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UZK-TDA

Kapitel 3 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 3 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld Artikel 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden. 2. In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes: a)Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und b)der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail. 3. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF