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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens 1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld. 2. Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich. 3. Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich: a)die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind; b)die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und c)die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF