Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0377-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.
2. Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.
Normen und Schlagworte
- Art. 21 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0377-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF