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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0377-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0377-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF