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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 39 Internes Versandverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 39 Internes Versandverfahren 1. Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. 2. Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß. 3. In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF