Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
a)eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder
b)eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,
darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Normen und Schlagworte
- Art. 37 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF