Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.
2. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
3. Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.
Normen und Schlagworte
- Art. 8 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF