Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
c)Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;
d)Name des Schiffes;
e)Abgangshafen;
f)Bestimmungshafen;
g)Datum der Beförderung.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
a)Nummer des Konnossements;
b)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
c)Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d)Rohmasse;
e)gegebenenfalls Containernummern.
3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.
Normen und Schlagworte
- Art. 50 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF