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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Anhang 7

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Anhang 7 [Grafik]   Erläuterungen Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung - Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen. 1. Inhaber der AEO-Bewilligung Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks. 2. Erteilende Behörde Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist. Art der Bewilligung Das entsprechende Feld ankreuzen. 3. Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF