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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF