Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren
Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.
Normen und Schlagworte
- Art. 12 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF