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UZK-TDA
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Fassung 1 — geltend ist 695 AbschnitteStammnr. 71649
Fassungen
Inhalt der Fassung 1
- Einleitung
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1 Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts
- Artikel 3 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
- Abschnitt 2 Entscheidungen über vZTA
- Abschnitt 3 Beantragung des Status eines AEO
- Kapitel 2 Zollwert der Waren
- Kapitel 3 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
- Kapitel 4 Ankunft der Waren und vorübergehende Verwahrung
- Artikel 10 Gestellung der Waren
- Artikel 11 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
- Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Abschnitt 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Artikel 15 Vordrucke für Zollanmeldungen
- Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
- Artikel 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
- Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung
- Artikel 19 Speicherung von Informationen
- Artikel 20 Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung
- Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Kapitel 6 Besondere Verfahren
- Artikel 23 Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel
- Abschnitt 2 Versand
- Artikel 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
- Artikel 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
- Artikel 27 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
- Artikel 28 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren
- Artikel 29 Bewilligungsvorschriften Inanspruchnahme Unionsversandverfahren - papiergestützt für Warenbeförderung per Bahn oder auf dem Luft- oder Seeweg bzw. auf Basis eines elektronischen Manifests für Warenbeförderung auf dem Luft- oder Seeweg
- Artikel 30 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
- Artikel 31 Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
- Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
- Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
- Artikel 34 Ladelisten
- Artikel 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
- Artikel 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
- Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags
- Artikel 38 Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet
- Artikel 39 Internes Versandverfahren
- Artikel 40 Externes Versandverfahren
- Artikel 41 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
- Artikel 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
- Artikel 43 Zugelassener Versender
- Artikel 44 Zugelassener Empfänger
- Artikel 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
- Artikel 46 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
- Artikel 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
- Artikel 48 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
- Artikel 49 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
- Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
- Artikel 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden
- Artikel 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
- Artikel 53 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
- Kapitel 7 Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
- Kapitel 8 Schlussbestimmungen
- Artikel 56 Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme
- Artikel 57
- Anhang 1 Legende zur Tabelle
- Anhang 2
- Anhang 3
- Anhang 4
- Anhang 5
- Anhang 6
- Anhang 7
- Anhang 8
- Anhang 9
- 2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen
- 4. Erläuterungen zu den Datenelementen
- Anlage B1 Muster - Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
- Anlage B2 Muster - Einheitspapier - als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren
- Anlage B3 Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
- Anlage B4 Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren
- Anlage B5 Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B1 und B3 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen
- Anlage B6 Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B2 und B4 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen
- Anlage C1 Merkblatt zum Einheitspapier
- Titel II Anmerkungen zu den einzelnen Feldern
- Anlage C2 Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung)
- Anlage D1 Auf den Vordrucken zu verwendende Codes 1)
- Anlage D2 Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren
- Anlage E In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten
- Anlage F1 Versandbegleitdokument (VBD)
- Anlage F2 Liste der Warenpositionen Versand (LdWPVS)
- Anlage G1 Versandbegleitdokument/Sicherheit (VDB-S)
- Anlage G2 Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS)
- Anlage H1 Ausfuhrbegleitdokument (ABD)
- Anlage H2 Liste der Warenpositionen - Ausfuhr (LdWPA)
- Anlage I1 Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)
- Anlage I2 Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen (EPASLdWP)
- Anlage J1 Sicherheitsdokument (SD)
- Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS)
- Anhang 10
- Anhang 11 Ladeliste
- Anhang 12 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen
- Anhang 13 Auskunftsblätter
Reihenfolge nach dem Inhaltsverzeichnis der Fassung. Ein Abschnitt, der sich über mehrere Fassungen nicht geändert hat, ist nur einmal gespeichert · frühester Abschnitt gilt ab 01.05.2016.