Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100297/2016
Angemessenheitsprüfung betreffend abziehbarer Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100297/2016vom 07.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies erklärt sich aus dem Normzweck des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (RV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz, BAO5, Tz 2 zu § 205), und steht diese nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Das gegenständliche Beschwerdevorbringen stellt ausschließlich auf den Inhalt der Berechnung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 ab, wobei sinngemäß eingewandt wurde, dass die unter dem Titel als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen (Kosten für doppelte Haushaltsführung und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit zu niedrigen Beträgen berücksichtigt worden waren. Dieser Einwand war aber nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Da keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet gewesen wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen, war das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.
C. Bescheidbeschwerde betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2015:
Gemäß § 45 EStG hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungsbeträge für ein Kalenderjahr ergeben sich auf Grundlage der letzten Jahresveranlagung. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem jährlich steigenden Einkommen aus, wobei für das 1. Jahr eine Steigerung von 4%, für alle weiteren Jahre einer Steigerung von 5% angenommen wird.
§ 45 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
Gegenständlich hat der steuerliche Vertreter des Bf. form- und fristgerecht auch gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2015 Beschwerde erhoben.
Erfolgreich können in der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen angesehen werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides (VwGH 30.11.93, 90/14/0234; UFS 30.04.10, RV/0047-I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 19).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens abgeändert wird (Doralt, EStG 11.Lfg, § 45 Tz 14; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 13).
Dieser entscheidungsrelevante Tatbestand trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Auf Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses ergibt sich für das Jahr 2013
eine Abgabengutschrift von € 220,00
(siehe dazu das Berechnungsblatt E-2013)
.
Die Beschwerde erweist sich sohin in diesem Streitpunkt als begründet und der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 war daher gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern,
die Einkommensteuervorauszahlung für 2015 beträgt somit € 0,00.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Februar 2018
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100297/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100297.2016
- Stammnummer
- 124310
- Gültig
- 07.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF