Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
1. In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.
2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:
a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden;
b)die Kurzbezeichnung "T2", wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder
c)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Die Kurzbezeichnungen "T2" und "T2F" werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
4. Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.
5. Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.
Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Normen und Schlagworte
- Art. 33 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF