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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung 1. Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen. 2. Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF