Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS)
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS)
Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit
[Grafik]
Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware
Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer
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Normen und Schlagworte
- Anhang 9 Anlage J2 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF