Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0377-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
1. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.
2. Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 16 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0377-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF