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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Anlage E In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Anlage E In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten 1.EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 2.Vollständiger Name der betreffenden Person. 3.Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person ansässig ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden). 4.Mehrwertsteuernummer(n), falls von den Mitgliedstaaten zugewiesen. 5.Gegebenenfalls Rechtsform gemäß der Gründungsurkunde. 6.Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person Geburtsdatum. 7.Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex). Die folgenden Codes sind zu verwenden: 1)natürliche Person; 2)juristische Person; 3)Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex. 8.Kontaktinformationen: Name der Kontaktperson, Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse. 9.Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist, zugewiesen wurde(n). Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden). 10.Gegebenenfalls vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. 11.Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer, falls anwendbar. 12.Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3, falls erteilt.

Normen und Schlagworte

Zollkodex

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF