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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten 1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c)Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; d)Name des Schiffes; e)Abgangshafen; f)Bestimmungshafen; g)Datum der Beförderung. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: a)Nummer des Konnossements; b)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c)Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d)Rohmasse; e)gegebenenfalls Containernummern. 3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF