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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 40–104

1.1.5 ABC der begünstigten Zwecke

überholte Fassung (bis 03.12.2017)RichtlinieBMF-010219/0074-VI/4/2015gilt ab 27.02.2015

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2015 bis 03.12.2017.

Wortlaut laut Findok

1.1.5 ABC der begünstigten Zwecke Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Sind die Tätigkeiten (Projekte) einer Körperschaft unterschiedlichen begünstigten Zwecken zuzuordnen, ist dies für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit unschädlich, soweit diese Tätigkeiten (Projekte) in der Satzung Deckung finden. 1.1.5.1 Gemeinnützige Zwecke Berufsausbildung Rz 40: Die Vermittlung der Berufsausbildung und Berufsfortbildung, beispielsweise in Berufs- und Abendschulen, ist gemeinnützig. Dies gilt für die Lehrlingsausbildung, aber auch für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von zB in der Bauwirtschaft Tätigen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0014) bzw. von Journalisten (VwGH 19.9.1990, 89/13/0177). Dass die Aus- und Weiterbildung in erster Linie dem Personenkreis dient, der damit lernt, seine Fähigkeiten besser zu nutzen und sich Fertigkeiten anzueignen, ist Ziel der Ausbildung. Die unmittelbare Förderung eines Berufsstandes (siehe Rz 21 bzw. 79a "Wirtschaftsförderung") kann daraus noch nicht abgeleitet werden. Beschäftigung Rz 41: Werden schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw. körperlich Behinderte arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut werden, um deren Eingliederung in den Arbeitsprozess selbstlos zu fördern, kann darin eine gemeinnützige Tätigkeit erblickt werden. Siehe aber auch Rz 261 und 378. Bürgerinitiativen Rz 42: Die Tätigkeit von Bürgerinitiativen kann gemeinnützig sein. Gerade bei solchen Betätigungen bedarf es aber der Prüfung, ob die jeweiligen Bestrebungen selbstlos verfolgt werden oder ob im Grunde eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung. Demokratisches Staatswesen Rz 43: Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Voraussetzung ist, dass nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw. regionaler Art verfolgt werden. Denkmalschutz Rz 44: Die Pflege und Erhaltung von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, aber auch von Gruppen und Sammlungen von Gegenständen (zB einer Bibliothek) sowie Naturdenkmälern ist begünstigt. Denksport Rz 45: Die Pflege des Denksports (zB Schach) kann als gemeinnützig angesehen werden (Stärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit). Elementarschäden Rz 46: Die Bekämpfung von Elementarschäden (Katastrophenschäden) ist als zulässige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet anzusehen (§ 35 Abs. 2 BAO). Entwicklungshilfe Rz 47: Begünstigt ist die Förderung von Entwicklungsländern auf wissenschaftlichem oder kulturellem Gebiet, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege usw., nicht aber beispielsweise eine Fördertätigkeit im Bereich bestimmter Handelsbeziehungen. Erwachsenenbildung (Volksbildung) Rz 48: Die Förderung der Erwachsenenbildung (Hebung des allgemeinen Bildungsstandes), zB im Umgang mit neuen Medien (Internet), ist gemeinnützig. Der Umstand, dass die Bildungsarbeit einer Körperschaft auf einer bestimmten politischen oder weltanschaulichen Grundlage beruht, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen (zur Förderung politischer Zwecke siehe unten). Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbegünstigungsbescheides für Körperschaften, die Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau betreiben, siehe Rz 234 bis 252. Ethische Vereinigungen Rz 49: sind gemeinnützig, sofern Persönlichkeitsbildung angestrebt und die Allgemeinheit gefördert werden soll. Eine Förderung des Gemeinwohls liegt aber insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die betreffende Körperschaft zu erkennen gibt, dass sie sich von der Allgemeinheit absondern möchte, oder in erster Linie weltanschauliche bzw. religiöse Zwecke verfolgt werden. Freizeitgestaltung und Erholung Rz 50: Aus den im § 35 Abs. 2 BAO aufgezählten Beispielsfällen gemeinnütziger Zwecke ergibt sich, dass die Förderung der Freizeitgestaltung und der Erholung von Menschen nur dann begünstigt ist, wenn sie einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zugute kommt (Teil der Jugend-, Kranken- oder Altersfürsorge ist) oder auf sportlicher Grundlage erfolgt (VwGH 26.1.1994, 92/13/0059). So genannte Hobbyvereine bzw. Freizeitvereine sind nicht begünstigt. Fremdenverkehr (Tourismus) Rz 51: Die Unterstützung des Fremdenverkehrs ist, weil es sich dabei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt, nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen (VwGH 30.11.1993, 90/14/0094). Siehe Rz 21. Friedensbewegungen Rz 52: sind gemeinnützig, sofern nicht in erster Linie politische Zwecke verfolgt werden bzw. politische Vereine vorliegen. Dabei ist die Gemeinnützigkeit der Zweckverfolgung auch dann noch anzunehmen, wenn die Meinungen darüber auseinander gehen, wie die Ziele (Förderung der Erhaltung des Weltfriedens, Völkerverständigung usw.) am besten verwirklicht werden können. Fürsorge und Gesundheitspflege Rz 53: Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge. Siehe Rz 592 bis 652. Gemüse-, Obst- und Gartenbau Rz 54: Als Förderung primär eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht begünstigt, auch wenn die Wahrung des Umweltschutzes, der Ortsbildpflege oder der Erhaltung der Kulturlandschaft mit bezweckt sind. Geselligkeit und Unterhaltung Rz 55: Die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist nicht gemeinnützig, aber auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung" sowie Rz 18. Heimatkunde und Heimatpflege Rz 56: Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege bedeutet eine Bereicherung des kulturellen Lebens (VwGH 24.4.1978, 1054/77). Begünstigt ist die Heimatforschung, aber auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums. Körperschaften, deren Zweck nicht auf die Erhaltung von traditionellen Bräuchen (einschließlich Faschingsbräuchen), sondern in erster Linie auf die Durchführung von Veranstaltungen unterhaltenden und belustigenden Charakters gerichtet ist (zB Faschingssitzungen), sind nicht begünstigt. Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeit Rz 56a: Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts stellt eine Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber dar. Es liegt daher idR keine gemeinnützige Tätigkeit vor. Beispiel: Die Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH. Kameradschaft Rz 57: Die Pflege der Kameradschaft ist - wie jene der Geselligkeit - kein begünstigter Zweck. Kleingartenpflege Rz 58: Die Förderung der Kleingartenpflege, zB durch das Unterhalten von Schrebergärten, ist nicht gemeinnützig (VwGH 26.1.1994, 92/13/0059). Kommunikationspflege Rz 59: Die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation ist grundsätzlich nicht begünstigt. Sie kann aber ausnahmsweise dann als ein gemeinnütziger Zweck angesehen werden, wenn sie als geeignetes Mittel zur Förderung begünstigter Zwecke (zB im Fürsorgebereich) angesehen werden kann (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Konsumentenschutz Rz 60: Körperschaften, die im Sinne des Schutzes der Konsumenten wie zB durch Lebensmittelprüfung oder Vergabe von Gütesiegeln tätig sind, sind als gemeinnützig anzusehen. Kunst und Kultur Rz 61: Begünstigt ist nicht nur die Förderung der Kunst (§ 35 Abs. 2 BAO), sondern auch der Kultur (zB durch Theatervereine, Literaturvereine, Museumsvereine usw.). Die ideellen Mittel der Betätigung können in der Durchführung von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen usw., aber auch in der Förderung (Ermöglichung) eigener künstlerischer Betätigung bestehen. Modellbau Rz 62: Die Pflege des Modellbaus (Eisenbahn-, Schiff-, Flugmodellbau) ist grundsätzlich nicht begünstigt. Dasselbe gilt für den Modellsport (zB Modellflug), es sei denn die Betätigung wird sport- bzw. turniermäßig betrieben und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Musik Rz 63: Die Förderung der Musik und des Gesanges ist, wenn die Förderung von Kunst und Kultur und nicht bloß der Unterhaltung im Vordergrund steht, gemeinnützig (Beispiele: Musikvereine, Gesangsvereine, Konzertvereine usw.). Natur- und Landschaftsschutz Rz 64: Die Pflege des Natur- und Landschaftsschutzes ist begünstigt. Siehe auch Umweltschutz. Politische Zwecke Rz 65: Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246). Siehe auch Rz 22 bis 27. Religiöse Zwecke Rz 66: Siehe Rz 23 bis 27. Resozialisierung Rz 67: Die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen, ehemals Süchtigen usw. in die Gesellschaft sowie in das Erwerbsleben (siehe "Beschäftigung" Rz 41) ist als gemeinnützig anzusehen. Sammeltätigkeit Rz 68: Die Förderung von bloßen Sammeltätigkeiten (zB Autogrammen, Briefmarken, Mineralien, Münzen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden, es sei denn, es handelt sich um die Pflege von wissenschaftlichen Sammlungen. Schulbildung und Erziehung Rz 69: Die Errichtung und das Unterhalten von Einrichtungen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare unterrichtende Tätigkeit entfalten oder der Erziehung dienen (Kinderhorte, Kindergärten usw.), sind gemeinnützig. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von Eltern- und Schulvereinen. Selbsthilfe Rz 70: Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von Behinderungen und Erkrankungen zB durch Beratung, Hilfestellung usw. kann als gemeinnützig angesehen werden. Sparvereine Rz 71: In der Förderung der Spargesinnung im Wege gemeinsamen Sparens kann noch keine gemeinnützige Zielsetzung erblickt werden. Sport Rz 72: Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Studentenbetreuung Rz 73: Die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen ist gemeinnützig. Suchtbekämpfung Rz 74: Die Bekämpfung des Alkohol-, Nikotin- Drogen- und Medikamentenmissbrauches, zB in Beratungsstellen, ist gemeinnützig (Gesundheitspflege). Tierschutz Rz 75: Maßnahmen zum Schutz misshandelter, ausgesetzter und verwahrloster Tiere sind begünstigt (VwGH 19.5.1949, 0400/48). Dies gilt beispielsweise auch für die Bekämpfung von Tierquälerei und die Verhinderung grausamer Tierversuche. Tier- und Pflanzenzucht Rz 76: Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist grundsätzlich nicht gemeinnützig, außer es handelt sich um eine Zucht, die das Aussterben von Tieren und Pflanzen verhindert oder der Landschaftspflege dient. Umweltschutz Rz 77: Die Förderung des Umweltschutzes kann als gemeinnützig angesehen werden (Förderung des Naturschutzes iSd § 35 Abs. 2 BAO), es sei denn, es wird im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt. Völkerverständigung Rz 78: Die Förderung der Völkerverständigung kann, auch wenn sie in § 35 Abs. 2 BAO nicht genannt ist, als gemeinnützig angesehen werden. Siehe Rz 52 "Friedensbewegungen". Volkswohnungswesen Rz 79: Die Förderung des Wohnungsbaus ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Der Gemeinnützigkeitsbegriff dieses Gesetzes deckt sich nicht mit jenem der BAO. Wirtschaftsförderung Rz 79a: Die Förderung der Volkswirtschaft im Wege der Verbesserung der Infrastruktur, der Ausbildung von Betriebsinhabern und Beschäftigten, der Umschulung und Rückführung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess usw. kann als gemeinnützig angesehen werden, sofern sich die Förderung auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen richtet, auf eine größere Region bzw. auf ein Bundesland erstreckt, in der im Wesentlichen dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, und die Förderung nicht in erster Linie einzelnen, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkten Wirtschaftssubjekten (Betrieben) zugute kommt. Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften), zB durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von günstigen Darlehen (VwGH 29.01.1996, 94/16/0196; 94/16/0197) bzw. von Zinszuschüssen (VwGH 27.01.1998, 97/14/0022), ist nicht begünstigt. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen vertreten werden (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0024; VwGH 20.07.1999, 99/13/0078) oder eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern (VwGH 11.10.1977, 0097/77) gefördert werden sollen. Einzelheiten siehe Rz 21. Wissenschaft und Forschung Rz 80: Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Erweiterung des menschlichen Wissensstandes) ist begünstigt. Die Ergebnisse der Forschung müssen der Allgemeinheit aber zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem Nutzen sein (Ausschluss gemeinschädlicher Forschung). Sie darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Auftragsforschung kann aber dann als gemeinnützig angesehen werden, wenn die daraus gewonnenen Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen. Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung von Erkenntnissen gerichtet ist, ist nicht begünstigt. Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbescheides (Begünstigungsbescheid für Forschungseinrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 6 EStG 1988) siehe EStR 2000 Rz 1332 bis 1337. Zivilschutz Rz 81: Vereine, die dem Schutz der Bevölkerung in Katastrophenfällen dienen, sind gemeinnützig. 1.1.5.2 Mildtätige Zwecke Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Arbeitslosigkeit Rz 82: Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit als solche bedeuten noch keine Hilfsbedürftigkeit, deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre. Siehe aber Rz 41," Beschäftigung". Beratungsstellen Rz 83: Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zB Drogensüchtige) ist begünstigt. Besondere Notlagen Rz 84: Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.) ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses (VwGH 10.9.1998, 96/15/0272). Betreuung Rz 85: Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig. Dienstleistungen Rz 86: Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zB die Besorgung von Einkäufen für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die Betreuung von Kranken und Behinderten) ist begünstigt. Erholung Rz 87: Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten kann als mildtätig bzw. gemeinnützig angesehen werden, wenn sie besonders Schutzbedürftigen zugute kommt. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung". Krankenpflege Rz 88: Die Organisation und Erbringung von Dienstleistungen in Krankheitsfällen (zB im Wege der Hauskrankenpflege) ist eine Förderung mildtätiger Zwecke. Zur steuerlichen Beurteilung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO. Mahlzeitendienste Rz 89: Essen auf Rädern und vergleichbare Verpflegungsdienste sind begünstigt. Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste Rz 90: Die Organisation und Durchführung solcher Dienste ist als Verfolgung mildtätiger Zwecke anzusehen, nicht aber die Durchführung von (Kranken)Transporten, soweit sie mit der Wirtschaft in vermeidbaren Wettbewerb tritt. Studenten Rz 91: Studenten können nicht grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zugerechnet werden (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203). Siehe aber Rz 53, "Fürsorge und Gesundheitspflege" sowie Rz 73 "Studentenbetreuung". Telefonseelsorge Rz 92: Die Gewährung von Lebenshilfe zB im Rahmen der so genannten Telefonseelsorge dient mildtätigen Zwecken. Unterbringung Rz 93: Die Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen, Misshandelten usw. in Heimen ist begünstigt. Unterstützungsleistungen Rz 94: Die Unterstützung materiell (wirtschaftlich) Hilfsbedürftiger durch die Gewährung von Geldzuwendungen, durch freies oder verbilligtes Essen, durch andere Sachzuwendungen usw. ist mildtätig. 1.1.5.3 Kirchliche Zwecke Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Ausbildung Rz 95: Die Ausbildung von Jugendlichen in einem Knabenseminar zur Vorbereitung auf den Priesterberuf, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen in Priesterseminaren und dergleichen stellt in der Regel einen Hoheitsbetrieb der Körperschaft öffentlichen Rechtes dar. Beerdigung, Totengedenken Rz 96: Die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht gehört zu den kirchlichen Zwecken (§ 38 Abs. 2 BAO). Besichtigungsbetriebe Rz 97: Die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen usw. sind nicht begünstigt. Mit dem Betrieb eines Museums kann allerdings ein gemeinnütziger Zweck verwirklicht werden. Siehe auch Rz 61, "Kunst und Kultur". Besoldung, Versorgung Rz 98: Die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen, die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis zählen nach § 38 Abs. 2 BAO zu den kirchlichen Zwecken. Gottesdienste, Seelsorge Rz 99: Die Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen (Exerzitien und Einkehrtagen usw.) bildet eine Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO). Gotteshäuser Rz 100: Die Errichtung (Durchführung von Bauaufgaben), Erhaltung und Ausschmückung von Gotteshäusern (Bethäusern) und kirchlichen Gemeindehäusern bzw. Pfarrhäusern ist ein Mittel zur Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO). Jugendreligionen Rz 101: Die Förderung so genannter Jugendreligionen ist kein kirchlicher Zweck im Sinn des § 38 BAO und auch nicht als gemeinnützig im engeren Sinn anzusehen (siehe Rz 23 bis 27). Religionsunterricht Rz 102: Die Erteilung von Religionsunterricht ist ein Mittel zur Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO). Verkauf Rz 103: Der Verkauf von Messwein, Devotionalien, Andenken usw. ist nicht begünstigt (begründet aber gegebenenfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes). Vermögensverwaltung Rz 104: Die Verwaltung des Kirchenvermögens bildet einen kirchlichen Zweck (§ 38 Abs. 2 BAO). Für den Fall des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit sind aber die Ausführungen unter Rz 173 bis 183 zu beachten.

Normen und Schlagworte

Gemeinnützige ZweckeBerufsausbildungBerufsfortbildungLehrlingsausbildungAus- und FortbildungWeiterbildungBeschäftigungarbeitslosSuchtkrankeArbeitsentwöhntegeistig bzw. körperlich BehindertearbeitstherapeutischBürgerinitiativenselbstloseigenwirtschaftliche InteressenDemokratisches StaatswesenDenkmalschutzDenksportElementarschädenKatastrophenschädenEntwicklungshilfeEntwicklungsländerGesundheitspflegeErwachsenenbildungVolksbildungEthische VereinigungenGemeinwohlFreizeitgestaltungErholungHobbyvereineFreizeitvereineFremdenverkehrTourismusFriedensbewegungenWeltfriedenVölkerverständigungFürsorge und GesundheitspflegeKinder-Jugend- und FamilienfürsorgeGemüse-Obst- und GartenbauUmweltschutzOrtsbildpflegeKulturlandschaftGeselligkeitUnterhaltungHeimatkundeHeimatpflegeBrauchtumFaschingssitzungenKameradschaftKleingartenpflegeSchrebergärtenKommunikationspflegeKonsumentenschutzKunst und KulturModellbauMusikNatur- und LandschaftsschutzPolitische ZweckeReligiöse ZweckeResozialisierungSammeltätigkeitAutogrammeBriefmarkenMineralienMünzenSchulbildungErziehungSelbsthilfeSparvereineSpargesinnungSportKörpersportSchieß-Flug- und MotorsportBerufssportFreizeiteinrichtungenBillardDartMinigolfTanzsportModellflugStudentenbetreuungStudentenheimeSuchtbekämpfungAlkohol-Nikotin- Drogen- und MedikamentenmissbrauchBeratungsstellenTierschutzTier- und PflanzenzuchtLandschaftspflegeVolkswohnungswesenWohnungsbauWirtschaftsförderungVolkswirtschaftInfrastrukturUmschulungWissenschaft und ForschungAuftragsforschungAnwendungsorientierte ForschungGrundlagenforschungErkenntnisseSpendenbescheidZivilschutzKatastrophenMildtätige ZweckeArbeitslosigkeitArbeitsunfähigkeitHilfsbedürftigeDrogensüchtigeBesondere NotlagenElementarereignisseNaturkatastrophenBrändeBetreuungKrankeBehinderteFlüchtlingeSüchtigeDienstleistungenGebrechlicheKrankenpflegeMahlzeitendiensteRettungs- und KatastrophenhilfsdiensteStudentenTelefonseelsorgeUnterbringungAlteBlindePflegebedürftigeObdachloseMisshandelteHeimeUnterstützungsleistungenKirchliche ZweckeAusbildungBeerdigungTotengedenkenBesichtigungsbetriebeKirchenDomschätzeTurmbesteigungenBesoldungVersorgungAlters- und InvalidenversorgungGottesdiensteSeelsorgeExerzitienEinkehrtageGotteshäuserBethäuserGemeindehäuserPfarrhäuserJugendreligionenReligionsunterrichtVerkaufVermögensverwaltungDevotionalienAndenkenMesswein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0074-VI/4/2015
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
27.02.2015 bis 03.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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