Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 43 Zugelassener Versender
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 43 Zugelassener Versender
Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung "T1", "T2" bzw. "T2F" tragen.
Normen und Schlagworte
- Art. 43 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF