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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS)

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS) Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit [Grafik]   Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer

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Normen und Schlagworte

Zollkodex

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF