherheit nicht gemacht
worden, möglicherweise würde der Bw. hier die Begriffe Zwangsstrafe
und Verspätungszuschlag verwechseln. Hinsichtlich des vom Bw.
angeführten Prüferwechsels sei erläuternd auszuführen, dass
der ursprünglich betraute Prüfer bei der Zustellung der
Verständigung und Aushändigung des Prüfungsauftrages gewahrt
habe, die nunmehrige Gattin des Bw. persönlich zu kennen. Der Umstand der
Befangenheit wäre zu Beginn nicht bekannt gewesen, weshalb ein
"Ersatzprüfer" mit der Erledigung betraut worden sei. Eine zeitnahe
Erledigung wäre leider nicht möglich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 274 BAO regelt Folgendes: Tritt ein
Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die
Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der
spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die
Berufung als gegenstandslos zu erklären.
Nachträglich geänderte Bescheide gemäß
§ 295 fallen in den Anwendungsbereich des § 274 BAO.
Daraus ergibt sich, dass die Berufung vom 7. Jänner 2003 auch als
gegen die Bescheide vom 20. September 2005 gerichtet gilt.
§ 135 BAO normiert: Abgabepflichtigen, die
die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die
Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbstberechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgaberechtlich
Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Dem im gegenständlichen Fall geltenden
§ 134 Abs. 1 BAO in der Fassung des
Bundesgesetzblattes 1972/224 zufolge sind die Abgabenerklärungen
für die ESt, die KöSt, die GewSt nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital und die USt bis zum Ende des Monats März jedes Jahres
einzureichen. Im Sinne dieser Bestimmung iVm
§ 108 Abs. 3 BAO (fällt das Ende einer Frist auf
einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten
Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen) wäre der Bw. verpflichtet
gewesen, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 bis 2. April 2002 beim Finanzamt einzureichen.
Tatsächlich eingereicht wurden die Erklärungen am
5. November 2002. In diesem Punkt ist der Sachverhalt unbestritten.
Das erste Tatbestandsmerkmal des § 135 BAO ist daher
erfüllt.
Hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmales ist
auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Verspätung dann entschuldbar im Sinne des § 135 BAO ist,
wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das
heißt, wenn er die Versäumnis der Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig
herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte
Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden
(culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines
Verspätungszuschlags.
Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach den
Umständen des Einzelfalls gefordert werden kann. Verletzt er nach diesen
Maßstäben beurteilt die Verpflichtung, die Abgabenerklärungen
rechtzeitig einzureichen, gilt die Säumnis als verschuldet.
Erforderlichenfalls ist durch entsprechende organisatorische Maßnahmen
für die rechtzeitige Erstellung der Abgabenerklärungen zu sorgen. Wenn
dies nicht geschieht, liegt ein Mangel vor, der es ausschließt, derartige
Unterlassungen als entschuldbar zu beurteilen.
Bereits zu jenem Zeitpunkt, als die
Umsatzsteuersonderprüfung beim Bw. begann, das war der
13. Mai 2002, hätte der Bw. bereits seit mehr als einem Monat
(seit 2. April 2002) die Abgabenerklärungen beim Finanzamt
einbringen müssen. Der Bw. hat weder in der Berufungsschrift noch im Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz dargelegt, inwiefern diese verspätete Abgabe der
Abgabenerklärungen 2001 als entschuldbar anzusehen wären.
Vielmehr rechtfertigt er sich ausschließlich damit, dass ihm die
entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegen seien, weil diese dem Prüfer
ausgehändigt worden seien. Für den Zeitraum vom 13. Mai 2002
bis 18. September 2002 wird auch vom Prüfer bestätigt, dass
der Bw. nicht in der Lage gewesen sei, die Abgabenerklärungen einzureichen,
zumal die Unterlagen bei ihm gelegen seien. Nach hierortiger Ansicht ist es ab
dem Zeitpunkt des Abschlusses der Umsatzsteuersonderprüfung bis zum
Einreichen der Abgabenerklärungen wiederum als unentschuldbar anzusehen,
dass der Bw. die Abgabenerklärungen verspätet eingereicht hat, zumal
er - wie bereits dargelegt - diese bereits am 2. April 2002 hätte
einreichen müssen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen die
Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Zweck des Verspätungszuschlags ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und
Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlag ist eine
administrative Ungehorsamsfolge eigener Art, ein Druckmittel eigener Art, er ist
keine Strafe im finanzstrafrechtlichen Sinn.
Voraussetzung für die Verhängung eines
Verspätungszuschlags ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und das dies nicht
entschuldbar ist.
Wie bereits dargelegt wurde, wurde der
Verspätungszuschlag dem Grunde nach zu Recht verhängt. Die
Abgabenbehörde war somit auch berechtigt, von dem ihr eingeräumten
Ermessen betreffend Verhängung eines Verspätungszuschlags Gebrauch zu
machen.
Im Zuge der Ermessensentscheidung war zu
berücksichtigen, dass der Bw. seit Beginn seiner Erklärungspflicht
(Veranlagungsjahr 1999) seine Abgabenerklärung nur einmal (im
Jahre 1999) rechtzeitig eingereicht hat, in der Folge hat er seine
Abgabenerklärungen stets verspätet eingereicht. Die sich wiederholende
Säumigkeit im Zusammenhang mit der Einreichung der Abgabenerklärungen
ist als vorsätzliche Missachtung der gesetzlich gebotenen
Erklärungspflicht zu qualifizieren.
Im Hinblick auf den im Steuerrecht verankerten
Gleichbehandlungsgrundsatz muss im Zuge der Ermessensentscheidung auch der
Zinsvorteil berücksichtigt werden, den der Bw. durch die verspätete
Abgabe der Erklärungen erzielte. Die USt für das Jahr 2001 wurde
mit 14.242,48 € festgesetzt. Nach Berücksichtigung der
Vorauszahlungen ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
1.392,05 €. Wird wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur
Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung ein Verspätungszuschlag
verhängt (Bemessungsgrundlage ist die Höhe der festgesetzten USt ohne
Abzug der Vorauszahlungen), so ist bei der Ermessensübung (beim Kriterium
des finanziellen Vorteils aus der Verspätung) die Höhe entrichteter
Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass die
Nachforderung lediglich 9,77 % des festgesetzten Betrages ausmacht, wurde
der Verspätungszuschlag mit 69,60 € festgesetzt, das entspricht
0,49 % der Abgabenfestsetzung, 5 % der Nachforderung.
Die festgesetzte ESt 2001 betrug
13.864,89 €. Bei der Ermessensübung darf für den
Verspätungszuschlag die Höhe von Anspruchszinsen nicht außer
Acht gelassen werden. Im Allgemeinen wird bei der Vorschreibung von
Verspätungszuschlägen, soweit die maßgebende (verschuldete)
Verspätung in den Anspruchszinsen relevanten Zeitraum fällt zu
berücksichtigen sein, dass der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen bereits
durch die Nachforderungszinsen abgeschöpft wird. Eine zweifache
Berücksichtigung dieses Vorteils ist unzulässig. Im vorliegenden Fall
wurden Anspruchszinsen ab dem 1. Oktober 2002 berechnet. Die für
den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 5. November 2002
festgesetzten Anspruchszinsen sind daher bei der Berechnung des
Verspätungszuschlags zu berücksichtigen. Die Anspruchszinsen für
diesen Zeitraum sind wie folgt zu berechnen: 175.284,99 S x
36 Tage x 0,013 % Tageszinssatz = 820,33 S =
59,62 €
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick
auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche
Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von
5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von
13.864,89 € x 5 % würde einen Betrag von 693,24 €
ergeben. Entsprechend der vorherigen Ausführungen sind von diesem Betrag
die Anspruchszinsen in Höhe von 59,62 € abzuziehen, sodass ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 633,62 € verbleibt, der
einem Prozentsatz von 4,57 der festgesetzten ESt entspricht.
Im Hinblick auf die dargestellten Umstände des
vorliegenden Falles gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass
die nunmehr festgesetzten Verspätungszuschläge angemessen sind. Somit
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/03
- Stammnummer
- 28478
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF