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UZK-TDA
Anlage G1 Versandbegleitdokument/Sicherheit (VDB-S)
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Anlage G1 Versandbegleitdokument/Sicherheit (VDB-S)
Kapitel I Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit
[Grafik]
Kapitel II Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.
Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1.MRN - VERSANDBEZUGSNUMMER
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
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Feld
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Inhalt
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Feldtyp
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Beispiele
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1
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Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)
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Numerisch 2
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06
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2
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Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode)
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Alphabetisch 2
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RO
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3
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Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land
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Alphanumerisch 13
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9876AB8890123
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4
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Prüfziffer
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Alphanumerisch 1
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5
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2.FELD ANM. SICH. (S00)
Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
3.FELD VORDRUCKE (3)
Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars
Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen)
4.FELD BEZUGSNUMMER (7)
LRN und/oder UCR angeben
LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7
5.RECHTS NEBEN FELD "EMPFÄNGER" (8)
Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist
6.FELD BES. UMST. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
7.FELD ABGANGSZOLLSTELLE (C)
Kennnummer der Abgangszollstelle
Datum der Annahme der Versandanmeldung
gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders
8.FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSZOLLSTELLE (D)
Kontrollergebnisse
die angelegten Verschlüsse oder die Angabe "- -" für den Vermerk "Befreiung - 99201"
gegebenenfalls der Vermerk "verbindliche Beförderungsroute"
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
9.FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
10.UMLADUNGEN: FELD 55
Feld Umladungen (55)
Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
11.ANDERE EREIGNISSE: FELD 56
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Dieses Dokument enthält 1 Grafik, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- Anhang 9 Anlage G1 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF