Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Abschnitt 3 Beantragung des Status eines AEO
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 3 Beantragung des Status eines AEO
Artikel 5 Form der Anträge und Bewilligungen
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
a)Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und
b)die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF