Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Anhang 7
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Anhang 7
[Grafik]
Erläuterungen
Bewilligungsnummer
Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:
AEOC für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen
AEOS für die AEO-Bewilligung - Sicherheit
AEOF für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit
Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.
1. Inhaber der AEO-Bewilligung
Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.
2. Erteilende Behörde
Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.
Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.
Art der Bewilligung
Das entsprechende Feld ankreuzen.
3. Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist
Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.
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Normen und Schlagworte
- Anhang 7 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF