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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Abschnitt 3 Beantragung des Status eines AEO

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0377-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3 Beantragung des Status eines AEO Artikel 5 Form der Anträge und Bewilligungen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a)Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und b)die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0377-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF